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§ 41 StiftG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
283

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.