Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.06.1960, Az.: 5 AZR 48/59
Unverschuldete Krankheit; Weiterzuzahlendes Gehalt; Umsatzprovisionen; Provisionsbasis; Dauer der Vertretung; Vertragliche Absprache
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.06.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 48/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 14.10.1958 - III Sa 43/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1960, 984
- DB 1960, 1044 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu dem nach HGB § 63 Abs. 1 S. 1 während unverschuldeter Krankheit des Arbeitnehmers weiterzuzahlenden "Gehalt" gehören auch Umsatzprovisionen zu deren Zahlung sich der Arbeitgeber verpflichtet hat.
2. Veranlaßt ein Arbeitgeber einen auf Provisionsbasis tätigen Angestellten, vorübergehend einen anderen, nicht auf Provisionsbasis tätigen, Arbeitnehmer zu vertreten, so liegt darin regelmäßig die Zusicherung des Arbeitgebers, daß dem Angestellten die entgangene Provision für die Dauer der Vertretung weitergezahlt wird.
3. Läßt sich ein auf Provisionsbasis tätiger Angestellter widerspruchslos und ohne Fortzahlung seiner Provision wiederholt auf die Vertretung eines Arbeitnehmers ein, der nicht auf Provisionsbasis arbeitet, so liegt darin regelmäßig eine vertragliche Absprache dahin, daß er während der Dauer der Vertretung keine Provision beanspruchen kann.