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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.05.1968, Az.: 2 BvL 9/66

Vorkonstitutionelles Recht; Änderung vorkonstitutionellen Rechts; Unzulässigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.05.1968
Aktenzeichen
2 BvL 9/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bremerhaven 25.07.1966 - 2 Cs 1238/66

Fundstellen

  • BVerfGE 23, 272 - 276
  • JuS 1968, 528
  • NJW 1968, 1772 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wenn vorkonstitutionelles Recht - hier § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB - nach Inkrafttreten des Grundgesetzes keine sachliche Änderung erfahren hat, ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG unzulässig. Es muß erkennbar sein, daß der Gesetzgeber es in seinen Willen aufgenommen hat.