Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.05.1959, Az.: 2 AZR 450/58
Entscheidung über Anspruch; Gründe; Tenor; Übergangener Anspruch; Ablauf der Wochenfrist; Auflösungsantrag; Kündigungsschutzrechtsstreit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.05.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 450/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 01.08.1958 - V LA 149/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 8, 20 - 25
- DB 1959, 920 (Kurzinformation)
- DB 1959, 952 (Kurzinformation)
- JZ 1959, 578 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1942 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist über einen Anspruch zwar in den Gründen, nicht aber im Tenor entschieden worden, so ist er "übergangen" iS des ZPO § 321. Die Rechtshängigkeit eines in dieser Weise übergangenen Anspruchs erlischt mit Ablauf der Wochenfrist des ZPO § 321; der Anspruch wird dann so angesehen, als ob er nicht anhängig gewesen wäre.
2. Ein Auflösungsantrag nach KSchG § 7 setzt voraus, daß ein Kündigungsschutzrechtsstreit i.S. des KSchG anhängig ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist der Auflösungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.