Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1992, Az.: BVerwG 11 C 4.92
BAföG; Geltendmachung von Ersatzansprüchen; Ausbildungsförderung; Ersatzanspruch; Legalzession
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 4.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 23.10.1986 - AZ: II/3 E 3420/83
- VGH Hessen - 08.11.1988 - AZ: 9 UE 3247/86
- VGH Hessen - 08.11.1988 - AZ: 9 UE 3247/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1993, 782-785 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1993, 739 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2328-2330 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 993 (amtl. Leitsatz)
- NZS 1993, 183 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG ist kein Erstattung-, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts. Er setzt die Aufhebung des an den Auszubildenden gerichteten Bewilligungsbescheids nicht voraus.
- 2.
§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt nicht für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 47 a BAföG. Derartige Ansprüche verjähren in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren. Entsprechend anzuwenden ist auch die Regelung in § 852 Abs. 3 BGB über die Herausgabe des auf Kosten des Verletzten Erlangten.
- 3.
Ersatzansprüche nach § 47 a BAföG werden von der Legalzession des § 45 a Abs. 3 BAföG nicht erfaßt. Sie können jedoch im Fall des Zuständigkeitswechsels nur vom danach zuständigen Amt für Ausbildungsförderung geltend gemacht werden.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 25. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 1988 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zum Ersatz von Förderungsleistungen verpflichtet ist, die seiner Tochter nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gewährt worden sind.
Die Tochter des Klägers studierte vom Wintersemester 1974/75 bis zum Ende des Sommersemesters 1976 an der Katholischen Fachhochschule in Mainz. Für diese Ausbildung beantragte sie im November 1974 bei dem Amt für Ausbildungsförderung der Universität Mainz Ausbildungsförderung. Dem Antrag waren Einkommenserklärungen beider Elternteile über deren Einkünfte im Jahr 1972 beigefügt. In der Rubrik "Steuerfreie Einnahmen (Rentenbescheide bitte beifügen)" enthalten die Erklärungen keine Eintragungen. Beigefügt war die Abschrift einer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1972 des Klägers und seiner Ehefrau, in der unter "Sonstige Einkünfte" ein Betrag von 3.365 DM aus einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente angegeben ist.
Mit Bescheid vom 30. Mai 1975 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Tochter des Klägers Förderungsleistungen für den Zeitraum Oktober 1974 bis September 1975. Bei der Berechnung blieben die Renteneinkünfte des Klägers unberücksichtigt. Ein Vorbehalt wurde nicht angebracht.
Im September 1975 beantragte die Tochter des Klägers Weiterförderung und fügte Einkommenserklärungen ihrer Eltern für das Kalenderjahr 1973 bei. Die Rente des Klägers wurde dabei nicht angegeben. Zugleich mit dem Antrag legte die Tochter des Klägers einen Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das Kalenderjahr 1973 vor, aus dem sich Rentenzahlungen an den Kläger im Jahre 1973 nicht ergeben.
Daraufhin bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung Förderungsleistungen von Oktober 1975 bis September 1976 und ließ bei der Berechnung erneut die Rente des Klägers außer Ansatz.
Im September 1976 begann die Tochter des Klägers zum Wintersemester 1976/77 ein Studium an der Fachhochschule Wiesbaden. Aufgrund eines Schreibens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergab sich beim beklagten Förderungsamt, dem Amt für Ausbildungsförderung an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, daß der Kläger in den Jahren zuvor monatlich Rente bezogen hatte. Daraufhin berechnete der Beklagte eine Überzahlung von 2.352 DM, die am 23. Mai 1977 festgestellt wurde. Bereits zuvor - nämlich im Februar 1977 - war intern entschieden worden, den Überzahlungsbetrag von den Eltern der Klägerin zurückzufordern. Nachdem dem Kläger im April 1983 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, verlangte der Beklagte von ihm mit Bescheid vom 16. September 1983 die Rückzahlung des Überzahlungsbetrages in Höhe von 2.352 DM. Das dagegen durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage machte der Kläger im wesentlichen geltend, es sei schon fraglich, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 47 a BAföG gegeben seien. Jedenfalls aber sei Verwirkung eingetreten. Er habe im übrigen 1980 seine Ersparnisse für den Einbau einer Wärmepumpe in sein Haus genutzt und dafür ca. 4.300 DM aufgewendet. Diese Investition hätte er nicht vorgenommen, wenn er noch mit einer Rückforderung seitens des Beklagten gerechnet hätte.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 1986 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat zur Begründung darauf abgestellt, der Beklagte sei für die Geltendmachung des beim Amt für Ausbildungsförderung in Mainz entstandenen Rückzahlungsanspruches nicht aktiv legitimiert. Dies ergebe sich aus § 45 a Abs. 3 BAföG. Danach gingen Ansprüche nach § 47 a BAföG nicht auf das nach § 45 a Abs. 1 BAföG zuständig werdende Amt über. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. November 1988 (KMK-HSchR 1989, 737) zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne dahinstehen, ob sich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bereits aus einer fehlenden Aktivlegitimation des Beklagten ergebe. Für eine Sachbefugnis des Beklagten spreche § 45 a Abs. 1 BAföG. Denkbar sei allerdings auch, daß der Gesetzgeber bei der in § 45 a Abs. 3 BAföG getroffenen Regelung Erstattungsansprüche nach § 47 a BAföG übersehen habe, so daß eine analoge Anwendung für diese in Betracht zu ziehen sei.
Darauf komme es jedoch für das Ergebnis nicht an. Zwar seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 47 a BAföG erfüllt, weil der Kläger in zumindest fahrlässiger Weise falsche Angaben über die Höhe seiner Einkünfte gemacht habe. Er könne jedoch nicht mehr zum Ersatz der dadurch zu Unrecht geleisteten Förderungsbeträge herangezogen werden. Treffe ein Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG mit einem Rückforderungsanspruch gegen den Auszubildenden selbst nach § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG oder nach §§ 45, 50 SGB X zusammen, so sei rechtlich von einem Gesamtschuldverhältnis auszugehen. Dieses berechtige das Förderungsamt, entweder gegen alle Verpflichteten gleichzeitig vorzugehen oder nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, gegen wen es den Anspruch geltend machen wolle. Gehe das Amt in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X gegen den Geförderten selbst vor, so dürfe die Behörde den begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigten (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Auszubildenden selbst berechtigten daher die Behörde nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur Rückforderung. Diese Bestimmung müsse auch in den Fällen des § 47 a BAföG entsprechend angewandt werden. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb das Ausbildungsförderungsamt gehindert sein sollte, den Auszubildenden selbst, der die Förderungsleistungen durch vorsätzlich falsche Angaben bewirkt habe, nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Anspruch zu nehmen, wohingegen die nur fahrlässig handelnden Eltern über diese Ausschlußfrist hinaus mit einer Inanspruchnahme wegen der überzahlten Förderungsleistungen nach § 47 a BAföG rechnen müßten.
Für die entsprechende Anwendung der Fristregelung spreche auch, daß die Erstattungspflicht der Eltern nach § 47 a BAföG der Erstattungspflicht desjenigen ähnele, der Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erhalten habe. Letzterer sei nach § 50 Abs. 2 SGB X zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X verpflichtet. Dafür gelte auch die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Alle für die Rückforderung wesentlichen Umstände seien dem Beklagten im Februar 1977 bekanntgewesen. Die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe deshalb mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Januar 1981 zu laufen begonnen. Sie sei beim Erlaß der angefochtenen Bescheide verstrichen gewesen.
Davon unabhängig müßten die vom Kläger angegriffenen Verwaltungsentscheidungen auch aufgehoben werden, weil bei ihrer Geltendmachung die Verjährungsfrist des § 852 BGB abgelaufen gewesen sei. Der Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG sei ein Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts, der demjenigen aus § 823 Abs. 2 BGB ähnlich sei. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte. Die Nähe zu dem deliktischen Schadensersatzanspruch lege eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB nahe. Zwar habe der Kläger sich nicht ausdrücklich auf Verjährung berufen, er habe aber mit der von ihm geltend gemachten Verwirkung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er wegen des langen Zeitablaufs die erhobene Forderung nicht erfüllen wolle. Damit sei den Erfordernissen des § 222 BGB entsprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er rügt die fehlerhafte Anwendung der §§ 47 a BAföG, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X und des § 852 BGB. Eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei nicht zulässig. Auch die Heranziehung von § 852 BGB komme nicht in Betracht. Davon abgesehen sehe § 852 Abs. 3 BGB ausdrücklich eine Ausnahme vom Eintritt der Verjährung für den Fall der Bereicherung beim Ersatzpflichtigen vor. Diese sei hier gegeben.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten, über die der Senat nach §§ 141 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Annahme des Berufungsgerichts, für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 47 a BAföG sei § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend heranzuziehen, verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob dem Ersatzanspruch, wie im Berufungsurteil weiter ausgeführt ist, der Eintritt der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB entgegensteht, hängt davon ab, daß der Kläger nicht nach § 852 Abs. 3 BGB haftet. Tatsachen für eine abschließende Beurteilung unter dem zuletzt angeführten Gesichtspunkt sind bisher nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz wird deshalb im fortzusetzenden Berufungsverfahren den Sachverhalt noch aufklären müssen.
1.
Gemäß § 47 a BAföG haben der Ehegatte und die Eltern des Auszubildenden den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I unterlassen haben. Dieser Ersatzanspruch ist kein Erstattungs-, sondern ein (eigenständiger) Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts; er setzt daher die Aufhebung des an den Auszubildenden gerichteten Bewilligungsbescheides nicht voraus (so auch OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1983 - 16 A 510/82 - <NVwZ 1984, 129>). Unmittelbar gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit der dort bestimmten Jahresfrist zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 47 a BAföG mithin nicht. Entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen Urteils kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift nicht in Betracht. § 47 a BAföG ist mit dem 2. BAföG-Änderungsgesetz - 2. BAföGÄndG - vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) in das Bundesausbildungsförderungsgesetz eingefügt worden (Art. 1 Nr. 34 2. BAföGÄndG). Die Regelung ist damit älter als die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist (vgl. Art. II § 40 SGB-VwVf). Der Gesetzgeber hat beim Erlaß des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - § 47 a BAföG nicht durch eine Verweisung auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergänzt. Dem muß besondere Bedeutung beigemessen werden, weil der die Rückzahlungspflicht des Auszubildenden regelnde § 20 BAföG durch Art. II § 1 Nr. 2 SGB-VwVf eine neue, an das allgemeine Sozialverwaltungsrecht angepaßte Fassung erhalten hat. Auch bei den zahlreichen nachfolgenden Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 47 a BAföG nicht vorgesehen. Bereits diese Umstände sprechen maßgeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts.
Gegen eine analoge Anwendung der Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist weiterhin einzuwenden, daß § 45 SGB X die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur eines Leistungsverhältnisses eröffnet, das zuvor durch den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts begründet worden ist. Daran fehlt es bei der Ersatzpflicht nach § 47 a BAföG. Bei dieser geht es nicht um die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in der Folge der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, sondern um Schadensersatz für Förderungsbeträge, die aufgrund schuldhaften Verhaltens des Ersatzpflichtigen zu Unrecht geleistet worden sind. In dieser unterschiedlichen Rechtsnatur liegt der vom Berufungsgericht vermißte tragende Grund dafür, daß im Ausbildungsförderungsrecht Situationen entstehen können, in denen ein Erstattungsanspruch gegen einen vorsätzlich handelnden Begünstigten wegen § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG nicht mehr realisiert werden kann, während ein Schadensersatzanspruch gegen möglicherweise nur fahrlässig handelnde Ehegatten und Eltern nach § 47 a BAföG noch in Betracht kommt. Die kurze Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X findet ihren Grund und ihre Rechtfertigung nicht zuletzt auch darin, daß mit der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts der Eingriff in eine bereits bestandskräftig gesicherte Rechtsposition des Betroffenen ermöglicht wird. Daß der Gesetzgeber die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 47 a BAföG gegenüber Ehegatten und Eltern, die sich nicht auf eine gleichermaßen gesicherte Rechtsposition berufen können, anderen Bedingungen unterworfen hat, ist von daher nicht zu beanstanden.
Daß Erstattungsansprüche in bezug auf Leistungen, die ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur unter entsprechender Anwendung der §§ 45, 48 SGB X geltend gemacht werden können, steht dem nicht entgegen. Wenn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auf Rückforderungen nach § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend anzuwenden ist (so ausdrücklich BSGE 60, 239 <240>), so beruht dies darauf, daß § 50 Abs. 2 SGB X in seinem Satz 2 eine Verweisung auf §§ 45, 48 SGB X enthält, die der Bundesgesetzgeber - wie dargelegt - in § 47 a BAföG nicht vorgenommen hat. Folglich kann aus dem Vergleich von § 50 Abs. 2 SGB X und § 47 a BAföG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, daß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 47 a BAföG zu beachten sei. Ebensowenig wie die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei einer Rückabwicklung gegenüber dem Förderungsempfänger nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG heranzuziehen ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31 S. 33>), gilt sie somit für die Durchsetzung der Ersatzpflicht nach § 47 a BAföG.
2.
Dem Berufungsgericht ist aber darin zu folgen, daß der Ersatzanspruch aus § 47 a BAföG hier möglicherweise deshalb nicht mehr realisiert werden kann, weil er nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB inzwischen verjährt ist.
a)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst enthält keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der genannte Ersatzanspruch verjährt. Auch ist im Sozialleistungsrecht bisher - anders als im Zivilrecht mit § 195 BGB - keine Verjährungsfrist eingeführt worden, die allgemein für den Regelfall gilt, also stets, wenn keine Ausnahmen bestimmt sind (so bereits BVerwGE 75, 173 <179>). Schließlich kann die im Rahmen des § 47 a BAföG folglich bestehende Lücke nicht durch Rückgriff auf ein im Sozialrecht durchgängig verwendetes Verjährungsmodell geschlossen werden. Daß die Verjährungsvorschriften des Sozialrechts (vgl. z.B. § 45 SGB I <Verjährungsfrist: 4 Jahre>; § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X <Verjährungsfrist: 4 Jahre>; §§ 52 Abs. 2 SGB X, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB <Verjährungsfrist: 30 Jahre>; § 113 SGB X <Verjährungsfrist: 4 Jahre>; §§ 92 a Abs. 3 Satz 1, 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG <Verjährungsfrist: 3 Jahre>) einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwGE 75, 173 <178/179>). Daran wird festgehalten.
Für den Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG ist deshalb die Verjährungsregelung anzuwenden, die zu der genannten Bestimmung die größte Sachnähe aufweist (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt bereits BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 a.a.O.). Dies ist - wie das Berufungsgericht in dem zweiten, selbständig tragenden Teil seiner Begründung ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen hat - § 852 BGB. Während nämlich § 197 BGB (vierjährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen) nicht in Betracht zu ziehen ist, weil Ausbildungsförderung nicht wie eine Rente dauernd zu leisten ist und folglich auch der Gegenanspruch auf Ersatz zu Unrecht gezahlter Förderung kein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung darstellt (vgl. BVerwGE 75, 173 <179/180>), steht der Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG der deliktischen Haftung nach §§ 823 ff. BGB nahe. Er richtet sich seiner Natur nach nicht auf die Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten, sondern auf den Ersatz des eingetretenen Schadens. Damit ist eine Sachnähe zu deliktischen Schadensersatzansprüchen des bürgerlichen Rechts gegeben.
Die Entstehungsgeschichte des § 47 a BAföG macht dies zusätzlich deutlich. Der Vorschlag für die Regelung ging vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des 2. BAföG-Änderungsgesetzes aus. In der Begründung (BT-Drucks. 7/2098, Anlage 2, Nr. 36 S. 34 <35>) ist ausgeführt, bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes habe sich verschiedentlich ergeben, daß Ehegatten oder Eltern von Auszubildenden durch unrichtige Angaben die Leistung von Ausbildungsförderung erreicht hätten. Eine Rückforderung zu Unrecht erhaltener Förderungsbeträge vom Auszubildenden scheide fast immer aus, weil dieser die Unrichtigkeit der Angaben nicht gekannt habe und nicht habe erkennen können oder der entsprechende Gegenbeweis nicht zu führen sei. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen Eltern oder Ehegatten des Auszubildenden werde nicht geltend gemacht, weil vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar erscheine. Die vorgeschlagene Ergänzung schließe insofern eine Lücke, als bisher nur bei vorsätzlich falschen Angaben gegen die Eltern oder den Ehegatten des Auszubildenden ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegeben sei. Nachdem die Bundesregierung sich in ihrer Gegenäußerung zunächst eine Prüfung vorbehalten hatte (BT-Drucks. 7/2098, Anlage 3, Nr. 36 S. 42), hat sie im Laufe der parlamentarischen Beratungen dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt (vgl. Bericht und Antrag des Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 7/2279, zu § 47 a S. 11).
Danach ist festzustellen, daß mit § 47 a BAföG nicht lediglich die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auf fahrlässiges Verhalten erstreckt, sondern durch Einbeziehung der Verschuldensformen von Vorsatz und Fahrlässigkeit in § 47 a BAföG eine eigenständige Regelung der Ersatzpflicht geschaffen worden ist. Zu Recht weist deshalb der Beklagte darauf hin, daß es sich bei der Haftung nach § 47 a BAföG nicht eigentlich um einen im öffentlichen Recht erweiterten deliktischen Schadensersatzanspruch des Zivilrechts handelt. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG begründet worden ist, um als unbefriedigend empfundene Haftungslücken des bürgerlichen Deliktsrechts zu schließen, und daß im Ergebnis die Haftung nach § 47 a BAföG der Deliktshaftung des bürgerlichen Rechts nahesteht. Ausgangspunkt für den Vorschlag des Bundesrates, der schließlich zur Einfügung des § 47 a BAföG geführt hat, war im übrigen nach den zitierten Materialien nicht etwa - auch - der Wunsch, die für die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geltende besondere Verjährungsregelung in § 852 BGB auszuschließen; Grundlage des Vorgehens der Bundesländer war vielmehr allein, daß eine Haftung für fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben nicht bestand. Der Gesetzgeber war also offenbar allein von dem Willen getragen, insofern eine Erweiterung der Schadensersatzpflicht herbeizuführen.
Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 16. September 1983 bereits abgelaufen war. Auch ist unter dem Blickwinkel des Bundesrechts nicht zu beanstanden, daß die vom Kläger im Verfahren stets geltend gemachte Verwirkung als Einrede der Verjährung angesehen worden ist.
b)
Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist jedoch, daß das Berufungsgericht den Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG an der Verjährung hat scheitern lassen, ohne zuvor zu prüfen, ob eine Haftung des Klägers nach § 852 Abs. 3 BGB in Betracht kommt. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wenn er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat. Dabei verweist § 852 Abs. 3 BGB nicht wegen der Voraussetzungen, sondern lediglich wegen des Umfangs des Bereicherungsanspruchs auf §§ 812 ff. BGB (vgl. BGHZ 71, 86). Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, der Anspruch des § 852 Abs. 3 BGB behalte die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch und erfordere dieselben Voraussetzungen wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch. Der verjährte Deliktsanspruch bleibe als solcher bestehen. Er werde nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt (a.a.O. S. 98 f.). Handelt es sich nach dieser Auffassung, der der Senat sich anschließt, bei der Haftung nach §§ 852 Abs. 3, 812 ff. BGB also gewissermaßen um die deliktische Fortsetzung des nach § 852 Abs. 1 BGB verjährten Schadensersatzanspruches, nicht aber um die Neubegründung einer Bereicherungshaftung nach dem verjährungsbedingten Wegfall des Deliktsanspruchs, so ist bei der analogen Anwendung des § 852 BGB im Bereich des Ersatzanspruches nach § 47 a BAföG neben der Verjährungsregel in § 852 Abs. 1 BGB auch § 852 Abs. 3 BGB zu beachten. Ein Differenzierungsmerkmal dafür, die Verjährungsregelung des § 852 BGB nicht in allen ihren Teilen, sondern nur teilweise anzuwenden, ist nicht ersichtlich.
Ausreichende tatsächliche Feststellungen dazu, ob der Kläger durch die überhöhten Förderungsleistungen seiner Tochter gegenüber im Sinne des § 852 Abs. 3 BGB etwas erlangt hat, ob er gegebenenfalls - wie er sinngemäß angeführt hat - im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist und ob er etwa wegen vorsätzlichen Handelns im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet, enthalten die vorinstanzlichen Entscheidungen nicht.
3.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO.
a)
Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen den Kläger nicht aktiv legitimiert ist. Im Ausgangspunkt ist allerdings zutreffend, daß der Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG für das Amt für Ausbildungsförderung an der Universität Mainz bzw. für das Land Rheinland-Pfalz entstanden ist, dem das genannte Förderungsamt angehört. Dem Haushalt dieses Landes ist der Schaden erwachsen, der durch den Anspruch nach § 47 a BAföG ausgeglichen werden soll; denn die in Rede stehenden überhöhten Förderungsbeträge sind der Tochter des Klägers vom Amt für Ausbildungsförderung an der Universität Mainz gewährt worden. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Ersatzanspruch nicht gemäß § 45 a Abs. 3 BAföG im Wege der Legalzession auf den Beklagten übergegangen ist. Diese Vorschrift bestimmt, daß die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 SGB X und § 20 BAföG auf das Land übergehen, in dem das nach § 45 a Abs. 1 BAföG neu zuständig gewordene Amt liegt, wenn das bisher zuständige Förderungsamt - wie hier - in einem anderen Land lag. Nach seinem eindeutigen und insoweit nicht auslegungsfähigen Inhalt erfaßt § 45 a Abs. 3 BAföG Ersatzansprüche nach § 47 a BAföG nicht. Auch eine analoge Anwendung des § 45 a Abs. 3 BAföG scheidet aus; denn dazu müßte jedenfalls anhand der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte der §§ 45 a Abs. 3, 47 a BAföG positiv festgestellt werden können, daß der Gesetzgeber es planwidrig versäumt hat, Ansprüche nach § 47 a BAföG in die Legalzession des § 45 a Abs. 3 BAföG einzubeziehen. Dies ist indessen nicht möglich.
Daraus, daß der geltend gemachte Ersatzanspruch demnach dem Amt für Ausbildungsförderung in Mainz und nicht dem Beklagten zusteht, folgt jedoch nicht, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und damit aufzuheben wären. Allein der Beklagte nämlich war zur Geltendmachung des genannten Anspruchs berechtigt. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 66.88 - (BVerwGE 90, 25 <27 ff.>) klargestellt hat, hat sich das Bundesausbildungsförderungsgesetz mit dieser Regelung bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung, soweit es den Hochschulbereich betrifft, grundsätzlich für das Ausbildungsortprinzip entschieden: Örtlich zuständig ist das Amt, das bei der Hochschule, an der der Auszubildende immatrikuliert ist, errichtet ist. Die Vorschrift stellt für die Entscheidungszuständigkeit allein auf die Immatrikulation ab, so daß ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der Zuständigkeit bewirkt. Dabei geht das Bundesausbildungsförderungsgesetz, wie in § 45 a Abs. 1 BAföG für den Fall des Zuständigkeitswechsels auch ausdrücklich bestimmt ist, vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung aus. Einbezogen in die Zuständigkeit des "neuen" Förderungsamtes sind grundsätzlich auch förderungsrechtlich noch regelungsbedürftige Sachverhalte, die in einem Zeitraum vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.
Aus § 45 a Abs. 3 BAföG ergibt sich nichts anderes. Insbesondere enthält die Vorschrift keine Ausnahme von dem in §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 45 a Abs. 1 BAföG bestimmten Gebot der Allzuständigkeit des neuen Förderungsamtes. § 45 a Abs. 3 BAföG mit dem dort geregelten Anspruchsübergang geht zurück auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das 6. BAföG-Änderungsgesetz. Zur Begründung hatte die Bundesregierung dazu ausgeführt (BT-Drucks. 8/2467, Anlage 1, zu Nr. 32 S. 18):
"Um den erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der dann entsteht, wenn ein Amt nach I § 52 SGB Ansprüche eines anderen Leistungsträgers mit ihm obliegenden Geldleistungen verrechnet und anschließend die Beträge dem anderen Leistungsträger zuleiten muß, wird hier vorgesehen, daß der Rückforderungsanspruch auf das Land kraft Gesetzes übergeht, in dem das später zuständige Amt für Ausbildungsförderung gelegen ist. Die Vorschrift ist im Förderungsrecht deswegen in besonderer Weise erforderlich, weil die hohe Mobilität der jungen Menschen während der Ausbildung zu einem häufigen Wechsel des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung führt."
Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber mit § 45 a Abs. 3 BAföG bezweckt, für Ansprüche, für die er einen gesetzlichen Anspruchsübergang vorsieht, ein Auseinanderfallen von Anspruchsinhaberschaft und Zuständigkeit für die Geltendmachung des Anspruchs zu vermeiden. Daß es für Ersatzansprüche aus § 47 a BAföG, wie ausgeführt, an der Anordnung einer entsprechenden Legalzession fehlt, bedeutet nur, daß der Anspruch dem alten Inhaber verbleibt, läßt jedoch die Zuständigkeit des neuen Förderungsamtes für die Geltendmachung dieses Anspruchs unberührt. Auch der Umstand, daß der Beklagte in der Folge - für den Fall einer Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Forderung - vom Kläger erbrachte Leistungen an das Amt für Ausbildungsförderung in Mainz weiterzuleiten hat, weil es sich dabei im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz BAföG um eine Einnahme des Landes Rheinland-Pfalz handelt, macht die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig.
b)
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil die Verwaltungsentscheidungen wegen einer unrichtigen Anwendung des § 47 a BAföG fehlerhaft wären. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht den Schluß zu, es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift. Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Ämter für Ausbildungsförderung berechtigt sind, einen auf § 47 a BAföG gestützten Ersatzanspruch gegen die Eltern des Auszubildenden durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Beschluß vom 29. Dezember 1981 - BVerwG 5 B 18.81 - <Buchholz 436.36 § 47 a BAföG Nr. 1>). Daß der Beklagte nicht gehalten war, vor Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber dem Kläger die an dessen Tochter gerichteten Bewilligungsbescheide nachträglich zu korrigieren, ist bereits ausgeführt.
4.
Läßt sich das angefochtene Urteil somit auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestätigen, so muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Im Rahmen der im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht auch zu erwägen haben, ob und inwieweit die für den Bewilligungszeitraum Oktober 1974 bis September 1975 eingetretene Überzahlung durch falsche Angaben des Klägers verursacht worden ist. Zweifel könnten sich daraus ergeben, daß der Kläger mit der eingereichten Abschrift seiner Einkommensteuererklärung für 1972 Rentenzahlungen - wenngleich in falscher Höhe - angegeben hatte.
Dr. Hömig
Dr. Bonk
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Kipp