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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.05.2019, Az.: 2 BvC 3/18

Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs; Ungeeignete Begründung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit; Ungeeigneter Befangenheitsantrag bei fehlender namentlicher Benennung der abgelehnten Richter

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.05.2019
Aktenzeichen
2 BvC 3/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 18247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190520.2bvc000318

Verfahrensgang

vorgehend

Tenor:

  1. 1.

    Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[Gründe]

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>). Überdies ist die Begründung zur Besorgnis der Befangenheit schon deshalb gänzlich ungeeignet, da die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht, wie der Beschwerdeführer meint, von der Bundesregierung "berufen" werden (vgl. §§ 5 ff. BVerfGG).

4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.