Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.04.2002, Az.: XI B 101/01

Nichtzulassungsbeschwerde; Rückstellungsbildung; Gratifikationszusage; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.04.2002
Aktenzeichen
XI B 101/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 12556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2002, 1047-1048

Gründe

1

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. , 2002, § 116 Rz. 25 f. ). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.

2

Im Übrigen weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht darauf hin, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1983 IV R 47/80 (BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753) nur allgemeine Aussagen über die Rückstellungsbildung bei Gratifikationszusagen enthält, aber keinen --hier einschlägigen-- Fall der Bildung von Gratifikationsrückstellungen bei einem Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen betraf.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.