Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1996, Az.: VIII ZR 327/94
Außenhandelsbetrieb; Vertragsverletzung; DDR-Einfuhrvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 327/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 276 BGB
- § 33 Abs. 1 3. DVO/DDR VG
Fundstellen
- DB 1996, 777 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 538 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 279 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 738-740 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dem Außenhandelsbetrieb der ehemaligen DDR steht gegen den (inländischen) Importbetrieb wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er entgegen § 33 I der 3. DVO/DDR-VG vom 25.3.1982 den Importvertrag mit dem ausländischen Lieferanten vor dem Einfuhrvertrag geschlossen hat.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein ehemaliger Außenhandelsbetrieb der früheren DDR, die Beklagte Rechtsnachfolgerin des VEB H.. Am 7. September 1989 nahm der Rechtsvorgänger der Beklagten beim Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der ehemaligen DDR eine Einfuhrbestellung über eine Wendelformmaschine FM 800 nebst Zubehör vor und stellte mit Datum vom 30. September 1989 beim Ministerrat der DDR - Staatliche Plankommission - einen "Importantrag mit Unwiderruflichkeitserklärung für das Planjahr 1990". Das Formular der Einfuhrbestellung lautet unter Nr. 12 u. a. wie folgt:
"Nach Unterzeichnung durch den Außenhandelsbetrieb gilt diese Einfuhrbestellung als Einfuhrvertrag."
Bestellung und Importantrag sahen als Vertragspartner des Rechtsvorgängers der Beklagten den Außenhandelsbetrieb W., B., vor. Da dieser nicht über ausreichende Valutamittel verfügte, erteilte das Ministerium für Außenhandel der früheren DDR mit Schreiben vom 20. November 1989 der Klägerin die Auflage, den Import der Maschine durchzuführen. Noch am 26. Februar 1990 teilte der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin mit Fernschreiben die Anforderungen mit, die an den Hersteller der Wendelformmaschine zu richten seien, und erläuterte diese. Mit Importvertrag vom 11. März 1990 bestellte die Klägerin die Maschine bei einer britischen Firma zum Preis von 224.000 britischen Pfund, worauf sie im Juni 1990 eine Anzahlung von 33.600 britischen Pfund leistete. Die Klägerin übersandte dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 23. April 1990 einen ihrerseits bereits unterschriebenen Einfuhrvertrag und bat um die Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars. Mit Schreiben vom 21. Juni 1990 sandte die Beklagte das nicht unterschriebene Vertragsformular und die von der Klägerin zwischenzeitlich gestellte Rechnung über 2.932.135 DDR-Mark mit dem Bemerken zurück, sie sei am Kauf der Maschine nicht mehr interessiert.
Wegen Nichtabnahme der Maschine wurde die Klägerin von ihrer britischen Vertragspartnerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch gerichtlichen Vergleich vor dem Kammergericht in Berlin verpflichtete sich die Klägerin, zu der Anzahlung von 33.600 britischen Pfund noch weitere 100.000 britische Pfund zu bezahlen. Diese Beträge verlangt sie nun von der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Einfuhrvertrag zustande gekommen; vorvertragliche Pflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Vertragliche Ansprüche der Parteien seien nach den Bestimmungen des Vertragsgesetzes (der DDR) zu beurteilen (Art. 232 § 1 EGBGB). Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 104 VertrG zu, da zwischen den Parteien kein Einfuhrvertrag zustande gekommen sei. Das über das Landwirtschaftsministerium zunächst an den Außenhandelsbetrieb W. gerichtete Angebot des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 7. September 1989 habe die Klägerin nicht angenommen. Dessen Fernschreiben vom 26. Februar 1990 enthalte keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Beschreibung der Beschaffenheitsmerkmale der Maschine. Mit der Übersendung des Einfuhrvertrages am 23. April 1990 habe die Klägerin ihrerseits ein neues Angebot unterbreitet, welches die Beklagte jedoch nicht angenommen habe. Einem mündlichen Vertragsschluß anläßlich eines Gesprächs am 22. Februar 1990, wie ihn die Klägerin behaupte, stehe im übrigen die Formvorschrift des § 4 der 3. Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. DDR I, S. 333) entgegen. Anders als bei Leistungsverträgen im Sinne des Vertragsgesetzes, bei welchen das Schriftformerfordernis nur eine Ordnungsvorschrift darstelle, sei bei Wirtschaftsverträgen die Schriftform zwingend vorgeschrieben.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten, nämlich der unbegründeten Verweigerung des Abschlusses eines Vertrages (§§ 87, 82, 107 VertrG), sei hingegen dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Vorschriften des Vertragsgesetzes keine konkreten tatbestandlichen Voraussetzungen für vorvertragliche Pflichtverletzungen aufstellten, könnten die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluß entsprechend herangezogen werden. Danach hafte derjenige auf Schadensersatz, der die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund aus sachfremden Erwägungen abbreche, wenn er zuvor das Vertrauen des anderen Teils, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, erweckt habe. Dies habe die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger getan, indem sie im Importantrag auf die Dringlichkeit der Beschaffung der Maschine hingewiesen und noch mit Fernschreiben vom 26. Februar 1990 Qualitätsanforderungen und technische Merkmale genannt habe. Die Beklagte habe auch nicht dargetan, daß aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage im Zusammenhang mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik keine Absatzmöglichkeiten der mit der Maschine herstellbaren Produkte bestehen würden. Der bloße Hinweis der Beklagten, sie habe kein Interesse mehr an der Maschine, stelle keinen triftigen Grund für den Nichtabschluß des Einfuhrvertrages dar.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend wendet das Berufungsgericht auf das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis das Recht der ehemaligen DDR, insbesondere die Vorschriften des Vertragsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, an (Art. 232 § 1 EGBGB). Zwar wurde das Vertragsgesetz durch § 4 des "Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR" vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I, S. 483) zum 1. Juli 1990 aufgehoben. Da aber eine Übergangsregelung für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden waren, nicht getroffen wurde, bleibt das bisherige Recht auf diese Altfälle weiterhin anwendbar (vgl. BGHZ 120, 10, 16 f) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91].
2. Zu Recht und von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht mehr angegriffen, verneint das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Einfuhrvertrags zwischen den Parteien. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
3. Eine Pflicht der Beklagten zum Ersatz der der Klägerin gegenüber ihrem britischen Vertragspartner entstandenen Kosten ergibt sich weder aus den Vorschriften des Vertragsgesetzes noch, wie das Berufungsgericht annimmt, aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß. Ob diese - ebenso wie der Grundsatz von Treu und Glauben und die daraus abgeleiteten Rechtsinstitute - auch auf Schuldverhältnisse Anwendung finden, die nach Art. 232 § 1 EGBGB weiterhin dem früheren DDR-Recht unterliegen (vgl. BGHZ 120, 10, 22 f[BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]; 121, 378, 391), [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]kann deshalb dahinstehen.
a) Nach § 87 S. 1 VertrG hat derjenige, der vorvertragliche Pflichten verletzt, der anderen Seite den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Als Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht anerkannt war die unbegründete Verweigerung eines Vertragsabschlusses (§ 109 VertrG - vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Walter, Kommentar zum Vertragsgesetz, 2. Aufl., § 82 Anm. 2.1; § 87 Anm. 2.1).
Dies kann der Beklagten aber hier nicht angelastet werden. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger habe ohne triftigen Grund vom vorher als sicher feststehenden Abschluß eines Einfuhrvertrages Abstand genommen. Die Beklagte hat in beiden Tatsacheninstanzen geltend gemacht, daß sich durch den zum 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Vertrag über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, die Wirtschaft der früheren DDR in den Monaten Mai bis Juli 1990 zusammengebrochen sei und sie ab diesem Zeitpunkt für die von ihr produzierten Wendeln keine Abnehmer mehr gefunden habe. Als die Klägerin ihr Ende April 1990 den Entwurf eines Einfuhrvertrages übersandt habe, habe ein volkswirtschaftlicher Bedarf mithin nicht mehr bestanden. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich gemeint, die Beklagte sei aufgrund dieser Umstände nicht berechtigt gewesen, die Vertragsverhandlungen abzubrechen.
Für eine anderweitige Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger ist nichts ersichtlich.
b) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluß.
aa) Ein solches Verschulden kann einmal darin bestehen, daß der eine Teil schuldhaft - etwa dadurch, daß er eine in Wirklichkeit fehlende Entschlossenheit zum Vertragsschluß zum Ausdruck bringt oder gegen Aufklärungspflichten verstößt - im anderen Teil das Vertrauen auf das bevorstehende Zustandekommen eines später nicht abgeschlossenen Vertrages erweckt und ihn dadurch zu Aufwendungen veranlaßt (BGHZ 71, 386, 395 f; BGH, Urteile vom 18. Oktober 1974 - V ZR 17/93 = WM 1974, 1223 unter III und vom 19. Januar 1979 - I ZR 172/76 = WM 1979, 458 unter III 2 b). Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr wollte der Rechtsvorgänger der Beklagten, wie das Fernschreiben vom 26. Februar 1990 zeigt, offensichtlich zu diesem Zeitpunkt den Einfuhrvertrag mit der Klägerin noch abschließen.
bb) Eine Schadensersatzpflicht kommt aber auch dann in Betracht, wenn ein Vertragspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Hat der Vertragspartner den Vertragsschluß als sicher hingestellt, kommt es auf ein Verschulden dabei nicht an (BGH, Urteile vom 22. Februar 1989 - VIII ZR 4/88 = WM 1989, 685 unter II 2 a, vom 26. März/2. April 1974 - VIII ZR 2/73 = WM 1974, 508 unter III 1 und vom 12. Juni 1975 - X ZR 25/75 = NJW 1976, 1774 unter I 3). Nachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten im Importantrag die Dringlichkeit der Beschaffung der Maschine dargelegt und noch am 26. Februar 1990 Einzelheiten für die beabsichtigte Bestellung beim britischen Hersteller mitgeteilt hatte, durfte zwar die Klägerin davon ausgehen, der Einfuhrvertrag werde zustande kommen. Die Klägerin hat jedoch, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entgegen § 33 Abs. 1 der 3. DVO zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 den Importvertrag mit der ausländischen Lieferantin vor Zustandekommen des Einfuhrvertrages mit der Beklagten geschlossen. Die Klägerin handelte somit - zumal in Anbetracht der erkennbar bevorstehenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - auf eigenes Risiko, wenn sie gleichwohl eine bindende Importverpflichtung gegenüber der Lieferantin einging.
Die Revision weist weiter zu Recht darauf hin, die Beklagte habe vom Vertragsschluß nicht grundlos Abstand genommen, da wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Absatzchance für die mit der Maschine herzustellenden Wendeln mehr bestanden habe. Sachfremde Erwägungen, die der Annahme eines triftigen Grundes entgegenstünden (BGHZ 71, 386, 395), sind darin nicht zu sehen. Da die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluß in ihrer Entschließung frei sind und zwar auch dann, wenn der andere Teil bereits Aufwendungen getätigt hat (Senatsurteil vom 22. Februar 1989 aaO.; MünchKomm-Emmerich, 3. Aufl. Rdnr. 160 vor § 275), sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 136 vor § 275). Unschädlich ist es auch, daß die veränderten Umstände - hier die Absatzsituation - der Risikosphäre der Beklagten, wie sich aus dem Vertragszweck ergibt, zuzurechnen sind. Darin unterscheidet sich der Fall des Abbruchs von Vertragsverhandlungen vom Fall der Anpassung eines bereits geschlossenen Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu BGHZ 120, 10, 24) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91].
III. Weitere tatsächliche Feststellungen waren nicht zu treffen, so daß der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden hatte. Da die Klage unbegründet ist, war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.