Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1968, Az.: 2 StR 248/68
Teilnehmer an einer Zusammenrottung ; Strafbarkeit des Anschlusses an eine bestehende öffentlich versammelten und bedrohlich auftretenden Menschenmenge; Verbot gewaltsamer, den Rechtsfrieden störender Selbstjustiz einzelner Staatsbürger; Grundlagen für die Annahme eines erschwerten Falls des Landfriedensbruchs; Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit gegen Personen ; Strafbarkeit der Drohung mit Gewalt unter dem Aspekt des Landfriedensbruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1968
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 28.11.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Landfriedensbruch
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juni 1968
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 28. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten G., Heinz B., Rudolf Ka., U., Adam B. und H. wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB zu je sechs Monaten Gefängnis, die Angeklagten Ku. und Alfred Ka. wegen Landfriedensbruchs noch § 125 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu je sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung aller Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.)
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß die Angeklagten an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB teilnahmen, als aus dem Kreis der 20 bis 30 Personen, die sich vor dem Behelfsheim der Familie Ho. versammelt hatten, Steine und Knüppel gegen das Haus geworfen wurden. Teilnehmer an einer Zusammenrottung ist nicht nur, wer sich mit anderen von vornherein zu dem Zweck verbindet, Gewalttätigkeiten zu begehen, sondern ebenso derjenige, der sich einer öffentlich bereits versammelten, bedrohlich auftretenden Menschenmenge anschließt und in ihr auch dann noch verbleibt, wenn aus ihrer Mitte Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden (vgl. RGSt 60, 331; BGH LM Nr. 2 zu § 115 StGB); auch er fördert die friedenstörenden Ziele der zusammengerotteten Menge. Danach kann es nicht, wie die Revisionen meinen, darauf ankommen, aus welchen Beweggründen sich die Angeklagten zum Behelfsheim der Familie Ho. begaben; entscheidend ist, daß sie sich der dort befindlichen Menge zugesellten und sich aus ihr auch dann nicht entfernten, als mit der Ausübung von Gewalt begonnen wurde.
Ebensowenig zu beanstanden ist die Auffassung der Strafkammer, daß das Werten mit Knüppeln und Steinen rechtswidrig gewesen sei. So verständlich - angesichts der jahrelangen Terrorisierung des Ortes durch die Familie Ho. - das Verhalten der Beteiligten, die sich von den Behörden im Stich gelassen fühlten, auch gewesen sein mag, es verstieß dennoch gegen das grundsätzliche Verbot gewaltsamer, den Rechtsfrieden störender Selbstjustiz einzelner Staatsbürger. Dessen waren sich nach der dem Urteil zu entnehmenden sicheren Überzeugung der Strafkammer auch die Angeklagten bewußt (UA S. 10). Denn eine Notwehrsituation lag eindeutig nicht vor. Wohl hatte einer der beiden Söhne Ho. auf dem Weg zum Behelfsheim kurze Zeit zuvor einen Schreckschuß abgegeben und es war auch die Rede davon gewesen, daß der Ehemann Ho. mit einem Gewehr unterwegs sei. Als sich jedoch die Menge am Behelfsheim eingefunden hatte und die Angeklagten mit dem Werten von Steinen begonnen, war - für alle Anwesenden erkennbar - niemand einer Gefahr von Seiten der im Haus befindlichen Angehörigen der Familie Ho. ausgesetzt. Das Bewerfen des Hauses diente nach den klaren Feststellungen nicht der Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs, sondern war Ausfluß der heftigen Empörung und Erregung, die das Verhalten der asozialen Familie Ho. in der Bevölkerung hervorgerufen hatte. Es kann dahinstehen, ob die Steinwürfe als Vergeltung für dieses Verhalten oder als Warnung für die Zukunft gedacht waren, durch Notwehr waren sie jedenfalls nicht gerechtfertigt.
2.)
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Anwendung des § 125 Abs. 2StGB.
a)
Ein erschwerter Fall des Landfriedensbruchs liegt nicht etwa deshalb vor, weil durch die Steinwürfe der Angeklagten die Scheiben der Eingangstür des Behelfsheims zerstört wurden (UA S. 8). Die Scheiben waren keine selbständigen, dem freien Zugriff der Menge preisgegebenen Sachen, sondern Bestandteil des Behelfsheims, das nach den Feststellungen das alleinige Angriffsziel der Angeklagten war. Durch die bloße Beschädigung des Behelfsheims aber wurde der Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB nicht erfüllt (vgl. PGSt 47, 178, 180).
b)
Die Angeklagten könnten danach, da für ihre Eigenschaft als Rädelsführer jeder Anhaltspunkt fehlt, nur dann nach § 125 Abs. 2 StGB verurteilt werden, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen hatten. Hierfür enthält indessen das Urteil keinen hinreichenden Feststellungen.
Die Angeklagten Alfred Ka., G., Heinz B. U. und Ku. warfen zwar Steine gegen das Haus, begingen also Gewalttätigkeiten gegen eine Sache; dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, daß sie auch Gewalt gegen die im Haus befindlichen und durch das Haus geschützten Personenübten. Da die Mitglieder der Familie Ho. im Haus sichere Deckung gefunden hatten und die Angeklagten nach den Feststellungen nur das Haus selbst, nicht aber die darin befindlichen Menschen zum Ziel ihrer Würfe machten, scheidet in jedem Fall eine unmittelbare Gewaltanwendung durch Steinwürfe gegen die Hausbewohner aus.
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit gegen Personen ist nun allerdings nicht nur dann erfüllt, wenn unmittelbar auf den Körper der angegriffenen Person eingewirkt wird; vielmehr genügt auch eine nur mittelbar gegen die Person gerichtete Einwirkung, die von dieser körperlich (physisch) empfunden wird (RGSt 45, 153, 156; 65, 389). Die Strafkammer meint, daß hier eine mittelbare Einwirkung dieser Art deshalb zu bejahen sei, weil die Angehörigen der Familie Ho. an der Flucht aus dem Behelfsheim gehindert worden seien (UA S. 9); sie legt aus diesem Grund nicht nur den mit Steinen werfenden Angeklagten, sondern auch den Angeklagten Rudolf Ka., Adam P. und H., die, ausgerüstet mit Knüppeln, Latten und einer Taschenlampe, das Haus umstellt hatten, einen erschwerten Fall des Landfriedensbruchs zur Last. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Sie wäre nur dann zutreffend, wenn anwesende Mitglieder der Familie Ho. tatsächlich die Absicht gehabt hätten, sich aus dem Haus zu entfernen, und an der Verwirklichung dieser Absicht durch die Angeklagten gehindert worden wären. Hierfür ergibt sich indessen aus den Urteil nichts. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, daß die Ehefrau Ho. und ihre Kinder nicht daran dachten, sich des Schutzes ihres Hauses zu begeben, zumal die vor dem Haus versammelte Menge keine Anstalten machte, in das Haus einzudringen.
Ob die Steinwürfe der Angeklagten Alfred Ka., G., Heinz B., U. und Ku. deshalb als mittelbare Gewalt zu beurteilen sind, weil sie die Bewegungsfreiheit der Personen im Behelfsheim weitgehend einschränkten, ist nach den Feststellungen nicht sicher. Unter § 125 Abs. 2 StGB fallt zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt. Zwischen beiden muß daher unterschieden werden. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann auch durch Drohung mit Gewalt erreicht werden.
Insoweit fehlt es vor allem an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten die Absicht hatten, die Ehefrau Ho. und ihre Kinder in Deckung zu zwingen, oder daß sie sich dieser Folge ihres Verhaltens bewußt waren. Alle Umstände deuten vielmehr darauf hin, daß die Angeklagten mit den Steinwürfen nur ihrer lange angestauten Erregung Ausdruck verleihen, die Familie Ho. vor weiterem Fehlverhalten warnen und ihr nachteilige Folgen für den Fall zukünftiger Ausschreitungen androhen wollten.
3.)
Die hiernach gebotene Aufhebung des Urteils erfaßt bei den Angeklagten Ku. und Alfred Ka. wegen der von der Strafkammer zutreffend angenommenen Tateinheit auch die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil des Ehemannes Ho. (vgl. RGSt 65, 389). Die Urteilsfeststellungen lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob die Körperverletzung aus der zusammengerotteten Menge heraus "mit vereinten Kräften" begangen wurde, also Gewaltanwendung im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB war, oder ob es sich um eine von der Zusammenrottung losgelöste Einzelaktion der beiden Angeklagten handelte.
4.)
Der mitverurteilte Angeklagte Walter Ha. ist nach Einlegung der Revision gestorben. Das Verfahren gegen ihn hat damit seinen Abschluß gefunden, ohne daß es einer förmlichen Einstellung bedarf.
Willms
Meyer
Henning
Müller