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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.10.1984, Az.: 4 AZR 604/82

Tarifliches Überbrückungsgeld; Anrechnung von Beamtenpensionen; Tarifauslegung; Zulassung verspäteten Vorbringens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.10.1984
Aktenzeichen
4 AZR 604/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 06.05.1981 - 5 Ca 364/80 H
LAG Stuttgart 26.11.1982 - 10 Sa 45/81

Fundstellen

  • BB 1985, 799
  • RiA 1985, 160

Amtlicher Leitsatz

1. Auf das Überbrückungsgeld der Angestellten nach dem ALTV 2 sind Pensionsbezüge aus einer früheren Beamtentätigkeit anzurechnen.

2. Zur Tarifauslegung können andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden. Daher kann zur Auslegung des ALTV 2 grundsätzlich nicht auf den BAT zurückgegriffen werden.

3. Die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht gerügt werden. (Bestätigung von BAG 20.04.1983 - 4 AZR 497/80 - = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II).