Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1982, Az.: X ZR 12/81
„Liegemöbel“
Anmeldung einer Vorrichtung zum Einstellen und Feststellen eines Rahmens als Patent; Kern der Lehre eines Streitpatents ; Erfinderische Qualität der Lehre eines Streitpatents
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1982
- Aktenzeichen
- X ZR 12/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12743
- Entscheidungsname
- Liegemöbel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 21.10.1980
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1983, 64 "Liegemöbel"
- MDR 1983, 311 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Liegemöbel
Prozessführer
B. & Co. AG, S. (Schweiz),
gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Herbert B., U. (Schweiz)
Prozessgegner
Möbelfabrikant Josef M., St. G. (Schweiz)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zu den dem Durchschnittsfachmann zuzurechnenden Kenntnissen auf einem anderen technischen Fachgebiet.
- b)
Zur Erfindungshöhe
In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 21. Oktober 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des am 22. Februar 1967 angemeldeten Patents 1 654 309 (Streitpatents). Die Priorität der Anmeldung in der Schweiz vom 28. Februar 1966 ist beansprucht. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Ein- und Feststellen eines Rahmens, der an dem auf dem Boden stehenden Gestell eines Liegemöbels befestigt ist. Der Patentanspruch 1, dem sich die Unteransprüche 2 bis 9 anschließen, lautet wie folgt:
1.
Vorrichtung zum Ein- und Feststellen eines Rahmens, der an dem auf dem Boden stehenden Gestell eines Liegemöbels an seinem einen Ende über ein Gelenk befestigt, an seinem anderen Ende über eine in ihrer Höhe verstellbare Stütze einstellbar ist und die Liegefläche aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, daß die Stütze aus am Gestell (7) befestigten, rohrförmigen Aufstellfüßen (20) besteht, in denen am höhenverstellbaren Ende des Rahmens (1) gelenkig befestigte Schienen (26) mit Spiel verschiebbar und mit je einer in Öffnungen (37) an den Aufstellfüßen (20) eingreifenden, federbelasteten Rastklinke (32) feststellbar sind, die durch Anschläge (38, 39) an den Füßen (20) in ihrer oberen und unteren Endlage aus Ihrer wirksamen in eine unwirksame Lage und umgekehrt umlegbar und in diesen Lagen durch eine Feder (34) gehalten ist.
Die Klägerin hat sich im ersten Rechtszuge auf die folgenden Druckschriften berufen:
- 1.
französische Patentschrift 74 916, Zusatz zum Patent 1 210 287,
- 2.
schweizerische Patentschrift 389 196,
- 3.
deutsche Auslegeschrift 1 172 813 und
- 4.
US-Patentschrift 2 787 485
und den Standpunkt vertreten, dem Streitpatent fehlten die Neuheit, zumindest die Erfindungshöhe.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag, das Patent 1 654 309 für nichtig zu erklären, weiter und stützt ihn zusätzlich auf folgende Druckschriften:
- 5.
deutsches Gebrauchsmuster 1 786 148,
- 6.
deutsche Patentschrift 213 032,
- 7.
schweizerische Patentschrift 83 640 und
- 8.
US-Patentschrift 2 892 647.
Sie macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents ergebe sich für den Fachmann ohne weiteres aus der Kombination der Lehren aus den genannten Druckschriften. Das Merkmal, daß die Schienen "mit Spiel" in den rohrförmigen Aufstellfüßen verschiebbar seien, könne der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung nicht als erfindungswesentlich offenbart entnehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Prof. Dr.-Ing. Koller, Leiter des Instituts für Allgemeine Konstruktionstechnik des Maschinenbaus der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, hat im Auftrage des Senats ein schriftliches Gutachten und ein Ergänzungsgutachten erstattet, die er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Streitpatentschrift beschreibt einleitend vorbekannte Vorrichtungen zum Ein- und Feststellen eines die Liegefläche aufnehmenden Rahmens eines Liegemöbels, der an seinem einen Ende über ein Gelenk an dem auf dem Boden stehenden Gestell angebracht und an seinem anderen Ende über eine in ihrer Höhe verstellbare Stütze einstellbar ist. Bei der einen Vorrichtung erfolge dies durch zwei zirkelartig spreizbare Schenkel, deren Verbindungsgelenk mit einer Rändelmutter und mit Zähnen versehenen Rastflächen unbeweglich gemacht werden könne. Bei einer anderen Vorrichtung dienten dazu mit Schlitzen oder Zähnen versehene scherenartige Rastelemente. Die Streitpatentschrift schreibt diesen Vorrichtungen verschiedene Nachteile zu. Die Stütze könne bei äußerer Einwirkung unbeabsichtigt ausrasten und zusammenklappen. Die Einrastorgane nutzten sich rasch ab, ihre Rastwirkung werde unsicher. Bei ihrer Betätigung bestehe Verletzungsgefahr (Sp. 1, Z. 65 bis Sp. 2, Z. 18). Die Erfindung dient der Lösung des Problems, bei diesen Vorrichtungen das unbeabsichtigte Ausrasten der Stütze und das Zusammenklappen des in der Höhe verstellten Rahmens zu vermeiden und eine gefahrlose Bedienung möglich zu machen (Sp. 2, Z. 19 bis 23 und 35 bis 41).
2.
Die im Streitpatent vorgeschlagene Lösung dieses Problems besteht aus einer Vorrichtung zum Einstellen und Feststellen der Neigung eines die Liegefläche eines Liegemöbels aufnehmenden Rahmens gegenüber dem auf dem Boden stehenden Gestell mit folgenden Merkmalen:
- (1)
Der Rahmen ist an einem Ende über ein Gelenk an dem auf dem Boden stehenden Gestell befestigt
und
- (2)
am anderen Ende über eine in ihrer Höhe verstellbare Stütze einstellbar.
- (3)
Die Stütze besteht aus rohrförmigen Aufstellfüßen und Schienen.
- (4)
Die rohrförmigen Aufstellfüße sind
- (a)
am Bodengestell befestigt und
- (b)
mit Öffnungen
und
- (c)
Anschlägen versehen.
- (5)
Die Schienen sind
- (a)
am höhenverstellbaren Ende des Rahmens gelenkig befestigt und
- (b)
mit Spiel in den rohrförmigen Füßen verschiebbar.
- (6)
An den Schienen sind federbelastete Rastklinken gelagert, die in die Öffnungen in den Füßen eingreifen und dadurch die Schienen feststellen.
- (7)
Die Rastklinken sind durch die Anschläge an den Füßen in der oberen und unteren Endlage
- (a)
aus ihrer wirksamen in eine unwirksame Lage
und
- (b)
aus ihrer unwirksamen in eine wirksame Lage umlegbar.
- (8)
Die Rastklinken sind in ihren Lagen durch eine Feder gehalten
(siehe Patentanspruch 1 und Sp. 1, Z. 59 bis 64 und Sp. 2, Z. 24 bis 34).
Das Merkmal (1) ist entgegen der Ansicht der Klägerin ein Teil des Erfindungsgegenstandes. Die gelenkige Befestigung des Rahmenendes am Bodengestell ist ein Bestandteil der patentgemäßen Feststellvorrichtung, der mit zu der Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems beiträgt. Diese Befestigung bewirkt nämlich, daß sich der Rahmen an seiner in der Höhe zu verstellenden Seite auf einer weniger gekrümmten Kreisbahn bewegt als bei einer Höhenverstellung eines Teiles des Rahmens für eine Teilliegefläche.
Das Merkmal (5 a) schließt entgegen der Ansicht der Klägerin weder ein Langloch noch ein zweites Gelenk zwischen Schiene und Rahmen ein. Beide Maßnahmen erübrigen sich wegen des Spiels der Schienen in den Aufstellfüßen. Dieses Spiel ermöglicht eine Verschiebung der Schienen in den Aufstellfüßen, obwohl der Rahmen um das an seinem Ende befindliche Gelenk verschwenkt wird, und verhindert ein Verklemmen der Schienen in den Aufstellfüßen.
3.
Auf die zuletzt genannten Umstände ist bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hingewiesen, wo es zusätzlich heißt, die Schiene liege locker im Rohr und sei dort locker geführt. Das besagt genau dasselbe wie das in der Patentschrift benutzte Wort "Spiel". Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Stütze nach Seite 9 Absatz 3 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen für andere Zwecke als für Liegemöbel verwendbar sein sollte. Dieser Hinweis lenkte den Fachmann bei der Feststellungsvorrichtung für Liegemöbel, die in den Anmeldungsunterlagen in erster Linie beschrieben wurde, nicht davon ab, für ein ausreichendes Spiel oder eine lockere Führung der Schienen in den Aufstellfüßen zu sorgen. Eine Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes liegt deshalb nicht vor.
4.
Der Gegenstand des Streitpatents ist neu. Die Klägerin macht nicht geltend, daß in einer einzigen der entgegengehaltenen Druckschriften eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Streitpatents beschrieben ist.
5.
Dem Gegenstand des Streitpatents kann gegenüber den einzelnen vorbeschriebenen Liegemöbeln, bei denen ein Teil in der Höhe verstellbar ist, der Fortschritt nicht abgesprochen werden.
a)
Bei der Vorrichtung zur Ein- und Feststellung des oberen Rahmens (4) in einer bestimmten Neigung zum unteren Rahmen (3) eines Liegebetts nach der französischen Patentschrift 1 210 287 ist der obere Rahmen (4), auf dem die Matratze aufliegt, über Drehzapfen (5) am unteren Rahmen (3) angelenkt. In der Winkelstellung zum unteren Rahmen (3) wird der obere Rahmen (4) durch Stützen (7) gehalten, die am Ende der seitlichen Holme (4 a) des oberen Rahmens befestigt sind. Die Enden (7 a) der Stützen (7) stützen sich an Anschlägen (9 a, 9 b, 9 c) ab, die im Inneren der geschlitzten rohrförmigen Seitenholme (3 a) des unteren Rahmens (3) nach Art einer Zahnstange angebracht sind.
Bei dieser Vorrichtung sind die Kräfte der diagonal stehenden Stützen bei einer bestimmten abstützenden Last, die auf die Anschläge (9 a bis c) wirkt, verhältnismäßig groß. Sie werden bei kleinerer Neigung der Liegefläche größer. Bei sehr kleinen Neigungswinkeln werden die Kräfte so groß, daß der obere Rahmen infolge Nachgiebigkeit der Teile ungewollt zusammenklappen kann. Bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent werden die auf der Stütze auflastenden Kräfte etwa senkrecht auf das Bodengestell übertragen. Auch bei relativ kleinem Neigungswinkel des Rahmens zum Bodengestell werden die Kräfte durch die abzustützende Last nicht wesentlich erhöht. Ferner kann das Ende (7 a) der Stütze (7) der Vorrichtung nach der französischen Patentschrift bei unvorsichtiger Verstellung durch Undefinierte Stöße oder Bewegungen des Betts über die Anschläge (9 a bis c) bewegt werden, wobei der Rahmen dann meist ganz zusammenklappt. Bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent, sorgt dagegen die ständig federbelastete Rastklinke dafür, daß letztere in eine sich bietende Rastöffnung augenblicklich eingreifen kann und den Rahmen an einem Zusammenklappen hindert. Die Rasteinrichtung nach dem Streitpatent ist gegen Eingriffe von außen besser geschützt, als diejenige nach der französischen Patentschrift. Die Vorrichtung nach dem Streitpatent ist deshalb zuverlässiger und ungefährlicher und sieht außerdem besser aus als der offenliegende, scherenartige Mechanismus nach der französischen Patentschrift 1 210 287.
b)
Bei der Ein- und Feststellvorrichtung des oberen Rahmens (4) nach der französischen Patentschrift 74 916 erfolgt die Einstellung mittels eines zirkelartigen Spreizhebelgetriebes; dessen Feststellung wird durch eine auf das Gelenk (7) wirkende Rändelmutter erreicht. In dieser Klemmverbindung treten große Kräfte auf. Eine zuverlässige Feststellung des oberen Rahmens (4) setzt ein genügend kräftiges Anziehen der Rändelmutter voraus; diese muß sorgfältig angezogen werden. Die offen liegenden, scherenartig zusammenklappbaren Spreizhebel bilden mögliche Unfallgefahren. Die zuverlässige Funktion der Vorrichtung nach dem Streitpatent ist dagegen weitgehend unabhängig von der Sorgfalt, mit der sie bedient wird. Sie weist auch weniger Scher- und Quetschstellen auf, die unfallträchtig sind, als die Vorrichtung nach der französischen Zusatzpatentschrift 74 916. Außerdem ist sie äußerlich ansprechender. Das alles begründet ihren Fortschritt gegenüber dieser Vorrichtung.
c)
Bei der Vorrichtung zur Höhenverstellung eines Rahmens für das Kopfteil einer Bettmatratze (Kopfteilbügel genannt) nach dem deutschen Gebrauchsmuster 1 786 148 ist am unteren Rahmen (1) eine Befestigungsplatte (2) angebracht. An dieser Platte (2) ist der Rahmen (3) gelenkig gelagert. Eine an diesem gelenkig befestigte bogenförmige Rasterschiene (4) mit Rasten (9) kann auf dem an der Platte (2) angebrachten Widerlagerbolzen (5) abgestützt werden. Im Bereich des Drehpunktes (16) der Rasterschiene (4) ist eine Zugfeder (7) angeordnet, die für das selbsttätige Einrasten der Rasterschiene (4) sorgt. Im Bereich jeder Raste (9) ist ein drehbar auf einem Bolzen (11) angebrachtes Stützelement (10) aufgehängt, dessen nasenähnlicher Randteil (13) über die Rastschiene (4) herausragt. Dieser Mitnehmer (13) wird beim kurzen Anheben des Rahmens (3) vom Widerlagerbolzen (5) mitgenommen, so daß beim Senken des Rahmens (3) das Stützelement (10) die Raste (9) überbrückt. Dadurch wird die Rastschiene (4) gehindert, beim Absenken in den Widerlagerbolzen (5) einzurasten. Auf diese Weise kann der Rahmen aus jeder Raststellung durchgehend abgesenkt werden. Beim Anheben des Rahmens (3) kann dieser in die jeweils gewünschte Raste (9) eingerastet werden.
Bei einem Stoß oder bei einer unsachgemäßen Bedienung kann der Rahmen (3) wegen der die Rastnuten (9) überdeckenden Stützelemente (10) über den Widerlagerbolzen hinweggleiten, so daß auf der ganzen Bogenlänge der Rasterschiene (4) kein Wiedereinrasten stattfindet. Das kann zu Verletzungen durch die frei liegenden Konstruktionsteile der Ein- und Feststellvorrichtung führen. Bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent ist das Einrasten der Stütze in den Rasteröffnungen des Rohres sicherer gewährleistet und liegen die Konstruktionselemente der Verstellvorrichtung verdeckt im Innern dieses Rohres. Die Folgen, die sich aus einer Fehlbedienung der Verstellvorrichtung ergeben, sind bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent erheblich weniger gefährlich als bei der Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster 1 786 148, deren Sinnfälligkeit der Bedienung den Erwartungen der Bedienungsperson nicht gut angepaßt ist, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Außerdem ist die Verstellvorrichtung nach dem Gebrauchsmuster 1 786 148 infolge der die Rasten (9) überbrückenden Elemente (10/11) erheblich aufwendiger als die Vorrichtung nach dem Streitpatent. Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Streitpatents der Verstellvorrichtung nach dem Gebrauchsmuster 1 786 148 überlegen.
d)
Bei dem Liegemöbel nach der deutschen Auslegeschrift 1 172 813 kann der Rahmen (83 oder 103) des Kopfteils über eine gelenkig angeordnete Stelleinrichtung (85 oder 105) um das Gelenk (82 oder 102) verschwenkt und dadurch in seiner Neigung (Höhenlage) verstellt werden. Die Stelleinrichtung (85 oder 105) ist in der Beschreibung (Sp. 3, Z. 15 bis 21) näher umschrieben. Sie soll beispielsweise in mit Muttern versehenen Rohren drehbare Gewindespindeln umfassen, die über ein Kettengetriebe von einem Elektromotor angetrieben werden. Sie kann auch aus vorzugsweise hydraulischen oder auch pneumatisch betätigten Zylindern bestehen. Endlich kann sie auch von Hand einstellbare Stellglieder enthalten. Bei diesem Liegemöbel kann auch der Rahmen (81 oder 101) des Fußendes in der Neigung (Höhenlage) verstellt werden. Dies geschieht mit "teleskopartigen Stellgliedern" (86 oder 106), die entweder lotrecht angeordnet (Sp. 3, Z. 44) oder an den Längsholmen eines Bodenrahmens (107) angelenkt sind. Ihr Antrieb ist in der Auslegeschrift 1 172 813 nicht näher beschrieben. Soweit der Antrieb dieser Stellglieder elektromotorisch, hydraulisch oder pneumatisch erfolgt, ist der technische Aufwand zur Betätigung der Verstellvorrichtung erheblich größer als bei der mit der Hand zu betätigenden Verstellvorrichtung nach dem Streitpatent. Soweit eine Betätigung der teleskopartigen Stellglieder nach der deutschen Auslegeschrift 1 172 813 von Hand erfolgt, ist ein Fortschritt der Lehre des Streitpatents gegeben. Teleskopartige Stellglieder mit drehbaren Gewindespindeln und Muttern erfordern nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblich höheren Herstellungsaufwand als die einfache Vorrichtung nach dem Streitpatent, die außerdem kein zweites Gelenk für die höhenverstellbare Stütze erfordert, wie es in der deutschen Auslegeschrift beschrieben ist (siehe dort bei den Bezugszeichen 85, 91, 106, 110 und 111).
e)
Mit den in den übrigen Druckschriften beschriebenen Vorrichtungen, die Tische, Ständer von Sitzmöbeln und Lampen, Tragbahren und Arbeitsgestelle betreffen, ist ein Fortschrittsvergleich der Lehre nach dem Streitpatent nicht möglich.
6.
a)
Der wesentliche Kern der Lehre des Streitpatents besteht darin, am Bodengestell des Liegemöbels rohrförmige Aufstellfüße mit Rastöffnungen und Anschlägen zu befestigen und am höhenverstellbaren Ende des Rahmens gelenkig befestigte Schienen mit Rastklinken anzuordnen, wobei diese Schienen mit Spiel in den rohrförmigen Füßen verschiebbar und mit den federbelasteten Rastklinken feststellbar sind. Für diesen Kern der Lehre des Streitpatents gab es im Stand der Technik kein Vorbild und keine Anregungen. Die Lehre des Streitpatents ergab sich deshalb für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
b)
Als Durchschnittsfachmann ist im vorliegenden Streitfalle ein Fachmann anzusehen, der mit dem Entwurf von Liegemöbeln vertraut ist und sich bei Sachverständigen der Fertigung von Beschlägen nach Fragen erkundigt, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Liegemöbels mit einer Höhenverstellvorrichtung auftreten. Diesem Durchschnittsfachmann sind deshalb auch die auf dem Gebiet der Beschlägefertigung vorhandenen Kenntnisse zuzurechnen, die er durch eine naheliegende Erkundigung erfahren konnte. Von den Sachverständigen der Beschlägefertigung nimmt der erkennende Senat an, daß sie über die Qualifikation graduierter Ingenieure oder Techniker und über ausreichende praktische Berufserfahrung verfügen. Über diese Fragen bestand in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen Einvernehmen unter den Parteien, so daß es der Erhebung des von der Klägerin erbetenen Zeugenbeweises nicht bedurfte.
c)
Die Liegemöbel betreffenden Druckschriften, nämlich die französischen Patentschriften 1 210 287 und 74 916 (Zusatz) und das deutsche Gebrauchsmuster 1 786 148 zeigen Stangen- oder scherenförmige Stützen. Die deutsche Auslegeschrift 1 172 813 erwähnt Stelleinrichtungen oder -glieder, die aus in mit Muttern versehenen Rohren drehbaren Gewindespindeln bestehen (Sp. 3, Z. 15/16) oder teleskopartig ausgebildet sind (Sp. 4, Z. 6). Diese Ausbildung der höhenverstellbaren Stütze gab dem Fachmann keine Anregung, eine am oberen, um ein Gelenk schwenkbaren Rahmen gelenkig angebrachte Schiene mit Spiel in dem rohrförmigen Fuß des Bodengestells verschiebbar und mit einer Rastklinke feststellbar zu machen.
Bei einer Gewindespindel und bei einem teleskopartig ausgebildeten Stellglied ist ein Spiel unangebracht. Nur eine an einem schwenkbaren Rahmen gelenkig angebrachte Schiene erfordert ein Spiel, um in einem rohrförmigen Fuß verschoben werden zu können und dabei nicht zu verklemmen. Auch bei den rohrförmigen Stützen für in der Höhe verstellbare Tische (schweizerische Patentschrift 389 196), Hocker (US-Patentschrift 2 787 485) Stuhlbeine, Stative und Lampenständer (US-Patentschrift 2 892 647) oder Gerüste (schweizerische Patentschrift 83 640) steht ein Spiel der ineinander verschiebbaren Rohre der Standfestigkeit der gestützten Objekte entgegen. Bei diesen Stützen wird eine feste Führung mit äußerst geringem Spiel angestrebt (siehe schweizerische Patentschrift 389 196 Seite 1, re. Sp., Z. 53/54).
Der gerichtliche Sachverständige hat zu der US-Patentschrift 2 892 647 überzeugend ausgeführt, daß der Fachmann aus Gründen der Standfestigkeit ein Spiel zwischen dem inneren Teil und dem ausziehbaren äußeren Teil vermeiden werde. Dafür spricht auch, daß die Beschreibung dieser Patentschrift eine Führung der genannten Teile mit Spiel nicht erwähnt, dagegen das Ziel nennt, einen festen Halt zu erreichen. Demgegenüber kann das in den Figuren 3 bis 7 der Zeichnungen dieser Patentschrift erkennbare Spiel zwischen den inneren und äußeren Teilen der Stütze nur als zeichnerisches Hilfsmittel gewertet werden, um die Erfindung deutlicher darzustellen. Diese Art der Darstellung lenkte den Fachmann nicht in die Richtung auf die Lehre nach dem Streitpatent. Im Gegenteil lenkte die Gesamtheit dieser Druckschriften den Fachmann davon ab, die an einem schwenkbaren Rahmen angelenkte Schiene mit Spiel in dem rohrförmigen Fuß des Liegemöbels zu verschieben und so zu der Lehre des Streitpatents zu gelangen.
Der gerichtliche Sachverständige hat die ein- und verstellbare Stütze nach dem Streitpatent als ein Klinkengesperre charakterisiert, bei dem der Lagerbolzen (33) der Rastklinke (32) nicht auf einer exakt (eindeutig) definierten Bahn, z.B. Kreisbahn oder Geraden, sondern wegen des relativ großen Spiels zwischen Schiene (26) und Fuß (20) nur ungefähr in einem bestimmten Bewegungsbereich geführt wird, wobei die tatsächliche Lage in diesem Bereich dem Zufall überlassen sei. Der in seiner Höhe zu verstellende Anlenkpunkt des Rahmens bewege sich infolge der Anlenkung des Rahmens an seinem anderen Ende auf einer großen Kreisbahn, während der zu verstellende Neigungswinkel relativ klein sei. Die Raste versuche aufgrund eines ständigen Drehmoments durch eine Feder automatisch in jede sich bietende Rastöffnung einzurasten. Das Streitpatent weiche von einer für Rastmechanismen üblichen exakten Ausführung der Führungsbahn ab und zeige, daß ein solcher Rastmechanismus auch ohne eine relativ genaue Führung des Rastklinkendrehpunktes auskommen könne. Beim Streitpatentgegenstand sei es wesentlich, daß man die Beweglichkeit zwischen der am Rahmen angelenkten Schiene und dem rohrförmigen Fuß durch ein relativ großes Spiel erreiche und die dadurch bedingte, nicht eindeutige Zuordnung oder Führung von Schiene und Fuß durch eine geeignete Ausbildung der federbelasteten Rastklinke kompensiere. Diese Erkenntnisse zu verwirklichen, setzte nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ein deutliches Maß an geistiger Selbständigkeit gegenüber den Vorbildern im Stande der Technik voraus. Dazu habe es einer überdurchschnittlichen Leistung des Fachmanns bedurft. Dieser habe in der Getriebelehre nur die Belehrung erhalten können, bei getriebeähnlichen Mechanismen das Spiel eines Gelenks zu vermeiden, so daß eine eindeutige Zuordnung zweier Getriebeglieder gegeben ist. Entgegen diesen überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kann die Erfindungshöhe der Lehre des Streitpatents auch nicht damit verneint werden, daß ein Praktiker weniger von den Erkenntnissen der Getriebelehre beeinflußt worden sei. Eine Lösung, die ein Praktiker auffindet, indem er sich über die bisherigen Erkenntnisse der von ausgebildeten Fachleuten beachteten Getriebelehre hinwegsetzt, kann nicht dem durchschnittlichen Können des Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet zugerechnet werden. Ihr kann die erfinderische Qualität nicht abgesprochen werden.
d)
Wegen der Tatsache, daß das parallele schweizerische Patent 465 796 den Kern des Streitpatents, nämlich die Verschiebbarkeit der Schienen in den rohrförmigen Füßen des Liegemöbels mit Spiel, nicht beanspruchte, kann aus der Nichtigerklärung dieses Patents durch die schweizerische Gerichte kein Anhalt für oder gegen die erfinderische Qualität der Lehre des Streitpatents gewonnen werden.
7.
Mit dem Hauptanspruch des Streitpatents haben dessen Unteransprüche Bestand, deren Gegenstand sich über das Maß platter Selbstverständlichkeiten erhebt.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Bruchhausen
Hesse
Brodeßer
von Albert