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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.05.2025, Az.: B 5 R 13/25 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 13/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130525BB5R1325AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bayreuth - 06.05.2024 - AZ: S 1 R 365/23
LSG Bayern - 21.01.2025 - AZ: L 19 R 301/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die in der Türkei lebende Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Regelaltersrente. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 6.5.2024), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 21.1.2025). Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem am 17.2.2025 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 10.2.2025 gewandt und Beschwerde eingelegt.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 10.2.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).

3

Die so verstandene Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist (zur Geltung der Dreimonatsfrist bei Auslandszustellungen vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4 - juris RdNr 3) von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.

4

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.