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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.01.1991, Az.: 2 BvR 1403/90

Gleichheitssatz; Stellenzulage; Aktive Beamte; Ruhegehaltsfähigkeit; Umwandlung der Zulagen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.01.1991
Aktenzeichen
2 BvR 1403/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1991, 633-634 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1991, 2824 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 662-663 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber für "aktive" Beamte eine Zulassung für ruhegehaltsfähig erklärt, ohne diese Regelung auf Beamte zu erstrecken, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits im Ruhestand befinden.

2. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der fordert, daß alle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltsfähig sein müßten.

3. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der fordert, daß die Umwandlung nichtruhegehaltsfähiger in ruhegehaltsfähige Zulagen für bestimmte Laufbahngruppen unmittelbar auch die Höhe der Bezüge der vorhandenen Versorgungsberechtigten dieser Laufbahngruppen verändern müßte.