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§ 10 LPlanG LSA - Braunkohlenpläne

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
Amtliche Abkürzung
LPlanG LSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
230.11

(1) Für jeden Braunkohlentagebau ist für die Dauer des Braunkohlenbergbaus bis mindestens zur Beendigung der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes ein Braunkohlenplan aufzustellen. Für die Aufstellung der Braunkohlenpläne gelten § 7 und § 9 Abs. 3 entsprechend.

(2) Der Planungsraum des Braunkohlenplans wird vor jedem Verfahren zur Planaufstellung, Planfortschreibung oder Planänderung eines Braunkohlenplans durch die oberste Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft bestimmt.

(3) Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Vorgaben in Form von textlichen und zeichnerischen Festlegungen für die Zeiträume während und nach dem aktiven Braunkohlenabbau. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplans beträgt 1:50 000.

(4) Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme.