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§ 6 BBVLG - Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände

Bibliographie

Titel
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Redaktionelle Abkürzung
BBVLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-10

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.