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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1982, Az.: 3 StR 19/82

Vorliegen von Regelbeispielen beim Gehilfen aufgrund der Verwirklichung dieser durch den Mitangklagten; Erforderlichkeit einer gesonderten Prüfung der Strafbarkeit für jeden einzelnen Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1982
Aktenzeichen
3 StR 19/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 05.10.1981

Fundstellen

  • NStZ 1982, 206
  • StV 1982, 261

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

§ 11 IV BtMG a. F. ist eine Strafzumessungsvorschrift. Ihre Voraussetzungen sind bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Februar 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Oktober 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Strafkammer hat der Strafzumessung den qualifizierten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG zugrunde gelegt in der Annahme, die Voraussetzungen der Regelbeispiele der Nr. 6 a und b dieser Vorschrift seien erfüllt. Das trifft indes beim Angeklagten nicht zu. Ein Regelbeispiel nach den genannten Bestimmungen liegt bei ihm als Gehilfen nicht etwa schon deshalb vor, weil der Mitangeklagte Ba. Heroin unter den genannten qualifizierenden Umständen eingeführt hat. § 11 Abs. 4 BetMG ist eine Strafzumessungsvorschrift. Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles (innerhalb oder außerhalb der Regelbeispiele) erfüllt sind, ist bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Das Ergebnis richtet sich - wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Beteiligten - jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zugemessen werden soll (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981, 394; BGH Strafverteidiger 1981, 73/74 und 123/124). Das hat die Strafkammer verkannt. Auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 6 a und b BetMG beruht das Urteil schon deshalb, weil die Strafkammer von einer erhöhten Mindeststrafe von drei Monaten ausgegangen ist (§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB). Ob sich die Beihilfe - insbesondere wegen der Menge des eingeführten Heroins - als besonders schwerer Fall außerhalb der gesetzlichen Regelbeispiele darstellt, wird in der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden sein."

2

Dem stimmt der Senat zu. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe muß das Urteil erkennen lassen, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB geprüft hat.

Schmidt
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer