Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1969, Az.: IV ZR 518/68
Verschweigen des wirklichen Gesundheitszustandes bei Abschluss einer Lebensversicherung; Annahme einer arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung; Umfang einer Anfechtungsbegründung; Nachschieben von Anfechtungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1969
- Aktenzeichen
- IV ZR 518/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.10.1965
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 655-656 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen, weil die Anfechtungsfrist versäumt ist, so müssen besondere Umstände hinzutreten, um den der Anfechtung zugrunde liegenden Tatbestand noch mittels einer Arglisteinrede geltend machen zu können.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Vater des Klägers - im folgenden als Versicherungsnehmer bezeichnet - hatte im Juni 1961 bei der Beklagten eine Lebensversicherung über 50.000 DM abgeschlossen. Im Falle seines vorzeitigen Todes sollten seine drei ehelichen Kinder, zu denen der Kläger gehört, und sein uneheliches Kind zu gleichen Teilen bezugsberechtigt sein. Der Versicherungsnehmer verstarb am 6. Januar 1962. Der Kläger verlangt deshalb von der Beklagten die Zahlung von 12.500 DM; das ist der Betrag, der nach den Versicherungsvertrag auf den Kläger entfällt.
Die Beklagte lehnt, jede Leistung ab. In erster Linie hat sie sich auf § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, wonach die Leistungspflicht des Versicherers erst nach Zahlung der ersten Prämie und Aushändigung des Versicherungsscheins beginnt. Außerdem macht die Beklagte geltend, den Abschluß des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben, weil der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag verschwiegen habe, daß er herzkrank gewesen sei und deshalb wiederholt einen Arzt aufgesucht habe. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte ihre Anfechtung noch darauf gestützt, daß der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag auch verheimlicht habe, am Tage zuvor bei einer anderen Gesellschaft, der Victoria-Lebenßversicherungs-AG, den Abschluß einer Lebensversicherung über 15.000 DM beantragt zu haben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
In dem Streit der Parteien, ob die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen -
"Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt nach Zahlung der ersten Prämie einschließlich Ausfertigungsgebühr mit der Aushändigung des Versicherungsscheines, vorausgesetzt, daß der Versicherte noch lebt."
- gegeben seien, hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt, daß der Generalagent der Beklagten (M.) auf Grund persönlicher Absprache mit dem Versicherungsnehmer für diesen die ersten Prämien gezahlt und den Versicherungsschein als Besitzmittler in Empfang genommen, die Leistungspflicht der Beklagten mithin begonnen habe. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
II.
Zu der Anfechtung der Beklagten wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers über seinen Gesundheitszustand hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach der Beweisaufnahme spreche vieles dafür, daß der Versicherungsnehmer, als er den Versicherungsantrag gestellt habe, nicht nur objektiv bereits herzkrank gewesen sei, sondern seine Herzbeschwerden auch gekannt habe. Sichere Feststellungen ließen sich insoweit jedoch nicht treffen. Unter diesen Umständen habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Versicherungsnehmer als nicht unerheblich empfundene Beschwerden bewußt verschwiegen und dadurch arglistig getäuscht habe.
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
III.
Eine arglistige Täuschung der Beklagten sieht das Berufungsgericht hingegen darin, daß der Vater des Klägers die Frage Nr. 4 c des Antragsformulars:
"Haben Sie bereits Versicherungen auf Ihr Leben bei anderen Versicherungsgesellschaften beantragt?"
bewußt wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet habe.
Ob die Beklagte aus diesem Grunde berechtigt gewesen ist, den Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, kann dahinstehen, weil es zu einer wirksamen Anfechtung des Vertrages nicht gekommen ist. Denn die Beklagte hat ihr Anfechtungsrecht nicht fristgemäß ausgeübt.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nach § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Ausschlußfrist hat die Beklagte hinsichtlich des noch interessierenden Anfechtungsgrundes, dem vom Versicherungsnehmer verschwiegenen Antrag bei der Victoria, versäumt, weil sie sich auf diesen Anfechtungsgrund, der ihr bereits seit dem 25. Januar 1962 bekannt gewesen ist, erstmalig in einem Schriftsatz vom 20. Dezember 1963 berufen hat. Das Berufungsgericht hält dies allerdings für unschädlich, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag bereits mit Schreiben vom 7. Januar 1963 also noch innerhalb der Jahresfrist, angefochten habe. Ihre Anfechtung habe sie damals allerdings nur damit begründet, daß der Versicherungsnehmer bei Antragstellung sein Herzleiden vorsätzlich verschwiegen habe. Der Anfechtungsberechtigte brauche aber, wie das Berufungsgericht meint, nicht alle ihn bekannten Anfechtungsgründe binnen Jahresfrist geltend zu machen; er könne sich zunächst auf die Gründe beschränken, die ihm am wichtigsten erschienen, und die anderen Gründe dann noch wirksam "nachschieben", weil derjenige, der getäuscht habe, keinen Schutz verdiene.
Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Wird die Anfechtung mit einer bestimmten Begründung erklärt, so können andere Gründe, deren Geltendmachung verspätet ist, nicht nachgeschoben werden, um die Anfechtung zu rechtfertigen. Ihre Zulassung würde dem berechtigten Interesse des Anfechtungsgegners widersprechen, der davon ausgehen kann, daß die Wirksamkeit der Erklärung nur aus den angegebenen Gründen in Frage gestellt wird. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung erwähnten Gründe später geltend gemacht, so liegt darin eine neue Anfechtungserklärung, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (BGH LM BGB § 143 Nr. 4 = NJW 1966, 39). Hier war das Recht der Beklagten, den Versicherungsvertrag wegen des verschwiegenen Versicherungsantrages bei der Victoria gemäß § 123 BGB anzufechten, durch Ablauf der Jahresfrist bereits erloschen, als die Beklagte den ihr seit dem 25. Januar 1962 bekannten Anfechtungsgrund erstmalig am 20. Dezember 1963 geltend gemacht hat.
Es bleibt zu prüfen, ob die Beklagte nach Ablauf der Jahresfrist zwar nicht mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, aber im Falle ihrer Inanspruchnahme die Möglichkeit hat, den der Anfechtung zugrunde liegenden Tatbestand noch mittels einer Einrede der Arglist geltend zu machen. Das wird zum Teil im Schrifttum (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 22 Anm. 23; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, 1952, S. 96; Prölss, VVG 17. Aufl. § 22 Anm. 3; BGB-RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 5 Abs. 2; Esser, Schuldrecht 3. Aufl. I S. 40) angenommen, und zwar unter Berufung auf ein in RGZ 130, 215 veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vom 7. November 1930.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die dagegen bestehenden Bedenken liegen auf der Hand. Nach Ablauf der in § 124 Abs. 1 BGB bestimmten Frist soll eine Anfechtung ausgeschlossen sein. Hierdurch erfährt das Anfechtungsrecht eine klare zeitliche Begrenzung. Die Rechtsprechung erkennt den mit dieser Regelung verfolgten Zweck an, wenn sie ein "Nachschieben" von Anfechtungsgründen nicht zuläßt. Die Ausschlußfrist des § 124 Abs. 1 BGB würde aber praktisch jede Bedeutung verlieren, wenn trotz Fristablaufs allein aufgrund des Anfechtungstatbestandes, ohne daß besondere Umstände hinzutreten, eine Einrede der Arglist gegeben wäre. Diese Ansicht dürfte auch das Reichsgericht nicht vertreten haben, wie eine nähere Prüfung seiner Rechtsprechung ergibt. In RGZ 130, 215/16 heißt es zwar, "daß in der Regel, im Sinne der §§ 242, 853 BGB, die allgemeine Arglisteinrede auch demjenigen zu verstatten" sei, der die Jahresfrist des § 124 BGB versäumt habe und deshalb nicht mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten könne.
Der vom Reichsgericht entschiedene Fall betraf aber offenbar einen durch Betrug erschlichenen Vertrag. Eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, stand auch in der Entscheidung RGZ 79, 194/97 zur Erörterung, auf die sich RGZ 130, 215 zur Erläuterung des Rechtssatzes bezog. Daß das Reichsgericht mit dem Hinweis auf die §§ 242, 853 BGB nur Fälle der unerlaubten Handlung gemeint hat, ergibt auch eine drei Jahre später ergangene Entscheidung desselben Senats (Urteil vom 17. November 1933 - VII 227/33 - Veröffentl. des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung 1933 Nr. 2627, S. 405/06). Auch in diesem Fall hatte der Versicherer geltend gemacht, daß er wegen einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer dem Klageanspruch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Einrede der Arglist entgegenhalten könne. Das Reichsgericht sagt dazu: "Die Revision will das Recht hierzu aus den §§ 242 und 853 BGB herleiten. Damit macht sie geltend, daß die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer auch eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB darstelle und sie deshalb berechtigt sei, die Zahlung der Versicherungssummen zu verweigern".
Auf den Anfechtungstatbestand allein kann danach eine Arglisteinrede nicht gestützt werden. Nur wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, könnte die Arglisteinrede begründet sein. Insbesondere wird dann die Arglisteinrede durch den Ablauf der Anfechtungsfrist nicht berührt, wenn in der Täuschung zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB liegt, weil Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung auch noch nach Anspruchsverjährung einredeweise geltend gemacht werden können (§ 853 BGB).
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß der verstorbene Versicherungsnehmer durch die unrichtige Beantwortung der Frage 4 c eine unerlaubte Handlung begangen hat. Auch liegen keine anderen Umstände vor, aus denen die Berufung des Klägers auf die verstrichene Anfechtungsfrist als Verstoß gegen § 242 BGB erscheinen könnte.
Hiernach läßt sich das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt nunmehr allein davon ab, ob die Leistungspflicht der Beklagten nach § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen begonnen hat, was bisher noch nicht entschieden worden ist. Hierzu muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow