Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1992, Az.: XII ZB 44/89
Durchführung eines Versorgungsausgleichs für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht einer jugoslawischen Staatsangehörigen; Einheitlichkeit der Anknüpfung von Scheidung und Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 44/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.03.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 416-417 (Volltext mit red. LS)
- IPRspr 1992, 106
- NJW-RR 1993, 3-4 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wurde die Ehe von zwei Ausländern auf der vor dem 1.8.1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden, kommt die spätere Durchführung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn dies nach dem für die Scheidung maßgebliche Kollisionsrecht möglich ist (im Anschluß an BGH, NJW 1990, 638; NJW-RR 1990, 322).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 1989 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.184,80 DM.
Gründe
I.
Nachdem die Ehe der Parteien, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten und jedenfalls damals beide die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaßen, auf Klage des Ehemannes (Antragsgegner) im Jahre 1985 durch Urteil des Gerichtes in Tuslar/Bosnien unter Anwendung des Gesetzes der Republik Bosnien-Herzegowina rechtskräftig geschieden worden war, beantragte die Ehefrau (Antragstellerin) im Jahre 1987, gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wegen der in der Bundesrepublik Deutschland von beiden Parteien erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht den Versorgungsausgleich durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - entsprach dem Antrag und übertrug nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB, § 1587 b Abs. 1 BGB Anwartschaften in Höhe von 265,40 DM monatlich, bezogen auf den 30. Mai 1984, von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau. Auf die Beschwerde des Ehemannes änderte das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluß und wies den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ab. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
1.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt der internationalen Zuständigkeit für die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren, wie hier, nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern selbständig durchgeführt wird(Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88] m.w.N.). Sie ergibt sich hier aus § 606 a Abs. 1.
2.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die am 1. September 1986 in Kraft getretene Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil es sich bei dem Scheidungsverfahren der Parteien um einen Vorgang handele, der spätestens mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils und daher vor dem 1. September 1986 abgeschlossen gewesen sei, so daß auf ihn nach der maßgebenden Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB das frühere Kollisionsrecht anwendbar geblieben sei. Nach diesem Kollisionsrecht habe für Scheidung und Scheidungsfolgen noch bei Rechtskraft des Scheidungsurteils als Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien jugoslawisches Recht gegolten, das einen Versorgungsausgleich nicht kenne. Soweit das Amtsgericht die Ansicht vertrete, daß sich die Anwendbarkeit des neuen Kollisionsrechts nicht nach der Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB, sondern nach Abs. 2 der Vorschrift beurteile, könne dem nicht gefolgt werden.
Dem tritt die weitere Beschwerde entgegen. Sie legt dar, daß der Versorgungsausgleich als Wirkung eines familienrechtlichen Verhältnisses zu beurteilen sei, das durch die Scheidung begründet werde. Es sei insoweit ebenso einzuordnen wie der nacheheliche Unterhalt, den der Senatmit Urteil vom 1. April 1987 (IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682) zu den Wirkungen familienrechtlicher Verhältnisse im Sinne von Art. 220 Abs. 2 EGBGB gezählt habe. Ob noch offene Wirkungen familienrechtlicher Verhältnisse in diesem Sinne zu regeln seien, beurteile sich auf der Grundlage des neuen Kollisionsrechts, also nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. Demgemäß sei der Versorgungsausgleich infolge des Antrags der Ehefrau regelungsbedürftig, weil das jugoslawische Recht unstreitig den Versorgungsausgleich nicht kenne und das jugoslawische Urteil keinen Ausspruch zum Versorgungsausgleich enthalte.
Der Angriff geht fehl.
Art. 220 Abs. 2 EGBGB betrifft die intertemporale Behandlung familienrechtlicher Rechtsverhältnisse, die zwar unter altem Recht begründet wurden, sich aber nach Inkrafttreten des neuen Rechts derart fortsetzen, daß sie weitere Rechtswirkungen hervorbringen. Während die Begründung der Rechtsverhältnisse nicht rückwirkend anderen Kollisionsnormen unterfallen und damit nicht möglicherweise nach einem anderen Statut beurteilt werden soll, unterliegen die fortlaufenden, stets wandelbaren Wirkungen dieser Rechtsverhältnisse vom Stichtag an ex nunc den neuen Vorschriften (vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht § 27 III = S. 170 f.; MünchKomm/Sonnenberger, 2. Aufl. Art. 220 EGBGB Rdn. 16 sowie auch Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl. Art. 220 EGBGB Rdn. 8 f.). Die weitere Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß der Senat diese Regel bereits auf das Unterhaltsrecht angewendet und entschieden hat, daß sich eine vor dem Stichtag begründete Unterhaltspflicht hinsichtlich der seit dem 1. September 1986 fällig gewordenen Ansprüche nach dem neuen Kollisionsrecht beurteilt (Urteil vom 1. April 1987 a.a.O. S. 682). Im Gegensatz dazu fällt der Versorgungsausgleich nicht darunter. Daß er Scheidungsfolge ist, macht ihn nicht zu der von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfaßten fortdauernden Wirkung eines familienrechtlichen Rechtsverhältnisses. Denn zum einen ist die Scheidung keine derartige familienrechtliche Dauerbeziehung, sondern ein Akt, der eine solche beendet (MünchKomm/Sonnenberger a.a.O. unter Ablehnung von OLG Celle FamRZ 1987, 159, 160); zum anderen ist der Versorgungsausgleich selbst keine fortlaufende Wirkung, sondern eine punktuelle Maßnahme (Hepting, IPRax 1988, 153, 157 unter Ablehnung von OLG Frankfurt IPRax 1988, 153 = NJW-RR 1987, 1478).
Hiernach kann der Ansicht der weiteren Beschwerde, der Versorgungsausgleich sei auf den Antrag der Ehefrau durchzuführen, weil er eine "noch offene Wirkung" im Sinne von Art. 220 Abs. 2 EGBGB sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr kommt es für die intertemporale Behandlung auf Abs. 1 der Vorschrift an.
Indessen ist der Versorgungsausgleich insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen; vielmehr folgt er in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das hat der Senat aus dem bereits zum früheren Kollisionsrecht herausgestellten Bedürfnis nach Einheitlichkeit der Anknüpfung von Scheidung und Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge abgeleitet. Scheidung und Scheidungsfolgen stellen einen umfassenden, in den Einzelheiten aufeinander abgestimmten Regelungskomplex dar, aus dem nicht Einzelfolgen herausgenommen und anderen Statuten unterstellt werden dürfen (Hepting a.a.O. S. 158). Dem so gebotenen Gleichlauf von Scheidung und Versorgungsausgleich liefe es auch zuwider, wenn bei der Scheidung an das frühere, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hingegen an das neue Kollisionsrecht und damit auch an Art. 17 Abs. 3 EGBG n.F. mit den dort vorgesehenen Differenzierungen angeknüpft würde, die das frühere Kollisionsrecht nicht zuließ. Daher ist das Scheidungsstatut auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder wenigstens als Folgesache oder ob er, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden soll. Soweit der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist, gelten auch für die Frage der Durchführbarkeit des Versorgungsausgleichs in allen Fällen nur die für die Scheidung maßgebenden Anknüpfungsregeln und nicht Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F.. Ist auf den vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88];26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - FamRZ 1990, 386;9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - IPRax 1991, 196;24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087).
Hiernach hat das Oberlandesgericht das frühere Kollisionsrecht zutreffend für maßgebend erachtet. Nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen mit gemeinsamer Nationalität der Ehegatten an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anzuknüpfen. Danach scheidet ein Versorgungsausgleich aus, wenn die Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt dieselbe (ausländische) Staatsangehörigkeit hatten, keine Rückverweisung anzunehmen ist und das Scheidungsstatut einen Versorgungsausgleich nicht kennt (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 a.a.O. S. 142 f. sowie etwa Johannsen/Henrich, Eherecht 2. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 66). Daß hier dem Scheidungsstatut ein Versorgungsausgleich unbekannt ist, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der weiteren Beschwerde ausdrücklich bestätigt. Deshalb scheidet der von der Ehefrau angestrebte Versorgungsausgleich aus. Inwieweit sich durch die zwischenzeitlichen politischen Veränderungen in Jugoslawien Veränderungen in der Staatsangehörigkeit der Parteien und der Frage ihres Heimatrechts ergeben haben, kann schon deshalb offenbleiben, weil ein etwaiger Statutenwechsel nach erfolgter Scheidung den hier zu beurteilenden abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr berühren kann (vgl. etwa Hepting a.a.O. S. 158; Kropholler a.a.O. § 27 II 1 = S. 166 f.).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.184,80 DM.
Krohn
Zysk
Nonnenkamp
Knauber