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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.1967, Az.: 5 StR 147/67

Zulässigkeit einer allgemeinen Sachrüge gegen eine aufgrund Nichterscheinens des Angeklagten und seines Vertreters ohne Verhandlung in der Sache verworfene Berufung; Berücksichtigung von fehlenden Verfahrensvoraussetzungen und Prüfung von Verfahrenshindernissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1967
Aktenzeichen
5 StR 147/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 21, 242 - 243
  • JZ 1967, 610 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 776
  • NJW 1967, 1476 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ,
nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat,
in der Sitzung vom 6. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sarstedt,
die Bundesrichterin Dr. Koffka und die Bundesrichter Schmidt, Siemer und Dr. Börker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.

Gründe

1

Der Angeklagte war vom Amtsgericht in Braunschweig wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er legte Berufung ein. In der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 2. November 1966 erschien weder er noch sein Verteidiger. Die kleine Strafkammer verwarf daher die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO. Der Verteidiger legte Revision ein, beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, und rügte "Verletzung materiellen Rechts", Zugleich bat er, den Angeklagten in den vorigen Stand wieder einzusetzen, und begründete dieses Gesuch. Es ist inzwischen rechtskräftig verworfen worden.

2

Das Oberlandesgericht Breunschweig will die Revision als unzulässig verwerfen, weil ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangen ist, keinen sachlichrechtlichen Inhalt habe und daher nicht mit der Sachrüge angegriffen werden könne. Es hat die Sache mit Recht nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Denn die beabsichtigte Entscheidung würde jedenfalls von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 1957 (MDR 1957, 760) abweichen.

3

Entgegen den Darlegungen des Vorlegungsbeschlusses ist jedoch die allgemeine Sachrüge bei einem Berufungsurteil der hier vorliegenden Art nicht unzulässig. Denn dieses kann das sachliche Recht deshalb verletzen, weil die Strafverfolgung verjährt oder die Strafklage verbraucht ist oder weil die Tat unter ein Straffreiheitsgesetz fällt, also ein Verfahrenshindernis besteht, das auch dem sachlichen Strafrecht angehört. Wie der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt hat, "genügt es entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts für die Frage der allgemeinen Zulässigkeit der Sachrüge, daß Fehler dieser Art theoretisch denkbar sind. Mit der Erwägung, dem Revisionsführer, der sich wegen einer fehlenden Verfahrensvoraussetzung oder wegen eines Verfahrenshindernisses beschwert fühle, sei zuzumuten, hierwegen eine Verfahrensbeschwerde in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erheben, setzt sich das vorlegende Gericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 6, 304/305; 8, 269; 11, 393/394; 13, 128), der zufolge Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse auch ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfen sind".

4

Der Senat tritt dem bei und schließt sich auch der Auffassung des Generalbundesanwalts an, daß der Vorlegungsbeschluß nicht genügend "zwischen den widerstreitenden Gesichtspunkten der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit" abwägt, vielmehr "verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein unangemessenes Übergewicht" einräumt. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht, wie der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang mit Recht erwähnt, "sogar durch die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch oder den Kostenanspruch, also durch den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf die Überprüfung des Schuldspruchs, nicht daran gehindert, das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrenshindernissen zu berücksichtigen".

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Siemer
Dr. Börker