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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.05.1990, Az.: X B 162/89

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.05.1990
Aktenzeichen
X B 162/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 22083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 259

Gründe

1

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte (sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art.1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art.1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG).

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (Beschluß des erkennenden Senats vom 2.März 1988 X B 101

87, BFH

NV 1988, 588 m.w.N.).

Die Beschwerde vom 8.November 1989 ist als Erklärung der GmbH anzusehen. Sie wurde namens und in Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) unter dem Briefkopf "A, B und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH" eingelegt. Den Schriftsatz hat der Steuerberater B, der ausweislich des Briefbogens einer der beiden Geschäftsführer der GmbH ist, unterschrieben. Dies und der Umstand, daß der Unterschrift der Zusatz "A, B und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH" vorangestellt ist, läßt erkennen, daß nicht der unterzeichnende Steuerberater, sondern die Gesellschaft die Beschwerde namens des Klägers eingelegt hat. Einer Auslegung, daß es sich um eine Erklärung der Steuerberatungsgesellschaft handelt, steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeschrift lediglich die Unterschrift von einem der beiden Geschäftsführer trägt. Denn es ist rechtlich zulässig, daß eine GmbH durch einen Geschäftsführer vertreten wird (BFH-Beschluß vom 21.Dezember 1988 VIII R 173

84, BFH

NV 1989, 449).

Die Erklärung der GmbH kann nicht in eine solche des Steuerberaters B umgedeutet werden. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel einlegen will, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt. Dabei ist jedoch nur der Inhalt einer Erklärung der Umdeutung fähig, nicht auch die Person des Erklärenden (BFH-Beschluß vom 26.April 1989 I B 60

88, BFHE 157, 17, [BFH 26.04.1989 - I B 60/88] BStBl II 1989, 701 [BFH 26.04.1989 - I B 60/88] m.w.N.).

2

Da die Einlegung der Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen Angehörigen der in Art.1 Nr.1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14.Aufl., § 45 II.1, 249) unwirksam ist, war die nicht zulässige Beschwerde zu verwerfen.