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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.09.1962, Az.: 1 AZR 388/61

Einrede der Verjährung; Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.09.1962
Aktenzeichen
1 AZR 388/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 30.05.1961 - 6 Sa 75/61 N

Fundstellen

  • BB 1963, 38
  • DB 1962, 1612 (Volltext)
  • NJW 1963, 74-75 (Volltext mit amtl. LS) "Überwachung der Pflichten durch Arbeitnehmer"
  • VersR 1963, 354 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Selbst dann, wenn die Einrede der Verjährung von der Beklagten erhoben ist, wird dadurch allein eine gegen eine Behörde gerichtete Feststellungsklage nicht ohne weiteres wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.

2. Der vom RAG ausgesprochene Grundsatz, daß sich der Arbeitnehmer selbst darum kümmern müsse, ob der Arbeitgeber die ihm auf dem Gebiet der Sozialversicherung obliegenden Pflichten erfüllt, kann heute nicht mehr uneingeschränkt Geltung fordern.