Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.11.1961, Az.: 2 AZR 301/61
Anstandsgefühl; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.11.1961
- Aktenzeichen
- 2 AZR 301/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 10.02.1961 - 3 Sa 71/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 12, 60 - 69
- DB 1962, 243 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 337 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Kündigung kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn in ihr ein dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gröblich widersprechendes Gesamtverhalten zum Ausdruck gelangt, insbesondere wenn sie auf einem ausgesprochen verwerflichen Motiv beruht.
2. Kündigt der Arbeitgeber, weil sich der Arbeitnehmer für seine eigenen Interessen und die seiner Kollegen eingesetzt hat, so ist die Kündigung jedenfalls dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Arbeitnehmer keine ganz undiskutablen Ansprüche erhoben und auch die Form gewahrt hat. Der den Arbeitnehmer auf diese Weise maßregelnde Arbeitgeber handelt für jeden rechtlich Denkenden schlechthin verwerflich.