Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.06.1973, Az.: 4 AZR 445/72

Anbringen von Etiketten; Hemden; Cellostreifen; Kragen; Vergütung; Tariflücke; Umfang von Tarifverträgen; Vergütungsgruppe; Lückenausfüllung durch die Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.06.1973
Aktenzeichen
4 AZR 445/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 27.06.1972 - 7 Sa 287/72

Fundstelle

  • DB 1973, 2303-2304 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Anbringen von Etiketten an fertigen Knaben-, Burschen- oder Herrenhemden sowie die Aufgabe, einen Cellostreifen unter die Kragen zu bringen, wird weder von der Anlage A zum LTV noch von der Anlage zum BesLTV hinsichtlich der Vergütung erfaßt. Es besteht insoweit eine Tariflücke. Grundsätzlich sind nur die Tarifvertragsparteien selbst regelmäßig in der Lage zu entscheiden, ob und wie die von ihnen bisher nicht erfaßte Tätigkeit der o. g. Art tariflich vergütungsrechtlich bewertet werden soll.

2. Tarifverträge treten von vornherein nicht mit dem Anspruch auf, die Arbeitsbedingungen vollständig und lückenlos zu regeln. Vielmehr bleiben zahlreiche Fragen bewußt oder auch unbewußt der Regelung durch andere Gestaltungsmittel z. B. durch Einzelarbeitsvertrag überlassen.

3. Fehlt für eine bestimmte Tätigkeit eine passende Lohn- oder Vergütungsgruppe, so kommt eine Lückenausfüllung durch die Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn dem entsprechenden Tarifvertrag der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen ist, für den angegebenen räumlichen, persönlichen, fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich eine abschließende Regelung zu schaffen.