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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1982, Az.: StbStR 1/82

Zulässigkeit der Revision im Verfahren um den Ausschluss eines Steuerberaters aus seinem Beruf; Verletzung von Berufspflichten durch den Steuerberater; Verjährung der Verfolgung der Pflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1982
Aktenzeichen
StbStR 1/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 27.11.1981

Fundstellen

  • BGHSt 31, 128 - 131
  • MDR 1983, 150 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 582-583 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Berufspflichtverletzung

Amtlicher Leitsatz

Die Revision nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel weiterhin die Ausschließung des Betroffenen aus dem Beruf verfolgt.

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat
in der Sitzung vom 25. Oktober 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
die Steuerberater Dr. Dr. Heintges Prof. Guntermann als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht vom 27. November 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Steuerberater entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Steuerberaterkammer Berlin.

Gründe

1

I.

1.

Der Betroffene wurde am 8. Juni 1962 zum Steuerbevollmächtigten und am 19. März 1974 zum Steuerberater bestellt.

2

Um die Jahreswende 1974/75 wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im September 1975 wurde Anklage erhoben. Das Landgericht Berlin verurteilte den Steuerberater am 23. Mai 1977 wegen "Beihilfe zu tateinheitlich begangenem Betrug und Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem weiteren Betrug sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug", begangen in der Zeit von Dezember 1971 bis März 1973, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten und setzte die Strafvollstreckung zur Bewährung aus. Die Revision des Steuerberaters wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1978 verworfen.

3

Von der Anklageerhebung erhielt die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Anfang November 1975 Kenntnis. Am 7. November 1975 verfügte sie:

"1.
Vermerk:

a)
Im Hinblick auf §§ 92, 109 Abs. I (= 62 a.F.) StBerGn.F. ist der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

b)

...

2.
Dies z.d.A.

3.
6 Monate

(Stand des Strafverfahrens?)."

4

Erst am 19. März 1979 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht dem Steuerberater mit, daß gegen ihn ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren geführt werde. Am 19. Juni 1980 reichte sie die Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht Berlin ein.

5

2.

Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin stellte das Verfahren durch Urteil vom 1. April 1981 wegen Verjährung ein. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht wurde vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht durch Urteil vom 27. November 1981 verworfen.

6

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Steuerberater habe sich zwar der Verletzung von Berufspflichten schuldig gemacht. Sein Verhalten rechtfertige aber nicht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ausschließung aus dem Beruf. Deshalb sei die Verfolgung der Pflichtverletzung gemäß § 93 Satz 1 StBerG nach Ablauf von fünf Jahren verjährt, da sie bis zum März 1978 nicht unterbrochen worden sei und während des anhängigen Strafverfahrens auch nicht geruht habe.

7

3.

Gegen dieses Urteil wendet die Staatsanwaltschaft sich mit der Revision. Sie beanstandet nicht, daß das Berufungsgericht - entgegen ihrem Antrag (Bd. IV Bl. 22 d.A.) - die Voraussetzungen der Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf verneint hat. Sie vertritt aber die Auffassung, die Verjährung habe auf Grund der Verfügung vom 7. November 1975 bis zum Erlaß des Urteils vom 19. Dezember 1978 geruht und sei deshalb nocht nicht abgelaufen.

8

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

9

Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 129 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StBerG), wäre die Revision nur zulässig, wenn es den Steuerberater aus dem Beruf ausgeschlossen hätte (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 StBerG) oder wenn die Staatsanwaltschaft ihr im Berufungsrechtszug erfolgloses Bestreben nach Ausschließung des Steuerberaters mit der Revision weiter verfolgen würde (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 StBerG).

10

Der Wortlaut des § 129 Abs. 1 Nr. 2 StBerG setzt zwar nur voraus, daß die Staatsanwaltschaft im Berufungsrechtszug erfolglos die Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf beantragt hat. Diese Vorschrift ist aber einschränkend dahin auszulegen, daß die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Ausschließung aus dem Beruf auch mit der Revision weiter verfolgen muß.

11

Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang sowie dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt (BVerfGE 1, 299, 312;  10, 234, 244;  11, 126, 129;  st. Rspr.). Bei dieser Betrachtung zeigt sich, daß im berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz grundsätzlich nur zwei Rechtszüge gegeben sind. Mit einem Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht, das auf Warnung (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 StBerG), Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 StBerG) oder Geldbuße (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG) lautet, endet in der Regel das berufsgerichtliche Verfahren. Abgesehen vom Fall der (zugelassenen) Grundsatzrevision (§ 129 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StBerG) ist der dritte Rechtszug (die Revision) nur eröffnet, wenn die berufliche Existenz des Steuerberaters auf dem Spiele steht. Um diese geht es aber nicht, wenn die Staatsanwaltschaft, die bis zum zweiten Rechtszug die Ausschließung betrieben hat, mit der Revision nicht die Ablehnung dieses Antrags beanstandet, sondern die Verhängung einer anderen berufsgerichtlichen Maßnahme erstrebt. Es ist kein Grund erkennbar, aus dem in einem solchen Falle der dritte Rechtszug nur unter dem formalen Gesichtspunkt eröffnet sein sollte, daß die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren die Ausschließung beantragt hat.

12

Demnach liegt es nahe anzunehmen, daß der Wortlaut des § 129 Abs. 1 Nr. 2 StBerG weiter gefaßt ist, als es dem Willen des Gesetzes entspricht (ebenso - für § 145 Abs. 1 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - BGHSt 17, 21, 24). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. So heißt es im Schriftlichen Bericht des Wirtschaftsausschusses, auf den die Fassung der Bestimmung zurückgeht (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, zu Drucksache 2859, S. 9):

"Diese dritte Instanz ist nur als Revisionsinstanz für Berufsausschlußsachen möglich (§ 87). Damit wollte der Ausschuß wie bei der Wirtschaftsprüferordnung - abweichend von den Empfehlungen des Rechtsausschusses - den Bedürfnissen der Rechtssicherheit des einzelnen Staatsbürgers und den Erfordernissen des Bundesgerichtshofes entsprechen."

13

In dem Bericht desselben Ausschusses zum Entwurf der Wirtschaftsprüferordnung (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, zu Drucksache 2565), auf die der Ausschuß auch an anderer Stelle seines Berichts verweist (vgl. S. 4), heißt es ebenfalls (S. 8):

"Außerdem soll die Revision (§ 107) nur noch in Berufsausschlußsachen möglich sein. Damit glaubte der Ausschuß den Bedürfnissen der Rechtssicherheit des einzelnen Staatsbürgers und den Erfordernissen des Bundesgerichtshofes entsprochen zu haben."

14

Daraus ist zu entnehmen, daß auch nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 StBerG die Revision der Staatsanwaltschaft nur zulässig ist, soweit sie weiterhin das Ziel der Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf verfolgt.

15

Im vorliegenden Fall beanstandet die Staatsanwaltschaft nicht, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf nicht als gegeben angesehen hat. Sie wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht wegen Ablaufs der in § 93 Satz 1 StBerG bestimmten Verjährungsfrist auch keine andere berufsgerichtliche Maßnahme verhängt hat. Dies wird durch die Erklärung des Vertreters der Bundesanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Revision ist daher unzulässig.

Schmidt
Dr. Meyer
Dr. Engelhardt
Dr. Dr. Heintges
Prof. Guntermann