Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1989, Az.: BVerwG 7 B 185.88
Planfeststellungsbeschluss; Abfallbehandlungsanlage; Bauleitplanung; Benachbartes Grundstück; Anfechtungsklage; Rechtsnachfolge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 185.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 12.03.1986 - AZ: 10 K 429/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.09.1988 - AZ: 20 A 1310/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- Art. 28 Abs. 2 GG
- § 8 Abs. 3 AbfG 1977
- § 26 Abs. 1 Satz 2 AbfG 1977
- § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
Fundstellen
- DVBl 1989, 834 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1989, 215-217
- NJW 1989, 3297 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 967-968 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 643 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1990, 162 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1989, 354-355
- VR 1990, 325-327
- ZfW 1990, 325-327
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Läßt der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks den Planfeststellungsbeschluß für eine Abfallbehandlungsanlage unanfechtbar werden, stehen seinem Rechtsnachfolger auch dann keine Abwehrrechte aus Eigentum mehr zu, wenn dieser vor dem Eigentumserwerb aus anderen Rechtsgründen bereits Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß erhoben hat.
- 2.
Für die Frage, ob ein abfallrechtlicher Planfeststellungsbeschluß eine Gemeinde in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt, bleiben bauleitplanerische Entwicklungen außer Betracht, die von der Gemeinde erst nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses in Gang gesetzt wurden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 1989 durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß über die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung flüssiger Abfallstoffe auf ihrem Gemeindegebiet. In den Vorinstanzen ist sie unterlegen. Auch die Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen kann die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnommen werden.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Rechtsstellung eine Gemeinde im Anfechtungsstreit hat, die nach Erhebung der Klage Eigentum an einem der Anlage benachbarten Grundstück erwirbt, dessen Voreigentümer den Planfeststellungsbeschluß nicht angefochten hat. Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht erst eines Revisionsverfahrens. Daß eine Gemeinde sich nicht auf den Schutz des Art. 14 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - NVwZ 1989, 247 [BVerwG 01.07.1988 - BVerwG 4 C 15/85]), verkennt auch die Klägerin nicht. Doch selbst wenn man einer Gemeinde aus der einfach-rechtlichen Rechtsstellung als Eigentümerin grundsätzlich Abwehrrechte gegen eine das Grundstück beeinträchtigende Planungsentscheidung zubilligt, können ihr, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, bei einem Sachverhalt wie dem hier zu beurteilenden derartige Rechte nicht zustehen. Durch den Eigentumserwerb rückt der Erwerber in die Rechtsstellung des früheren Eigentümers ein. In welchem Umfang dies auch für Abwehransprüche gegen einen Planfeststellungsbeschluß gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann der neue Eigentümer an grundstücksbezogenen Rechten nicht mehr erwerben, als der alte Eigentümer beim Eigentumsübergang innehatte. Hat dieser einen das Grundstück betreffenden Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar werden lassen und damit die Möglichkeit eingebüßt, diesen Verwaltungsakt mit Rechtsmitteln anzugreifen, so gilt dies in gleicher Weise für seinen Rechtsnachfolger. Der neue Eigentümer muß die Gestaltungswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 26 Abs. 1 Satz 2 AbfG 1977) gegen sich gelten lassen, auch wenn er selbst zuvor schon - unter Berufung auf andere Rechtspositionen - Klage gegen diesen Beschluß erhoben hatte.
Die Beschwerde hält weiter für revisionsrechtlich klärungsbedürftig, ob beim Erlaß eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Ausweisungen von Bebauungsplänen dann unberücksichtigt bleiben können, wenn sie bereits durch entsprechende Bebauung vollzogen sind, oder ob auch in bebauten Bereichen ein gemeindliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Sicherung der Bauleitplanung bestehe und entsprechend berücksichtigt werden müsse. Weiter stellt sich nach Ansicht der Beschwerde in diesem Zusammenhang die rechtsgrundsätzliche Frage, ob insoweit ausschließlich der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend sei oder ob auch später eintretende Entwicklungen im Bereich der kommunalen Planungen noch Berücksichtigung finden müßten. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht (vgl. z.B. BVerwGE 56, 110 <121>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]) ist geklärt, daß es im Fall der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Betroffenen für die Beurteilung der Verletzung in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf die Sach- und Rechtslage bei Erlaß dieses Verwaltungsaktes ankommt. Ob eine ausgewogene, abwägungsfehlerfreie Planungsentscheidung erlassen worden ist, läßt sich von den Gerichten nur an Hand der tatsächlichen und rechtlichen Situation beurteilen, aufgrund deren die Planungsentscheidung ergangen ist; spätere, nicht vorhersehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. auch § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Für den Belang der gemeindlichen Planungshoheit, der in der abfallrechtlichen Planungsfeststellung nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AbfG im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, kann nichts anderes gelten. Von dieser Rechtsansicht ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat deshalb zu Recht die von der Klägerin erst nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses eingeleiteten bauleitplanerischen Maßnahmen außer Betracht gelassen. Deshalb würde sich die weitere Frage, welche Bedeutung ein gemeindliches Sicherungsinteresse bei bereits bebauten Plangebieten, in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Die ferner aufgeworfene Frage, "ob hinsichtlich der technischen Ausführung des Vorhabens ausschließlich auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abgestellt werden muß und in welchem Umfang auch nachträgliche technische Entwicklungen und Erkenntnisse zu berücksichtigen sind", gewinnt auch nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, daß zu dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß Nachtragsentscheidungen ergangen sind. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil nichts dafür dargetan oder sonst erkennbar ist, daß sich aus diesen nachträglichen Änderungen technischer Einzelheiten eine tatsächliche und rechtliche Beeinträchtigung der Klägerin ergeben könnte.
Die Beschwerde hält schließlich für rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage, welche Anforderungen an die Standortwahl zu stellen und in welchem Umfang alternative Standorte in die Prüfung einzubeziehen sind. Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde in diesem Zusammenhang vor allem, welchen Anforderungen die gerichtliche Kontrolle einer Standortentscheidung unterliegt und ob die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung, wie vom Berufungsgericht angenommen, insoweit nur auf offensichtliche Fehlbewertungen überprüft werden dürfe. Zu diesem Fragenkreis wären aber in einem Revisionsverfahren aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit revisionsrechtlich beachtlichen Rügen angegriffen und deshalb für das Revisionsgericht verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), keine Aussagen von allgemeiner Tragweite zu erwarten. Im Planfeststellungsbeschluß (S. 46) ist dargelegt, daß der gewählte Standort aus technischer und abfallwirtschaftlicher Sicht geeignet und auch städtebaulich vertretbar sei. Der Planfeststellungsbehörde seien besser geeignete Standorte nicht bekannt; auch im Verfahren hätten sich keine dahingehenden Hinweise ergeben. Dem Berufungsurteil läßt sich nichts dafür entnehmen, daß sich der Planfeststellungsbehörde entgegen diesen Ausführungen gleich oder besser geeignete Standortalternativen angeboten oder gar aufgedrängt hätten. Auch die Klägerin hat hierzu nichts Konkretes vorgetragen, sondern lediglich allgemein auf die Möglichkeit verwiesen, eine derartige Anlage auf Industriebrachen. Zechen oder anderen erheblich vorbelasteten Industrieflächen zu errichten. Bei dieser Sachlage ist es eine Frage der Umstände des Einzelfalles, ob die Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses den rechtlichen Anforderungen an die Einbeziehung planerischer Alternativen genügen oder ob es geboten gewesen wäre, weitere Untersuchungen anzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow