Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1976, Az.: 2 StR 782/75
Entziehung der Fahrerlaubnis und Androhung einer Sperrfrist, wenn Fahrzeug zur Begehung von rechtswidrigen Taten verwendet wurde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 782/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 30.05.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
1. Kaufmännischer Angestellter Hans-Dieter H. aus B., geboren am ... 1946 in S., Kreis O., zur Zeit in Haft in anderer Sache
2. Handelsvertreter Peter Alfred R. aus Br., dort geboren am ... 1940
3. Elektriker Joachim Ulrich L. aus Bre., geboren am ... 1943 in L.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. März 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB abgelehnt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen einer Reihe von Taten (Betrügereien in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner Diebstähle) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. In den meisten Fällen haben die Angeklagten einen Personenkraftwagen benutzt, um an den zum Teil weit entfernten Tatort zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren. Die Strafkammer hat, ohne festzustellen, ob jeder Angeklagte eine Fahrerlaubnis hat, deren Entziehung und die Bestimmung einer Sperrfrist gemäß §§ 69, 69 a StGB nur mit der Begründung abgelehnt, aus den von den Angeklagten begangenen Straftaten ergebe sich nicht zwingend, daß sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet seien, und die Benutzung eines Kraftfahrzeugs sei bei der Begehung der Straftaten keine notwendige Voraussetzung gewesen. Nur gegen die Nichtanwendung der §§ 69, 69 a StGB richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschränkung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer - neuen - Fahrerlaubnis ist nicht, daß das Kraftfahrzeug notwendig für die Begehung der rechtswidrigen Tat war. Es genügt, daß der Täter die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. BGHSt 10, 333 ff; 17, 218 ff). Daß hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Führen des Kraftfahrzeuges und den Taten besteht, ergibt sich bereits aus den Urteilsfeststellungen. Ob die Angeklagten infolgedessen ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sind, braucht sich auch nicht zwingend aus den Straftaten zu ergeben. Vielmehr hat die Strafkammer darüber im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO zu befinden. Dabei wird hier auch zu berücksichtigen sein, daß dem Angeklagten L. bereits einmal und dem Angeklagten H. schon wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet worden ist (UA Bl. 16, 5, 6). Es wird darauf hingewiesen, daß in mehreren Urteilen, soweit nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegen, auch mehrere Sperrfristen festgesetzt werden und diese dann teilweise gleichzeitig ablaufen können (BGHSt 24, 205, 207).
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer