Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1997, Az.: 2 StR 553/97
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Begehung von Straftaten in stark alkoholisiertem Zustand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 553/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 07.05.1997
Fundstellen
- NStZ-RR 1998, 107 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 256-257
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 26. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision ist unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO); dieser ist frei von Rechtsfehlern. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration zu Beginn des Tatzeitraums: 2,6 %o, am Ende: 2,8 %o). Zur Begründung bezieht es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W., der ausgeführt habe:
"Die errechnete maximale Blutalkoholkonzentration von 2,8 %o lasse keinen Raum für die Annahme einer alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Sie könne insoweit nur ein Indiz sein. Allein aufgrund dieser Berechnung sei ein Rückschluß auf das tatsächliche Zustandsbild des Angeklagten nicht möglich. Hierfür seien vielmehr seine Persönlichkeit, sein Verhalten in der Tatnacht, der Tatablauf und das vorgeworfene Delikt maßgebend. Eine Vergewaltigung erfordere Koordinations- und Leistungsfähigkeit des Täters. Man müsse sich fragen, ob das Gesamtverhalten und der Gesamtablauf zu der angenommenen Alkoholisierung passe ..." (es folgen Ausführungen zum möglichen Einfluß der Einnahme von Schmerzmitteln).
Die Aussagen der Zeugen belegten, daß dem Angeklagten in der Tatnacht eine Alkoholisierung überhaupt nicht anzumerken gewesen sei; sein "gesamtes Verhalten in jener Nacht und vor allem im Verlauf des Tatgeschehens" lasse "eine Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht einmal andeutungsweise erkennen".
Diese Begründung trägt nicht. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,6 und 2,8 %o aufwies, liegt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit (die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 %o in Betracht kommt) regelmäßig sehr nahe. Bei einer derart beträchtlichen Alkoholisierung läßt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt seiner Hemmungsfähigkeit sprechen. Solche Anzeichen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Daß Zeugen dem Angeklagten seine Alkoholisierung nicht angemerkt haben, ist angesichts des tatsächlichen Grades seiner Alkoholisierung ohne Bedeutung. Wieso das "gesamte Verhalten" des Angeklagten in der Tatnacht Schlüsse darauf zulassen soll, daß seine Hemmungsfähigkeit trotz des beträchtlichen Alkoholgenusses nicht erheblich herabgesetzt war, erklärt das Landgericht nicht; Einzelheiten des Täterverhaltens, die insoweit aussagekräftig sein könnten, führt es nicht an. Daß eine Vergewaltigung "Koordinations- und Leistungsfähigkeit" des Täters erfordert, besagt für die Frage der Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens nichts.
Auf dem hiernach rechtsfehlerhaften Aussschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB kann der Strafausspruch beruhen. Es ist - ungeachtet der maßvollen Strafe - nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer noch milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte. Demgemäß ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Bei der neuen Straffestsetzung wird auch zu prüfen sein, ob sich die Neufassung des § 177 StGB durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) als das mildere und demgemäß anzuwendende Strafgesetz darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB).
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß