Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.1972, Az.: 5 RKn 24/71
Rechtsweg; Klage gegen Verwaltungsakt; Rentenversicherung; Leistungsanspruch; Abtretung; Verweigerung der Genehmigung; Gemeindebehörde; Verpflichtungsklage; Statthaftigkeit; Erteilung einer Genehmigung; Abtretungsempfänger; Tod des Rentenberechtigten; Rechtsschutzbedürfnis; Wohnsitz; Strafverfolgung im Ausland
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.05.1972
- Aktenzeichen
- 5 RKn 24/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 92 RKG
- § 119 Abs. 2 RVO
- SGG
Fundstelle
- SozR Nr 5 zu § 119 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Versagt eine Gemeindebehörde die Genehmigung zur Abtretung eines Leistungsanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist für die Klage gegen diesen Verwaltungsakt der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
2. Auch der Abtretungsempfänger kann mit der Verpflichtungsklage die Erteilung der Genehmigung zur Abtretung des Leistungsanspruchs betreiben.
3. Nach dem Tode des Rentenberechtigten besteht für den Abtretungsempfänger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage jedenfalls insoweit, als es sich um noch nicht erfüllte Leistungsansprüche handelt.
4. Hatte der im Ausland wohnende Rentenberechtigte früher einen Wohnsitz im Inland, so ist die Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes für die Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung örtlich zuständig.
5. Die Genehmigung zur Abtretung eines Leistungsanspruchs darf versagt werden, wenn die Abtretung nicht im wohlverstandenen Interesse des Rentenberechtigten liegt, wenn zB dem abgetretenen Leistungsanspruch kein gleichwertiger Vermögensvorteil gegenübersteht oder wenn sich der Rentenberechtigte durch die Abtretung im Ausland der Strafverfolgung aussetzen würde.