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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1955, Az.: II ZR 239/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1955
Aktenzeichen
II ZR 239/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/Main - 04.12.1952
OLG Frankfurt/Main - 08.07.1953

Fundstellen

  • BGHZ 16, 167 - 171
  • DB 1955, 216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 545 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1955, 176-179

Prozessführer

der Ehefrau Margarethe N., geb. K., in F./M., R. Str. ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Lieselotte B., geb. Bo., in F./M., R. Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs einer Prozeßvollmacht durch Ausschluß eines Vergleichs ist gegenüber dem Prozeßgegner nur wirksam, wenn sie diesem unzweideutig mitgeteilt wird.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Juli 1953 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Absatz des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Dezember 1952 wie folgt neu gefaßt wird:

"Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 17. Oktober 1952 erledigt."

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Stieftochter der Beklagten. Sie hatte von ihrer Mutter und einer Tante mütterlicherseits das Haus F./M., R. Str. ..., und ein weiteres, inzwischen verkauftes F. Grundstück, die Häuser Sch. Nr. ... (Fremdenheim "Z. P.") und Nr. ... (Postgebäude) und drei Wiesengrundstücke in Sch. sowie die persönliche Habe der beiden Erblasserinnen geerbt. Der Vater der Klägerin hatte nach dem Tode seiner ersten Frau, der Mutter der Klägerin, die Beklagte geheiratet; er verwaltete das Vermögen der Klägerin während deren Minderjährigkeit. Als die Klägerin kurze Zeit nach Erlangung der Volljähringkeit 1943 dienstverpflichtet werden sollte, erteilte sie am 9. Februar 1943 ihrem Vater eine umfassende, notariell beglaubigte Generalvollmacht, damit er während ihrer Abwesenheit ihr Vermögen wie bisher weiter verwalten könnte. Ferner übereignete sie im Februar 1943 ihrem Vater das Grundstück F./M., R. Straße ..., zur Abgeltung der Verpflichtungen, die ihr ihm gegenüber auf Grund des Testaments ihrer Mutter oblagen. Im Sommer 1943 bewilligte der Vater der Klägerin auf Grund der ihm erteilten Vollmacht den unbeschränkten und unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Schluchseer Grundbesitz der Klägerin für sich und die Beklagte. Außerdem setzte der Vater der Klägerin durch Testament die Beklagte als seine Vorerbin und die Klägerin als seine Nacherbin ein. Auf diese Weise erlangte die Beklagte nach seinem Tode 1946 den Besitz und Genuß des gesamten ursprünglich ihrer Stieftochter gehörenden Grundbesitzes.

2

Die Klägerin sieht in dem Verhalten ihres Vaters und der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und hat gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters und Mittäterin auf Herausgabe der Grundstücke und Löschung des darauf eingetragenen Nießbrauchs Klage erhoben, und zwar wegen der Sch. Grundstücke vor dem Landgericht Waldshut unter Einbeziehung des Antrags auf Löschung des Nießbrauchs, wegen des F. Grundstücks vor dem Landgericht Frankfurt, Hierbei hat sie den Antrag auf Rechnungslegung über die gezogenen Nutzungen, aus Auskunft und auf Geldersatz erweitert und vorsorglich den Vertrag über die Übereignung dieses Grundstücks angefochten.

3

Das Landgericht Waldshut wies die Klage ab, die Klägerin legte Berufung ein. Während dieses Berufungsverfahren schwebte, schlossen die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit am 17. Oktober 1952 vor dem Landgericht einen "Zwischenvergleich" ab. Hierbei wurde die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., vertreten, ihr jetziger Ehemann war anwesend.

4

Nach dem Vergleich erhielt die Beklagte das Eigentum an dein Fremdenheim in Sch., sie überließ der Klägerin alle übrigen streitigen Grundstückes verpflichtete sich zur Zahlung von 12.000 DM und zur Abgabe der Auflassungserklärung für das Grundstück in F., bezw. zur Löschung ihrer Eintragung als Vorerbin sowie zur Löschung des Nießbrauchs an den übrigen Grundstücken mit Ausnahme des Fremdenheims. Mit dem Vergleich sollten alle in den beiden Prozessen streitigen gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sein, die Klägerin sollte ihre Berufung gegen das Waldshuter Urteil zurücknehmen.

5

Die Beklagte war mit diesem Vergleich nicht zufrieden, entzog Rechtsanwalt Dr. H. die Prozeßvollmacht und bestellte einen neuen Prozeßbevollmächtigten. Dieser bat das Gericht um Fortführung der Verhandlung, weil der Vergleich vom 17. Oktober 1952 unwirksam sei.

6

Bei dem nunmehr entstandenen Streit um den Umfang der Vollmacht des Rechtsanwalts Dr. H. zur Vertretung der Beklagten haben sich beide Streitteile auf bestimmte Prozeßvorgänge und auf abschriftlich mitgeteilte Schriftstücke bezogen.

7

Die Beklagte bezieht sich insbesondere auf ein abschriftlich mitgeteiltes Schreiben ihres Ehemannes an Rechtsanwalt Dr. H. vom 6. Oktober 1952, das eingehende Ausführungen zu dem abzuschließenden Vergleich enthält und sich besonders eingehend gerade mit dem von der Beklagten beanspruchten Fremdenheim in Sch. befaßt.

8

Die Klägerin hat nunmehr in erster Linie den Antrag auf Feststellung gestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 17. Oktober 1952 in dessen Umfang erledigt sei; die bisherigen Klageanträge stellt sie nur noch hilfsweise. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrages und die Zurückverweisung an das Landgericht zwecks Verhandlung zur Hauptsache. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung besonders betont, in dem Schreiben vom 6. Oktober 1952 liege eine nach §83 Abs. 1 ZPO zulässige Beschränkung der für diesen Rechtsstreit erteilten Prozeßvollmacht dahin, daß sie nicht mehr zum Abschluß eines Vergleichs schlechthin, sondern nur zum Abschluß eines solchen Vergleichs ermächtigt habe, der genau dem Inhalt des genannten Schreibens entsprach. Es bedarf keiner Prüfung, ob das Schreiben vom 6. Oktober 1952 in einem solchen Sinne auszulegen ist und ob es überhaupt möglich ist, den gesetzlichen Inhalt der Prozeßvollmacht in der Weise zu beschränken, daß die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich nicht ganz ausgeschlossen, sondern nur auf einen Vergleich mit bestimmtem Inhalt eingeschränkt wird. Ein Rechtsanwalt, der die ihm von seinem Auftraggeber gezogenen Grenzen bei der Ausübung der Prozeßvollmacht überschreitet, kann damit seine Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber und gegebenenfalls auch seine Standespflichten verletzen. Das wäre in dem von der Revision unterstellten Falle besonders naheliegend, daß der Rechtsanwalt einem ihm erteilten Auftrag zur Mitteilung einer Beschränkung der Prozeßvollmacht an das Gericht oder den Prozeßgegner aus Nachlässigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht nachkommt. Es mag zutreffen, daß in einem solchen Ausnahmefall Schwierigkeiten für den Auftraggeber auftreten können, aber diese sind weder wahrscheinlicher noch größer als in sonstigen Fällen einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts. Solche denkbaren Ausnahmefälle können keinen Anlaß geben, das vom Gesetzgeber vorausgesetzte und in jahrzehntelanger Übung grundsätzlich bewährte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber und zwischen Rechtsanwalt und Gericht dadurch zu untergraben, daß auch ohne besonderen Anlaß unterstellt wird, ein Rechtsanwalt habe eine nach §83 ZPO mögliche Beschränkung des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht verschwiegen. Es besteht daher auch kein Anlaß, von der, soweit ersichtlich, überall befolgten Regel (Stein-Jonas-Schönke Bem. I Abs. 2 zu §83 ZPO; Baumbach-Lauterbach Anm. 1 zu §83 ZPO) abzugeben, wonach eine Beschränkung der Prozeßvollmacht im Rahmen des §83 ZPO nur dann wirksam werden kann, wenn sie dem Gegner gegenüber unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird. Das ist hier unstreitig nicht geschehen.

10

II.

Das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt Dr. H. durch die ihm für den vorliegenden Rechtsstreit erteilte Prozeßvollmacht nicht zum Abschluß eines Vergleichs über die von dem beim Landgericht Waldshut bezw. Oberlandesgericht Freiburg schwebenden Rechtsstreit betroffenen Vermögenswerte ermächtigt gewesen sei, sondern daß es dazu einer besonderen Vollmacht bedurft habe. Es bedarf keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht mit Recht eine Prozeßvollmacht des Rechtsanwalts Dr. H. auch für diesen Rechtsstreit bejaht hat oder ob eine besondere Vollmacht für den Abschluß des Vergleichs erteilt war. Ebensowenig bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung darüber, inwieweit die nach §81 ZPO durch die Prozeßvollmacht gedeckte Beseitigung "des" Rechtsstreits durch Vergleich etwa die Möglichkeit eröffnet, solche Vermögensgegenstände in den Vergleich einzubeziehen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in keinem Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Falle handelte es sich bei beiden Rechtsstreiten um einen einheitlichen Lebensvorgang, um die Rechtsfolgen, die sich aus dem von der Klägerin behaupteten Treubruch ihres Vaters und der behaupteten Mitwirkung der Beklagten ergaben. Daß der gesamte Streit nicht einheitlich, sondern bei zwei verschiedenen Berichten ausgetragen wurde, hatte seinen Grund ausschließlich darin, daß zwei verschiedene dingliche Gerichtsstände gegeben waren. So erklärt es sich auch, daß Rechtsanwalt Dr. H. die Beklagte von Anfang an einheitlich beriet und daß er - ohne Rücksicht auf die Frage einer Prozeßvollmacht - jedenfalls als Korrespondenzanwalt in dem beim Landgericht Waldshut geführten Rechtsstreit auftrat. Es liegt auf der Hand, daß der Streit der Parteien nur durch einen Vergleich beigelegt werden konnte, der ohne Berücksichtigung der örtlichen Zuständigkeit Rechtsstreiten zu er Dadurch wurden die Grundstücke in Schluchsse der Vermögenswerte gegebenenfalls eine anhängigen Rechtsstreits erforderlich war. Das ergibt sich mit voller Deutlichkeit aus dem Schrieben des Ehemannes der Beklagten vom 6. Oktober 1952, das eine Einigung über die Grundstücke in Schlusse in den Vordergrund stellt und zur Voraussetzung für einen Vergleich über das Frankfurter Grundstück macht.

11

III.

Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten sich in dem umstrittene Vergleich ausdrücklich verpflichtet die für seine Durchführung notwendigen grundbuchmäßigen Erklärungen nach der Beschaffung der erforderlichen genauen Bezeichnung in einer besonderen Termin zur gerichtlichen Niederschrift abzugeben; diese Ergänzung sei bisher nicht vorgenommen worden; insoweit sei der vorliegende Rechtsstreit auch dann noch nicht beendet, wenn der Vergleich vom 17. Oktober 1952 gültig sei. Es ist deshalb davon ausgegangen, daß der auf "Feststellung" gerichtete Antrag der Klägerin als echter Feststellungsantrag im Sinne des §256 ZPO aufzufassen sei. Dieses Verfahren entspricht demjenigen, das das Reichsgericht (RGZ 161, 253 [254]) mit der Begründung gebilligt hat, das rechtliche Interessen der Parteien an dieser zugleich über Frage der Beendigung des Rechtsstreits Klarheit schaffenden Entscheidung bedürfe keiner besonderen Begründung. Sollte damit ein sachliches Feststellungsinteresse im Sinne des §256 ZPO gemeint sein, so könnte dieser Begründung ebensowenig gefolgt werden, wie derjenigen des Berufungsgerichts. Da der Inhalt des Feststellungsbegehrens aber nicht ein Rechtsverhältnis, nämlich die Rechtswirksamkeit des Vergleichs (wie im Falle RGZ 161, 253) ist, sondern eine bestimmte Prozeßlage, nämlich die Erledigung des Rechtsstreits, so ist der Antrag der Klägerin dahin zu verstehen, daß sie die Klarstellung dieser Prozeßlage, also einen Ausspruch über die Erledigung, erstrebt. Die Abgabe der grundbuchlich erforderlichen Erklärungen zur Durchführung des Vergleichs ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht Gegenstand einer Fortsetzung des Rechtsstreits, sondern erforderlichenfalls der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, der deshalb ungenau als "Zwischenvergleich" bezeichnet ist. Er hat den Rechtsstreit auch nicht nur "in seinem Umfange", sondern vollständig beendigt. Zur Vermeidung von Mißverständnissen war dies durch eine entsprechende Änderung in der Fassung des Urteils des Landgerichts zum Ausdruck zu bringen.

12

Die Revision war mit dieser Maßgabe und mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn