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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1978, Az.: IV ZR 26/77

Anforderungen an das Vorliegen einer Anstandsschenkung; Pflichtteilergänzungsanspruch bei Überschreitung des gebotenen Maßes bei einer Anstandsschenkung; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Vernehmung als Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1978
Aktenzeichen
IV ZR 26/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 22.12.1976

Prozessführer

Frau Hulda S., geb. H., W.straße ..., G.

Prozessgegner

1. Frau Martha H., C.straße ..., M.

2. Schlossermeister Hubert H., Sc. Straße ..., M.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1976 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger machen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Erblasserin ist die am ... 1973 im Alter von 90 Jahren verstorbene Frau Minna Mathilde H.. Die Kläger sind die Kinder ihres im Jahre 1958 verstorbenen Sohnes, des Schlossermeisters Karl H.. Die Beklagte ist eine Tochter der Erblasserin. Sie ist laut Testament der Erblasserin vom 17. November 1959 deren Alleinerbin geworden.

2

Vermögen hat die Erblasserin nicht hinterlassen. Sie betrieb eine von ihrem im Jahre 1938 verstorbenen Ehemann ererbte Schlosserei und besaß ein Hausgrundstück. Die Schlosserei soll sie nach Behauptung der Beklagten im Jahre 1944 oder 1945 an ihren Sohn, den Vater der Kläger, übertragen haben. Das Grundstück übereignete sie aufgrund eines Überlassungsvertrages vom 18. September 1969 an die Beklagte. Zur Zeit der Übergabe hatte das Grundstück nach dem von dem Sachverständigen Mendler eingeholten Gutachten vom 8. Januar 1975 einen Verkehrswert von 347.200 DM. In dem Überlassungsvertrag sind als Gegenleistungen aufgeführt die Einräumung eines Wohnrechts an die Erblasserin, dessen Wert unstreitig 5.850 DM betrug, die Übernahme einer Hypothekengewinnabgabe von 6.327,84 DM und die Zahlung einer Vermögensabgabe von 635,60 DM.

3

Die Kläger sehen in der Übertragung des Grundstücks an die Beklagte eine gemischte Schenkung. In Ansetzung eines höheren Grundstückswerts, als ihn der Sachverständige angenommen hat, und unter Berücksichtigung der Gegenleistungen und Nachlaßverbindlichkeiten haben sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von je 1/8 = 68.232,21 DM errechnet. Hiervon haben sie einen Teilbetrag von je 30.000 DM eingeklagt.

4

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, in der Überlassung des Grundstücks sei, soweit es sich um eine gemischte Schenkung handele, eine Anstandsschenkung zu sehen. Sie habe die Erblasserin, ihre Mutter, bei der sie nach ihrer Heirat im Jahre 1941 mit ihrem Mann wohnen geblieben sei und die im Jahre 1944 einen Schlaganfall erlitten habe, die ganzen Jahre hindurch versorgt und gepflegt. Die Pflegekosten seien für die Zeit von 1941 bis Februar 1970 - im März 1970 sei ihre Mutter ins Krankenhaus gekommen und von November 1970 ab in ein Altenheim - mit 61.920 DM zu bemessen. Ihr Ehemann habe 11.507,40 DM Kosten für das Krankenhaus und 30.138,40 DM an das Altenheim bezahlt, weiter 1.517,40 DM an Krankenkassenbeiträgen und 721,63 DM für Medikamente. Für das Grundstück habe er bis zum Tag der Grundstücksüberlassung 49.740,56 DM an Reparatur- und Renovierungskosten aufgewendet. Des weiteren müßten sich die Kläger je zur Hälfte den Wert des Schlossereigeschäfts anrechnen lassen, das die Erblasserin im Jahre 1944 oder 1945 dem Vater der Kläger mit der Bestimmung zugewendet habe, es sich voll auf seinen Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen zu müssen; es habe einen Wert von 60.000 RM = 60.000 DM gehabt. Weiter müßten sie sich Material für die Schlosserei im Werte von mehreren tausend DM abziehen lassen, das der Vater der Kläger von der Erblasserin erhalten habe. Schließlich müßten sich die Kläger die Beträge anrechnen lassen, die die Erblasserin ihnen zu Lebzeiten geschenkt habe, die Klägerin zu 1) 8.000 DM und der Kläger zu 2) 10.000 DM. Nach alledem ergebe sich, daß die Kläger keinen Pflichtteil sergänzungsanspruch hätten.

5

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Anspruch auf Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Den Klägern steht nach § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von je 1/8 des Wertes des der Beklagten übertragenen Grundstücks in dem Umfang zu, in dem es sich bei dieser Grundstücksübertragung um eine Schenkung handelt und soweit nicht eine Anstandsschenkung im Sinne des § 2330 BGB vorliegt.

7

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Anstandsschenkung verneint mit der Begründung, gegen eine Anstandsschenkung spreche schon das Fehlen eines entsprechenden Hinweises in dem Überlassungsvertrag vom 18. September 1969, aber auch der sehr erhebliche Wert des Grundstücks. Gegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken. Ob es sich bei einer Schenkung oder einer gemischten Schenkung um eine solche handelt, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (so die Begriffsbestimmung in § 2330 BGB), hängt von den Umständen ab und nicht davon, ob bei Gelegenheit der Schenkung oder, soweit ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist, in diesem ein entsprechender Hinweis gemacht worden ist. Auch braucht es nicht gegen eine Anstandsschenkung zu sprechen, daß der Gegenstand der Schenkung einen sehr erheblichen Wert hat. Vielmehr kann auch eine größere Schenkung, selbst eine solche, die den Nachlaß im wesentlichen erschöpft, eine Anstandsschenkung sein (BGH LM BGB § 2330 Nr. 2 = FamRZ 1967, 214; ebenso schon OLG Celle HRR 1934 Nr. 942). Ist der Wert der Schenkung höher als durch die sittliche Pflicht oder die auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten, dann ist, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, die Schenkung entsprechend den Grundsätzen, die für die gemischte Schenkung gelten, insoweit ergänzungspflichtig, als das gebotene Maß überschritten wurde. Nur mit dem Mehrwert kann der Beschenkte zur Pflichtteilsergänzung herangezogen werden.

8

Diese Grundsätze könnten vorliegendenfalls zur Anwendung gelangen, wenn die Beklagte, wie sie behauptet hat, die Erblasserin etwa 30 Jahre hindurch versorgt und gepflegt hat, möglicherweise auch insoweit, als der Ehemann der Beklagten für die Instandhaltung und Renovierung des Hauses Aufwendungen gemacht hat. Ohne diese Leistungen würde die Erblasserin, die unstreitig nicht über weiteres Vermögen und Einkommen verfügte, wahrscheinlich genötigt gewesen sein, ihr Grundstück zu belasten, um in der Lage gewesen zu sein, ihren Unterhalt zu bestreiten und notwendige Instandsetzungsarbeiten an dem Hause ausführen zu können. Außerdem könnte es für die Bewertung der Schenkung als einer Anstandsschenkung von Bedeutung sein, wenn die Erblasserin und die Beklagte, wie es den Umständen nach anzunehmen sein könnte, davon ausgegangen sind, daß die Beklagte die Erblasserin weiterhin bis zu ihrem Tode unterhalten und pflegen würde. Bei der Bemessung des Umfangs der Leistungen der Beklagten und deren Ehemannes könnten allerdings Abzüge zu machen sein, wenn, wie die Kläger behaupten, die Beklagte und deren Ehemann zu einer weit untersetzten Miete in dem Hause der Erblasserin gewohnt haben sollten und der Ehemann in dem Haus sein Geschäft mietfrei betrieben hat.

9

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, das Vorliegen einer Anstandsschenkung nach den genannten Grundsätzen erneut zu prüfen.

10

Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem weiteren Verfahren für den Fall, daß das Berufungsgericht wiederum zu der Annahme gelangen sollte, eine Anstandsschenkung liege nicht vor, die übrigen Einwendungen der Revision gegen die Nichtberücksichtigung der von ihr und ihrem Ehemann erbrachten Leistungen zu verfolgen.

11

Bei der weiteren Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht auch nochmals die Anregung der Beklagten zu prüfen haben, die Beklagte nach § 448 ZPO als Partei zu der Frage zu vernehmen, ob die Erblasserin eine Anrechnung des Schlossereigeschäftes bestimmt hat (§ 2315 BGB). Das Berufungsgericht hat die Vernehmung abgelehnt mit der Begründung, es könne keine Rede davon sein, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung vorliege, die Erblasserin habe bei Übertragung der Schlosserei bestimmt, daß der Vater der Kläger sich diese auf seinen Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Hierbei könnte das Berufungsgericht zu strenge Anforderungen an die Zulässigkeit einer Vernehmung nach § 448 ZPO gestellt haben. Die Erblasserin hatte in einem Brief an den Vater der Kläger vom 8. Mai 1941 geschrieben, sie mache ihm den Vorschlag, daß er das Schlossereigeschäft ab 15. Mai 1941 übernehme und es ihm als Erbe angerechnet werde. In ihrem Testament vom 17. November 1959 hat sie nach der Erbeinsetzung der Beklagten niedergeschrieben, ihr Sohn habe im Jahre 1944 oder 1945 ihr Schlossereigeschäft "erhalten mit dem Bemerken, daß er sich dies auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muß". Der Ehemann der Beklagten hatte als Zeuge bekundet, die Erblasserin und der Vater des Klägers hätten ihm gegenüber erklärt, die Erblasserin habe bei Übertragung des Grundstücks der Schlosserei eine Bestimmung über die Anrechnung der Schlosserei getroffen. Diese Beweismittel haben dem Berufungsgericht nicht die für einen Beweis, ausreichende Überzeugung vermitteln können. Daß jedoch, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, keine Rede davon sein könne, daß sie wenigstens in ihrer Gesamtheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete Bestimmung, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist, erbracht haben sollen, scheint, wie der Revision zuzugeben ist, insbesondere dann, wenn keine gewichtigen gegenteiligen Beweismomente vorliegen, auf einer Verkennung des Begriffs der Wahrscheinlichkeit zu beruhen (vgl. dazu BGH JZ 1976, 214). § 448 ZPO setzt für die Entscheidung des Gerichts, ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien von Amts wegen zu beschließen, nur voraus, daß das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Liegen gegenteilige Beweisumstände nicht vor, dann genügt für ein Vorgehen nach § 448 ZPO ein nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit (Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 448 Anm. II 1). Daß diese Voraussetzung nach der Bewertung, die das Berufungsgericht selbst den angeführten Umständen hat zuteil werden lassen, nicht vorliege, ist jedenfalls aus der Begründung, die das Berufungsgericht für die Ablehnung einer Vernehmung der Beklagten nach § 448 ZPO gegeben hat, nicht ersichtlich geworden.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Seidl