Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1983, Az.: VII ZR 366/82
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen der mangelhaften Reparatur eines Kraftfahrzeuges; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revision; Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1983
- Aktenzeichen
- VII ZR 366/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 05.11.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Apothekenassistent Hans-Joachim H.-M. Straße ..., B.,
Prozessgegner
Kraftfahrzeugmeister Gerhard Sch. Q.-straße ..., B.,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Dr. Valchshöfer und Quack
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert: 4.955,05 DM
Gründe
1.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche geltend, da der Beklagte seinen - des Klägers - Pkw mangelhaft repariert habe. Er hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des vom Beklagten zurückbehaltenen Kraftfahrzeugs, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Betrags, sowie zur Zahlung von 2.382,77 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, für die Zeit vom 3. Februar 1982 bis zum Tage der Herausgabe ein Nutzungsentgelt von 86,- DM/Tag zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Nach Zurücknahme des Hauptantrags zur Herausgabe hat das Landgericht den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 4.446,39 DM verurteilt.
Mit seiner Berufung hat der Kläger die Zahlung von 13.742,82 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Kosten für die Beseitigung im einzelnen aufgeführter Mängel zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 4.955,05 DM zu verurteilen.
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags und des darauf bezogenen hilfsweisen Antrags auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Das Berufungsgericht hat insoweit die Feststellungsklage mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig erachtet und die hilfsweise erhobene Leistungsklage abgewiesen, weil der Beklagte in die wie eine Klageänderung zu behandelnde nachträgliche objektive Klagehäufung nicht eingewilligt habe und eine Entscheidung über den neuen Streitstoff auch nicht sachdienlich sei.
2.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, das Berufungsgericht Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO) und ein Fall des § 547 ZPO - entgegen der Ansicht der Revision - nicht gegeben ist.
Der Kläger verkennt insoweit, daß die Revision nach § 547 ZPO nur dann statthaft ist, wenn das Berufungsgericht die Berufung (oder die Anschlußberufung: Senatsurteil NJW 1980, 2313, 2314) als unzulässig verworfen hat. Voraussetzung für eine auf diese Bestimmung gestützte Revision ist somit, daß das Rechtsmittel aus formellen Gründen gemäß § 519 b ZPO verworfen worden ist. Damit ist aber für eine Anwendung des § 547 ZPO kein Raum, wenn das Berufungsgericht - wie hier - das Rechtsmittel für zulässig erachtet, die mit der Berufung geltend gemachten neuen Klageansprüche aber zurückweist.
Soweit der Kläger in diesen Fällen wenigstens eine entsprechende Anwendung der Bestimmung für geboten hält, geht das fehl, weil diese Rechtsauffassung weder mit dem Wortlaut des § 547 ZPO noch mit dem Zweck dieser Vorschrift zu vereinbaren ist.
Nach alledem ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 4.955,05 DM
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer
Quack