Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1997, Az.: 5 StR 464/97
Zulässigkeit einer reformation-in-peius (Verböserung) im Strafverfahren; Nachträgliche Änderung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 464/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neuruppin - 21.02.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 27. November 1997
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Februar 1997, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf der Beihilfe zur Förderung der Prostitution und zur tateinheitlichen Zuhälterei entfällt; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall II 2 b der Urteilsgründe);
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einzelstrafe in Fall II 2 a mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S und die Revision des Angeklagten A P werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 4.
Der Angeklagte A P hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
(zu 1.)
1.
Im Fall II 2 b muß - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - die Verurteilung des Angeklagten S wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution und Zuhälterei entfallen. Sie kann neben der Verurteilung wegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei (Fall II 2 a) keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat nicht sicher festgestellt, daß es sich bei der von ihr angenommenen Beihilfehandlung um eine gegenüber der als entsprechendes mittäterschaftliches Vergehen abgeurteilten Tat neue Tat handelt. Zugunsten des Angeklagten S muß deswegen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem vom Landgericht festgestellten und in rechtlich zwei Taten aufgespaltenen Lebenssachverhalt um eine Tat im Rechtssinne handelt. Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter zu dieser Frage anderslautende Feststellungen treffen könnte.
Als Folge der anderen Sicht der Konkurrenzfrage hebt der Senat auch die Einzelstrafe in Fall II 2 a auf. Das Landgericht hat insoweit den Schuldumfang unzutreffend bestimmt, da es einen Teil des Lebenssachverhalts (nämlich Fall II 2 b) tatmehrheitlich als eigenständige Tat angesehen hat.
2.
Der Senat weist auf folgendes hin:
Der neue Tatrichter ist durch das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht gehindert, die im Fall II 2 a ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu erhöhen. Die Höhe der neuen Einzelstrafe darf jedoch die Summe der betroffenen bisherigen Einzelstrafen (für die Fälle II 2 a und II 2 b) nicht überschreiten (vgl. Ruß in KK 3. Aufl. § 331 Rdn. 2a).
Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß der Angeklagte zwar wegen eines täterschaftlich begangenen Delikts verurteilt worden ist, daß der Schuldumfang der Tat jedoch dadurch mitbestimmt ist, daß der Angeklagte während eines Teils der Tat (der unter II 2 b festgestellte Lebenssachverhalt) nur als Gehilfe gehandelt hat.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot wegen des Wegfalls einer Einzelstrafe nicht zu einer Reduzierung der Gesamtstrafe gezwungen (Ruß a.a.O.).
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