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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1973, Az.: 2 StR 424/73

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1973
Aktenzeichen
2 StR 424/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 08.12.1972

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

1. Taxifahrer Mustafa B. aus W., geboren am ... 1942 in U./T., zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Kaufmann Mahmut S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1926 in U./T., zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Kaufmann Musa K. aus H., geboren am ... 1922 in U./T.,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 12. Dezember 1973
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten B. und Mahmut S. gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. Dezember 1972 werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird dieses Urteil, soweit es ihn und den Mitangeklagten Cemal S. betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Rechtsmittel der Angeklagten B. und Mahmut S. sind offensichtlich unbegründet. Demgegenüber hat die Revision des Angeklagten K. mit der Sachrüge Erfolg. Dieser Angeklagte sowie der Mitangeklagte Cemal S. sind von Landgericht wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt worden. Die Feststellungen trafen die Annahme einer solchen Beihilfe jedoch nicht: denn es fehlt an der hierfür erforderlichen Haupttat.

2

Die Angeklagten Mahmut S. und. B. haben durch das Anbieten der Morphin-Base, nachdem sie sich durch deren gesetzwidrige Einfuhr der Steuerhinterziehung schuldig gemacht halben, nicht noch eine weitere Steuerstraftat begangen (vgl. BGHSt 23, 36, 38), zu der Beihilfe geleistet worden sein könnte. Die Verurteilung wegen Beihilfe kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da die Strafkammer zwischen dieser Beihilfe und dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Tateinheit angenommen hat, muß die gesamte Verurteilung des Angeklagten K. aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Verurteilung des Angeklagten Cemal S. zu erstrecken.

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