Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.1972, Az.: 5 RKn 24/71

Rechtsweg; Klage gegen Verwaltungsakt; Rentenversicherung; Leistungsanspruch; Abtretung; Verweigerung der Genehmigung; Gemeindebehörde; Verpflichtungsklage; Statthaftigkeit; Erteilung einer Genehmigung; Abtretungsempfänger; Tod des Rentenberechtigten; Rechtsschutzbedürfnis; Wohnsitz; Strafverfolgung im Ausland

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.05.1972
Aktenzeichen
5 RKn 24/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 5 zu § 119 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Versagt eine Gemeindebehörde die Genehmigung zur Abtretung eines Leistungsanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist für die Klage gegen diesen Verwaltungsakt der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

2. Auch der Abtretungsempfänger kann mit der Verpflichtungsklage die Erteilung der Genehmigung zur Abtretung des Leistungsanspruchs betreiben.

3. Nach dem Tode des Rentenberechtigten besteht für den Abtretungsempfänger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage jedenfalls insoweit, als es sich um noch nicht erfüllte Leistungsansprüche handelt.

4. Hatte der im Ausland wohnende Rentenberechtigte früher einen Wohnsitz im Inland, so ist die Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes für die Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung örtlich zuständig.

5. Die Genehmigung zur Abtretung eines Leistungsanspruchs darf versagt werden, wenn die Abtretung nicht im wohlverstandenen Interesse des Rentenberechtigten liegt, wenn zB dem abgetretenen Leistungsanspruch kein gleichwertiger Vermögensvorteil gegenübersteht oder wenn sich der Rentenberechtigte durch die Abtretung im Ausland der Strafverfolgung aussetzen würde.