§ 12 ThürMfG - Beteiligung von Unternehmen und Interessenverbänden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürMfG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 70-1
Die Kammern, Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und des Handwerks sowie die Gewerkschaften können bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz konsultiert werden.