Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1955, Az.: II ZR 196/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 196/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 12.05.1954
Prozessführer
des Landwirts Helmut B. in P. (Krs. F.),
Prozessgegner
den Landwirt Karl G. in L.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Mai 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein aus Rumänien vertriebener volksdeutscher Landwirt, fordert von dem Beklagten, einem in Leveste ansässigen Landwirt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über einen Hanomag Trecker 28 PS. Er behauptet, dem Beklagten diesen Trecker im April 1952 zum Preise von 7.200,- DM fest verkauft zu haben. Am 23. April fand eine Verhandlung statt, in deren Verlauf der Kläger dem Beklagten den Kraftfahrzeugbrief sowie eine Bescheinigung übergab, nach der er den Trecker an den Stiefsohn des Beklagten, B., verkauft habe. In einer weiteren Verhandlung vom 26. April erklärte der Beklagte, er könne jetzt nur 4.000,- DM und den Rest erst nach der Ernte bezahlen. Eine Einigung hierüber scheiterte daran, dass der Kläger diese Hinausschiebung der Zahlung von der Hergabe von Wechseln abhängig machte, was der Beklagte ablehnte, Schliesslich forderte der Kläger vom Beklagten die Kaufbescheinigung zurück, der Beklagte zerriss sie und erklärte dabei nach dem Vortrag des Klägers, der Kauf sei hinfällig.
Der Beklagte will die nach seiner Auffassung unverbindlichen Vorbesprechungen nur im Interesse seines Stiefsohns Blume geführt haben und behauptet, es sei dabei von einem "Einstandspreis" ausgegangen worden, den der Kläger am 23. April mit 7.200,- DM angegeben habe, der aber nur 7.000,- DM betragen habe.
Nach einer im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptung des Klägers hat sein damaliger Rechtsanwalt M. der Ehefrau des Beklagten mündlich eine Nachfrist von 3 Tagen gesetzt und am 28. April dem Beklagten einen Brief geschrieben, in dem es heisst:
"Mein Mandant hat Ihnen bezw. Ihrem Stiefsohn, Herrn B. am 23.4.1952 eine Hanomag-Zugmaschine Typ R 28 B, Fahrgestell Nr. 824 963 zum Preise von 70.500,- DM fest verkauft. Sie haben die Maschine auch bereits seit etwa drei Wochen in Gebrauch, Namens meines Mandanten fordere ich Sie hiermit auf, den vereinbarten Kaufpreis von 7.500,- DM binnen einer Frist von 3 Tagen an mich oder meinen Mandanten zu zahlen. ... Ausserdem mache ich Sie namens meines Mandanten noch darauf aufmerksam, dass dieser auf den Kaufpreis von 7.500,- DM dringend angewiesen ist, weil er sich ein anderes Geschäft kaufen will. Er macht Sie für den Fall nicht pünktlicher Zahlung für allen Schaden verantwortlich, der ihm daraus entstehen wird, dass er das fragliche Geschäft nicht erwerben kann".
Der Beklagte bestreitet den Empfang dieses Briefes.
Die auf Zahlung eines Kaufpreises von 7.200,- DM Zug um Zug gegen Lieferung des Treckers gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zunächst den früheren Antrag wiederholt, dann aber statt des Kaufpreises Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert, ohne sich jetzt noch zur Zug-um-Zug-Lieferung des Treckers bereitzuerklären.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen:
Mit Rücksicht auf den Kaufvertrag habe er damals bezüglich eines Kinos in S. einen zehnjährigen Pachtvertrag am 28. April 1952 mit einer Witwe E. und der Vorbesitzerin des Kinos, Frau H., abgeschlossen, und dabei das zugehörige Kino-Inventar gekauft. Die schriftliche Fixierung dieser Abmachung sei für Anfang Mai 1952 vorgesehen gewesen. Der Preis für die Kinoübernahme von insgesamt 22.000,- DM habe in Höhe von 14.000,- DM in bar bezahlt werden sollen, dafür habe er neben 6.800,- DM Spargeld den Treckererlös von 7.200,- DM verwenden wollen. Als der Beklagte die Zahlung nicht leistete, habe er einen anderweiten Verkauf versucht, es habe sich aber nur ein Interessent gemeldet, der lediglich 5.000,- DM für den vom Beklagten drei Wochen benutzten Trecker habe geben wollen. Deshalb habe er den Vertrag über das Kino nicht aufrecht erhalten können und dadurch in den Monaten Mai bis Oktober 1952 einen monatlichen Verdienstausfall von 1.000,- DM, zusammen 6.000,- DM erlitten.
Neben diesem Verdienstausfall macht der Kläger noch Aufwendungen für Begründung einer neuen Existenz geltend, er habe dafür mehrere Reisen unternehmen müssen, für diese Reisen und Bemühungen seien ihm über 1.500,- DM Unkosten entstanden.
Der Kläger hat dann die Aufwendungen für die Existenzbeschaffung auf 1.000,- DM, seinen Gesamt schaden also auf 7.000,- DM beziffert, wovon er einen Teilbetrag von 6.300,- DM geltend macht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, Mit der Revision wiederholt er seinen Berufungsantrag. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass von dem erhobenen Anspruch ein Teilbetrag von 6.000,- DM auf den entgangenen Gewinn aus dem Kino und der Rest von 300,- DM auf die Reiseaufwendungen entfalle.
Das Berufungsgericht hat in dem Übergang des Klägers von der Kaufpreisklage zur Schadensersatzklage eine teilweise Klagerücknahme gesehen, hat jedoch daraus keine Folgerungen zu ziehen brauchen, da es dem Kläger ohnehin alle Kosten auferlegte. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt sachlich nur der neue Antrag; die kostenmässige Auswirkung der Änderung des Antrags bedarf erst dann der Entscheidung, wenn die Revision ganz oder teilweise endgültig Erfolg hat.
II.
Das Berufungsgericht unterstellt, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist; es unterstellt weiter, dass der Beklagte das Schreiben des Rechtsanwalts M. vom 28. April 1952 erhalten habe und dadurch in Verzug gekommen sei. Es hat Bedenken, in diesem Schreiben eine Androhung im Sinne des § 326 BGB zu sehen, lässt aber offen, ob diese Androhung entbehrlich sein könne. Es meint, ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung könne erst mit der im Schriftsatz vom 11. Juli 1953 enthaltenen Erklärung des Klägers entstanden sein, dass er Schadensersatz fordere. Deshalb bezweifelt das Berufungsgericht, ob der erheblich früher entstandene angebliche Schaden überhaupt als Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden könne, gewährt zwar für diese Zeit einen Anspruch auf Verzögerungsschaden und entscheidet auch nicht die aufgeworfene Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang, lehnt aber schliesslich jeglichen Schadensersatzanspruch deshalb ab, weil der Kläger den Beklagten nicht auf den drohenden aussergewöhnlich hohen Schaden hingewiesen habe und weil er es ausserdem unterlassen habe, den Trecker anderweitig für 5.000,- DM zu verkaufen. Es mutet dem Kläger zu, ein solches Angebot anzunehmen und die geringfügige Differenz, die dann noch blieb, in Höhe von 2.200,- DM im Kreditwege zu beschaffen, was ihm in Hinblick auf das angeblich lohnende Kinogeschäft nach der Überzeugung des Gerichts auch gelungen wäre. Darin sieht es zwei unabhängig von einander wirkende vom Kläger gesetzte Ursachen, die es zu seinen Ungunsten abwägt; es hält auch das Verschulden des Klägers für so hoch, dass dagegen das geringe Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht falle. Für die geltend gemachten Unkosten vermisst das Berufungsgericht ausserdem eine hinreichende Substantiierung.
1.
Die Angriffe, die die Revision gegen diese Ausführungen richtet, sind nicht, wie die Revisionsbeantwortung meint, schon deshalb unbegründet, weil in dem Verhalten des Beklagten, insbesondere in dem Zerreissen der Kaufbescheinigung, nicht ein einseitiges Lossagen des Beklagten vom Kaufvertrag liege.
a)
Das Berufungsgericht hat zwar ein solches lossagen und damit eine ernstliche Erfüllungsverweigerung nicht festgestellt, es fehlt aber auch an einer Feststellung des Gegenteils. Es liegt auch insoweit nicht ein übereinstimmender Parteivortrag vor. Wenn der Kläger mit der Aufforderung zur Rückgabe der Bescheinigung nicht sein Einverständnis damit erklären wollte, dass ein Kaufvertrag mit dem Beklagten noch nicht zustande gekommen sei, wenn aber gleichwohl der Beklagte diese Aufforderung in diesem Sinne auffassen durfte oder gar musste, so lag doch jedenfalls darin nicht eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Klägers, sondern die Äusserung einer Rechtsmeinung, und der Kläger konnte nicht rechtsgeschäftlich dadurch gebunden werden, dass der Beklagte diese Rechtsmeinung anders verstehen durfte, als der Kläger sie äussern wollte. Eine Vereinbarung über die Aufhebung eines etwa abgeschlossenen Kaufvertrages hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag darin nicht gesehen.
b)
Der Schade, den der Kläger erlitten zu haben behauptet, beruht darauf, dass er die Geldzahlung nicht rechtzeitig erhalten habe, er fordert also nicht Schadensersatz wegen (endgültiger) Nichterfüllung, sondern einen reinen Verzugsschaden im Sinne des § 286 BGB. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob (jetzt noch) ein Anspruch auf Erfüllung besteht; er könnte sogar dann noch gegeben sein, wenn der Kaufvertrag nachträglich erfüllt worden wäre. Für diesen Anspruch ist eine Fristsetzung nach § 326 BGB nicht erforderlich, sondern gegenstandslos, so dass es keiner Prüfung bedarf, ob diese Fristsetzung wegen des Verhaltens des Beklagten entbehrlich geworden war oder ob die Frist von dem Kläger wirksam gesetzt worden ist. Dass der Beklagte durch das Schreiben des Rechtsanwalts M., wenn er es entsprechend der Unterstellung des Berufungsgerichts erhalten Hat, in Verzug gekommen ist, bedarf nach dem klaren Wortlaut des Schreibens keiner näheren Darlegung.
2.
Das Berufungsgericht bezweifelt, ohne dass es seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt stützt, dass der erforderliche adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ausbleiben der Zahlung und dem Schaden gegeben sei. Wie die Revision zutreffend ausführt, ist dieser Zweifel unbegründet. Es muss bei dieser Prüfung als bewiesen unterstellt werden, dass der Kläger, hätte er den Kaufpreis rechtzeitig erhalten, den behaupteten Kinovertrag hätte erfüllen können. Damit sind die Erfordernisse des Ursachenzusammenhangs hinreichend dargetan, und daran würde auch dadurch nichts geändert, dass der Kläger am 23. April über eine Stundung des Kaufpreises verhandelt hatte, denn diese sollte von der Hingabe von Wechseln abhängig gemacht werden, die der Kläger entweder bei der Bezahlung des Kaufpreises für das Kino unmittelbar hätte verwenden oder hätte diskontieren können. Dass einem Gläubiger durch die Verweigerung der ihm gebührenden Zahlung geschäftliche Vorteile entgehen können, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr nahe; es ist unerheblich, ob der Ersatzpflichtige mit diesen Folgen rechnete oder zu rechnen brauchte (RGZ 81, 359 [361]). Die aussergewöhnliche Höhe des Schadens kann nicht die Ursächlichkeit beeinträchtigen, sondern nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 254 BGB von Bedeutung sein.
3.
Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, dass der Kläger den Beklagten auf die nach seiner Meinung besonders günstigen Möglichkeiten hätte hinweisen müssen, die sich für ihn aus dem behaupteten Kinogeschäft ergaben. Wenn auch dadurch, wie ausgeführt, der adäquate ursächliche Zusammenhang nicht berührt wurde, so lag doch der behauptete Verzögerungsschaden erheblich über der Grenze dessen, was bei gewöhnlichem Verlauf erwartet werden konnte. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Entscheidungen des Reichegerichts (Warn Rspr 1927 Nr. 152; JW 1911, 35; LZ 1915, 517) hingewiesen, die ganz ähnliche Fälle behandeln.
Da es hier auf die Frage des Verschuldens des Klägers ankommt, so ist es zwar unerheblich, ob der Beklagte das Schreiben des Rechtsanwalts M. erhalten hat; der Kläger wäre schon durch dessen Absendung entlastet. Das Schreiben reicht aber nach seinem Inhalt nicht aus. Es gab zwar hinreichende Klarheit darüber, dass der Kläger sich ein Geschäft kaufen wolle; der Beklagte kann sich also nicht darauf berufen, er habe von dieser Möglichkeit bei der Persönlichkeit des Klägers als Landwirt nichts geahnt. Auch die Erörterungen über die Möglichkeit einer Stundung bis nach der Ernte waren bei dem Verlangen des Klägers nach Hergabe von Wechseln ohne Bedeutung, wie oben näher ausgeführt ist. Der behauptete Schade geht aber auch über das hinaus, was auch bei dem Erwerb eines Geschäftes üblich ist, und die Mitteilung des Rechtsanwalts M. konnte nicht ausreichen, um den Beklagten auch auf diese Besonderheit hinzuweisen (vgl. RG SeuffA 62 Nr. 227; JW 1911, 35; Gruch 59, 747 ff).
Gleichwohl kann diese Begründung die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen, weil das Berufungsgericht die Ursächlichkeit dieses Verschuldens des Klägers für den Eintritt des hohen Schadens zwar (S. 13) als gegeben ansieht, dabei aber jede Prüfung oder Begründung unterlässt.
a)
Auch wenn das Schreiben des Rechtsanwalts nicht ausreichte, um dem Beklagten Kenntnis von der vollen Höhe des drohenden Schadens zu geben, so war er doch von der Absicht des Erwerbs eines Geschäftes hinreichend unterrichtet. Es bedarf keiner näheren Darlegung und war auch für den Beklagten erkennbar, dass die Verzögerung der Zahlung zu einer Zerschlagung dieses Geschäftes und damit zu einem gewissen Ausfall an Einnahmen sowie zu nutzlosen Aufwendungen für den Kläger führen konnte. In Höhe dieses Schadens, den das Berufungsgericht hätte ermitteln oder nach § 287 ZPO hätte schätzen sollen, konnte daher das Verschulden des Klägers für die Entstehung nicht ursächlich sein und hätte deshalb bei einer Abwägung nach § 254 BGB ausscheiden müssen. Insoweit konnte die Abweisung der Klage aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt werden.
b)
Die Revision weist aber weiter zutreffend darauf hin, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Klägers und der Entstehung des Schadens auch dann nicht gegeben ist, wenn der Beklagte die Zahlung auch bei einem noch so genauen Hinweis auf die drohende Höhe des Schadens nicht rechtzeitig geleistet hätte. Auf diesen Umstand, insbesondere auf das Verhalten des Schuldners im Rechtsstreit, hat das Reichsgericht schon früh (SeuffA 62 Nr. 132) hingewiesen und diese Rechtsprechung später (Gruch 59, 747 ff; JW 1938, 665 Nr. 9) weiter ausgebaut. Dabei hat es dem geschädigten Gläubiger die Beweislast für diesen voraussichtlichen Verlauf auferlegt, was im Schrifttum (z.B. RGRKomm Anm. 2 zu § 254 BGB) ohne Erörterung gebilligt wird. In dieser Verteilung der Beweislast liegt eine Abweichung von der allgemeinen Regel, nach der derjenige, der sich auf ein für den Schaden ursächliches Verschulden der Gegenseite beruft, nicht nur dessen Verschulden, sondern auch die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Schaden zu beweisen hat. Das hat das Reichsgericht (Recht 1913 Nr. 168) für sonstige Massnahmen der Schadensabwehr oder der Schadensminderung durch den Geschädigten auch ausgesprochen.
Es ist kein durchschlagender Grund dafür erkennbar, für den Fall des unterlassenen Hinweises auf die Schadenshöhe von dieser Regel abzuweichen, zumal es dem Schädiger sehr viel leichter möglich sein wird darzulegen, was er bei einem ausreichenden und rechtzeitigen Hinweis getan hätte, als der Geschädigte das Gegenteil zu beweisen in der Lage ist. Einer abschliessenden Entscheidung bedarf jedoch diese Frage in der gegenwärtigen Lage des Rechtsstreits nicht. In der Entscheidung vom 20. März 1907 (SeuffA 62 Nr. 132) hat das Reichsgericht das Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit noch deshalb völlig unberücksichtigt gelassen, weil der Kläger sich nicht auf das Fehlen der Ursächlichkeit berufen hatte. Später (z.B. JW 1938, 665 Nr. 9) fordert es aber eine Prüfung, ob es nicht als Nachweis für die Nutzlosigkeit eines Hinweises ausreicht, wenn der Beklagte im Rechtsstreit durch alle Instanzen seine Verpflichtung bestreitet. Damit ist, selbst wenn die Beweislast bei dem Geschädigten liegt, doch dem Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins in gebührender Weise Rechnung getragen. Da das Berufungsgericht eine Prüfung der Ursächlichkeit überhaupt unterlassen hat, so hat es auch nicht die entscheidende Frage erörtert, welche Bedeutung dieses nachträgliche Verhalten des Beklagten für die Feststellung dessen hat, was der Beklagte getan hätte, wenn er auf den drohenden Schaden hingewiesen worden wäre. Deshalb kann die Abweisung der Klage auch nicht teilweise auf das Fehlen dieses Hinweises gestützt werden.
4.
Auch der weitere Grund für die Abweisung der Klage wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht hält den Unterschied zwischen dem nach Behauptung des Klägers vereinbarten Kaufpreis von 7.200,- DM und dem anderweitig zu erzielenden Erlös von 5.000,- DM für so geringfügig, dass es dem Kläger möglich gewesen sein müsse, diese 2.200,- DM im Kreditwege zu beschaffen.
a)
Die Überzeugung, dass diese Beschaffung dem Kläger möglich gewesen wäre, schöpft das Berufungsgericht schlechthin aus dem "Hinblick auf das angeblich lohnende Kinogeschäft". Es ist zwar richtig, dass bei dieser Prüfung davon ausgegangen werden muss, dass das Kinogeschäft so abgeschlossen war, wie der Kläger es schildert, dass also ein Kreditgeber die darin liegenden Gewinnmöglichkeiten in Rechnung stellen konnte. Aber auch das reicht als Unterlage für die sonst nicht näher begründete Überzeugung des Gerichts nicht aus. Es war dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Vortrag einen Restkaufpreis von 8.000,- DM aus dem Gewinn in Raten zu tilgen hatte; es hätte auch der Prüfung bedurft, woher der Kläger die zur Aufnahme eines solchen Kredits wahrscheinlich erforderliche Sicherheit hätte aufbringen können und welche Stelle für die Gewährung des Kredits überhaupt in Frage kam. Selbst wenn das Berufungsgericht diese Frage aus eigener Sachkunde hätte beantworten wollen, so ist doch nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, woher es diese Sachkunde herleitet.
b)
Selbst wenn der Kläger den Kredit von 2.200,- DM hätte erhalten können, so hätte das nicht zu einer vollständigen Vermeidung des Schadens führen können, sondern nur zu einer Minderung auf einen Betrag von 2.200,- DM zuzüglich Zinsen und Kosten der Kreditaufnahme. In Höhe dieses Betrages fehlte es an jeder Ursächlichkeit der Unterlassung des Klägers für den Schaden.
c)
Vor allem beanstandet die Revision mit Recht die Meinung des Berufungsgerichts, dass den Kläger ein Verschulden treffe. Durch einen solchen Verkauf hätte sich der Kläger selbst die Möglichkeit genommen, den streitigen Vertrag mit dem Beklagten yu erfüllen. Das durfte er gerade dann nicht tun, wenn es, wie der Beklagte meint und wie das Berufungsgericht es wenigstens für möglich hält, an der erforderlichen Fristsetzung nach § 526 BGB fehlte. Aber auch ohne diese Bedenken ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, dem Schädiger zuliebe Geldopfer zu erbringen; der Geschädigte ist in diesem Falle ebensowenig verpflichtet, das ihm vom Schädiger vorenthaltene Geld von dritter Seite durch Kreditoperationen zu beschaffen, die stets mit Aufwendungen verknüpft sind (RG Recht 1912 Nr. 1440; RGZ 80, 155 [161]). Es besteht kein Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
Diese Erwägungen zwingen dazu, das Berufungsurteil jedenfalls insoweit aufzuheben, als die Klage wegen des vom Kläger behaupteten Verdienstausfalls abgewiesen worden ist. Es wird der vom Berufungsgericht bisher unterlassenen Prüfung bedürfen, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Trecker abgeschlossen ist, ob der Beklagte mit seiner Leistung aus dem Vertrage im Verzuge war und ob dem Kläger dadurch der behauptete Verdienstausfall entstanden ist. Es mag gegebenenfalls weiter geprüft werden, was der Beklagte nach Läge der Sache getan hätte, wenn er auf den hohen dem Kläger drohenden Schaden hingewiesen worden wäre.
III.
Über seine Aufwendungen zur Erlangung einer anderen Existenz nach dem Scheitern des Kinoplanes hat der Kläger im Schriftsatz vom 11. Juli 1953 zu I, 2 (Bl 110 R d A) vorgetragen, er habe in der Zeit vom Mai bis November 1952 in 6 verschiedenen Fällen Reisen nach den verschiedensten Gegenden Deutschlands, bis nach Süddeutschland ( ...) gemacht, um zur Verpachtung, bezw. zum Verkauf stehende Landwirtschaften zu besichtigen und zu erwerben und evtl. zu pachten oder zu kaufen. Durch diese Reisen und Bemühungen seien ihm nach den vorzulegenden Belegen Unkosten von über 1.500,- DM erwachsen.
Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe über diese Darstellung hinaus keine weitere Aufklärung geben können, lässt nicht deutlich erkennen, ob das Berufungsgericht ihn nach § 139 ZPO dazu aufgefordert hatte. Auch wenn das geschehen war, so lag zwar in dem Angebot zur Vorlegung der Belege noch kein hinreichender Beweisantritt (§ 420 ZPO), aber doch die Aufstellung hinreichender Behauptungen, zu denen sich der Beklagte hätte erklären und denen das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen, es war nicht möglich, den Vortrag des Klägers deshalb zurückzuweisen, weil er nicht hinreichend substantiiert war. Es bedurfte deshalb nicht der in der Revisionsbegründung vorgebrachten Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO, mit der diese Aufwendungen in zulässiger und ausreichender Weise weiter zergliedert sind.
Diese Aufwendungen sind ihrer Höhe nach auch nicht so bedeutend, dass der Kläger nach § 254 BGB zu einem besonderen Hinweis an den Beklagten verpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte war unterrichtet, dass der Kläger ein Geschäft als neue Existenzgrundlage kaufen wollte. Daraus ergab sich die sehr nahe liegende Gefahr weiterer Aufwendungen für die Aufsuchung anderer Möglichkeiten für den Fall, dass das erste Geschäft scheiterte.
Das Berufungsurteil war deshalb auch in diesem Teil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.