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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.08.1994, Az.: 1 BvR 1402/89

Bürgschaftsverträge; Inhaltliche Kontrolle; Banken; Zivilgerichte; Haftungsrisiko; Geringes Einkommen; Angehörige; Vermögenslosigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.08.1994
Aktenzeichen
1 BvR 1402/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 28.02.1989 - AZ: IX ZR 130/88
OLG Stuttgart - 18.07.1989 - AZ: 6 U 47/89
BGH - 05.10.1989 - AZ: IX ZR 202/89

Fundstellen

  • BB 1994, 2296-2299 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1995, 23-24 (Volltext mit red. LS)
  • IBR 1995, 239 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW 1994, 2749-2750 (Volltext mit red. LS)
  • VuR 1995, 24 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 1837-1840 (Volltext mit red. LS)
  • ZBB 1994, 339-340
  • ZIP 1994, 1516-1518 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde

gegen

a)
den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 - IX ZR 202/89 -,

b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 1989 - 6 U 47/89 -,

c)
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 -

u n d

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Redaktioneller Leitsatz

Über die verfassungsrechtliche Verpflichtung von Zivilgerichten, Bürgschaftsverträge mit Banken inhaltlich zu kontrollieren, sofern Übernahme von hohen Haftungsrisiken durch Angehörige mit nur sehr geringem Einkommen und ohne Vermögen als Bürgen vorliegt.

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Henschel, Seidl und die Richterin Seibert
gemäß § 93 c in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 5. August 1994
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 - IX ZR 202/89 -, das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 1989 - 6 U 47/89 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet sind, Bürgschaftsverträge mit Banken einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, soweit Angehörige von Kreditnehmern mit nur sehr geringem Einkommen und ohne Vermögen als Bürgen hohe Haftungsrisiken übernehmen.

2

1.

Die Eltern der Beschwerdeführerin zu 1) wollten 1982 über ein Bauträgerunternehmen ein Grundstück erwerben und darauf ein Eigenheim errichten lassen. Die mit 300.000 DM veranschlagten Kosten sollten im wesentlichen durch öffentliche Mittel finanziert werden. Nennenswertes Eigenkapital stand nicht zur Verfügung. Da schon vor der Bewilligung der öffentlichen Mittel das Grundstück erworben und mit den Bauarbeiten begonnen werden sollte, nahmen die Eltern der Beschwerdeführerin zu 1) unter Vermittlung des Bauträgerunternehmens bei der im Ausgangsverfahren klagenden Bank (im folgenden: Klägerin) einen Zwischenkredit von zunächst 260.000 DM auf, der 1983 auf 310.000 DM aufgestockt wurde. Der Kredit wurde zu einem variablen Zinssatz gewährt, der ursprünglich 14,5 vom Hundert betrug. Im Kreditantrag war das monatliche Nettoeinkommen des Vaters der Beschwerdeführerin zu 1) mit 1.700 DM angegeben; die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) war Hausfrau ohne Einkommen.

3

Mit Bürgschaftsurkunden vom 16. August 1982, die von dem Bauträgerunternehmen an die Klägerin weitergeleitet wurden, übernahmen die 1962 geborene Beschwerdeführerin zu 1) und der 1960 geborene Beschwerdeführer zu 2), damals ihr Verlobter und inzwischen ihr Ehemann, zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit den Eltern der Beschwerdeführerin zu 1) jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 260.000 DM. Zinsen, Provisionen und Kosten umfaßte die Bürgschaft auch, soweit dadurch der genannte Betrag überstiegen wurde. Jeder Bürge sollte abweichend von § 769 BGB unabhängig vom anderen für den vollen Betrag seiner Bürgschaft haften. Die Beschwerdeführerin zu 1) war von Beruf Packerin und verdiente monatlich netto 1.100 DM. Der Beschwerdeführer zu 2) besuchte zur Zeit der Bürgschaftsübernahme einen Umschulungslehrgang und bezog eine Beihilfe von monatlich 900 DM. Ab 1. April 1984 leistete er Wehrdienst.

4

Am 3. Juli 1984 wurde das Wohnhaus fertiggestellt (Schlußabnahme). Bereits im August 1983 waren die Eltern der Beschwerdeführerin zu 1) eingezogen. Die Beschwerdeführerin zu 1) selbst wohnte ab Februar 1984 etwa zwei Monate in einer separaten zweiten Wohnung in dem Haus und bezahlte dafür monatlich 500 DM Miete. Nach den Angaben ihres Vaters im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zog sie dann wieder aus, weil sie es näher zu ihrer Arbeitsstelle haben wollte. Der Beschwerdeführer zu 2) wohnte nach den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zu 1) zu keiner Zeit in dem Haus.

5

Im Mai 1984 wurde die Bewilligung öffentlicher Mittel für das Eigenheim abgelehnt, weil die von dem Bauträgerunternehmen vorgelegten Unterlagen für eine Prüfung nicht ausreichten. Zins- und Tilgungsleistungen auf das Bankdarlehen wurden nicht erbracht. Die Klägerin kündigte schließlich im Dezember 1985 den Kreditvertrag und stellte den aufgelaufenen Saldo von rund 400.000 DM zur Zahlung fällig.

6

2.

Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner auf Zahlung dieses Betrages mit der Maßgabe in Anspruch, daß jeder Beschwerdeführer höchstens den Bürgschaftsbetrag von 260.000 DM nebst darauf entfallender Zinsen und Kosten von 18.814,88 DM zu zahlen habe. Die Beschwerdeführer wandten im Rechtsstreit - unter anderem - ein, sie hätten sich wegen ihres geringen Einkommens nicht wirksam verbürgen können.

7

a)

Das Landgericht gab der Klage statt.

8

Im Berufungsverfahren machte die Klägerin, nachdem das Hausgrundstück inzwischen versteigert und der Rechtsstreit in Höhe des durch den Erlös getilgten Teils der Kreditschuld für erledigt erklärt worden war, noch einen Betrag von 231.551,17 DM nebst Zinsen geltend.

9

Das Oberlandesgericht wies die Klage, soweit die Hauptsache nicht erledigt war, ab. Die Beklagten seien - was die Klägerin ohne weiteres habe erkennen können - durch die Bürgschaftsverträge derart benachteiligt worden, daß diese infolge Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Das Finanzierungskonzept für den Hausbau sei von vornherein wirtschaftlich unsolide gewesen und habe scheitern müssen; die Inanspruchnahme der Beschwerdeführer sei zwangsläufig gewesen. Die Zwischenfinanzierung habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer bei weitem überstiegen. Der Beginn des Hausbaus und die Auszahlung der Zwischenkredite vor der definitiven Bewilligung der öffentlichen Mittel sei ein außergewöhnliches Risikogeschäft gewesen. Es sei abzusehen gewesen, daß angesichts der Einkommensverhältnisse von Kreditnehmern und Bürgen die Beschwerdeführer auf Dauer mit einem Leben an der Pfändungsgrenze hätten rechnen müssen. Das gesamte Einkommen von Hauptschuldnern und Bürgen habe nicht ausgereicht, auch nur die Zinsen zu bezahlen. Im übrigen sei die für die Beschwerdeführer besonders gefährliche Bürgschaft wie eine "Pro-forma- Unterschrift" abgewickelt worden. Die Klägerin habe vorbereitete Unterlagen an das Bauträgerunternehmen übersandt. Dessen Mitarbeiter habe die Eltern der Beschwerdeführerin zu 1) aufgefordert, die Unterlagen abzuholen und die Bürgschaften durch die Beschwerdeführer unterschreiben zu lassen. Ein persönliches Gespräch des Bauträgerunternehmens oder der Klägerin habe in diesem Zusammenhang mit den Beschwerdeführern nicht stattgefunden. Auch eine qualifizierte Bonitätsprüfung der Beschwerdeführer sei nicht vorgenommen worden.

10

b)

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof mit dem in BGHZ 107, 92 veröffentlichten Urteil die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 1) geschlossene Darlehensvertrag sei wirksam. Grundsätzlich seien Darlehensverträge nicht allein deshalb mit den guten Sitten unvereinbar, weil der Darlehensnehmer nicht in der Lage sei, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie lasse es zu, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Umständen, gegebenenfalls unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden könnten. Aufgrund der hier im Juli/August 1982 bekannten Umstände - insbesondere der zinsgünstigen öffentlichen Förderung und des ebenfalls zu berücksichtigenden Einkommens der Beschwerdeführer - habe die Klägerin davon ausgehen können, daß die Eltern der Beschwerdeführerin zu 1) in der Lage sein würden, das ihnen versprochene Darlehen von 260.000 DM zurückzuzahlen und die vereinbarten Zinsen nebst Provisionen und Kosten des Zwischenkredits zu bedienen.

11

Auch die zwischen den Beschwerdeführern und der Klägerin abgeschlossenen Bürgschaftsverträge seien nicht sittenwidrig. Der Gläubiger könne grundsätzlich davon ausgehen, daß ein voll Geschäftsfähiger, der eine Bürgschaftsverpflichtung übernehme, sich über die Tragweite seines Handelns im klaren sei und sein Risiko abschätze. Besondere Umstände, die das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen vermöchten, lägen im Streitfall nicht vor. Zweck und Beweggrund des Bürgschaftsverlangens der Klägerin sei in erster Linie gewesen, die Beschwerdeführer zu veranlassen, die Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Mittel aufrechtzuerhalten, und sie dazu zu bewegen, bis zur Zuteilung dieser Mittel die Lasten des Zwischenkredits mit abzudecken. Aufklärungspflichten gegenüber dem Bürgen bestünden grundsätzlich nicht. Auch ein relativ geringes Lebensalter der voll geschäftsfähigen Bürgen vermöge allein eine solche Pflicht nicht zu begründen. Die Klägerin sei deshalb nicht gehalten gewesen, mit den Beschwerdeführern ein persönliches Gespräch zu führen oder auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß diese sich über ihr Risiko vergewisserten, bevor sie die Bürgschaftsurkunden unterschrieben. Für die Annahme, daß die Klägerin die Unerfahrenheit der Beschwerdeführer in verwerflicher Weise ausgenutzt, sie in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt oder auch nur das Risiko verkleinert hätte, fehle jeder Anhaltspunkt.

12

c)

Das Oberlandesgerichts wies daraufhin die Berufung der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt war, im wesentlichen zurück.

13

Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der von den Beschwerdeführern eingelegten Revision lehnte der Bundesgerichtshof ab, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beschwerdeführer nahmen daraufhin die Revision zurück.

14

3.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs, das nachfolgende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts und die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen dieses Urteil. Sie rügen eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 2 Abs. 1 GG.

15

Die Hoffnung und das Streben nach Glück seien als unveräußerliches Menschenrecht im Sinne des Grundgesetzes anzusehen. Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages aus den Bürgschaften würden sie niemals in der Lage sein, durch die Erzielung von Einkommen über ein im Bereich der Pfändungsgrenze liegendes Existenzminimum hinauszukommen. Damit blieben ihnen sehr viele "lebenswerte Freiheiten" verwehrt, da diese in der heutigen Geld- bzw. Konsumgesellschaft erst erkauft werden müßten. Mit dem von vornherein absehbaren "Platzen" des Kreditgeschäfts hätten sie sich in eine Situation mit unübersehbaren finanziellen Folgen begeben. Für die kreditgebende Bank sei erkennbar gewesen, daß die Kreditnehmer nicht in der Lage sein würden, den in Anspruch genommenen Kredit zurückzuzahlen, so daß die Inanspruchnahme der Beschwerdeführer als Bürgen von vornherein sicher gewesen sei. Hierüber seien sie ebensowenig in Kenntnis gesetzt worden wie eine Bonitätsprüfung durch die Bank bei den Bürgen vorgenommen worden sei. Sie seien somit - für sie selbst nicht erkennbar - von der Bank in ein finanzielles Abenteuer geschickt worden.

16

4.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden- Württemberg, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V., der Bankenfachverband e.V. und der Bundesverband Deutscher Banken e.V. geäußert.

17

Der Bundesminister hat auf eine Äußerung in einem die gleiche Problematik betreffenden anderen Verfahren verwiesen, in dem er die Verfassungsbeschwerde für unbegründet erachtet hat, und von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. Das Landesministerium hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Die Bankenverbände erachten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsmäßig. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

18

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b, 93 b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 89, 214), so daß die Entscheidung durch die Kammer getroffen werden kann (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

19

1.

Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Ihr steht nicht nach § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegen, daß die Beschwerdeführer ihre Revision nach der Versagung der Prozeßkostenhilfe zurückgenommen haben. Da der Bundesgerichtshof die maßgeblichen Rechtsfragen bereits in seinem vorangegangenen Revisionsurteil (BGHZ 107, 92) zuungunsten der Beschwerdeführer entschieden und diesen für die erneute Revision die beantragte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihres Begehrens verweigert hatte, war den Beschwerdeführern die Durchführung des weiteren Revisionsverfahrens unabhängig davon, ob sie überhaupt die Mittel dazu hätten aufbringen können, nicht mehr zuzumuten.

20

2.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG.

21

a)

Die Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen ist Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 <328>; 72, 155 <170>). Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als "Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben". Am Zivilrechtsverkehr nehmen jedoch gleichrangige Grundrechtsträger teil, die unterschiedliche Interessen und vielfach gegenläufige Ziele verfolgen. Da alle Beteiligten des Zivilrechtsverkehrs - im Vertragsrecht alle Vertragspartner - ihre individuelle, den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG genießende Handlungsfreiheit wahrnehmen und sich gleichermaßen auf die grundrechtliche Gewährleistung ihrer Privatautonomie berufen können, darf nicht das Recht des Stärkeren gelten. Vielmehr sind die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, daß sie für alle Beteiligten möglichst wirksam werden. Hat im Vertragsrecht einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung (vgl. BVerfGE 81, 242 <255>). Allerdings darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden. Handelt es sich jedoch um eine typisierbare Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen läßt, und sind die Folgen des Vertrags für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend, so muß die Zivilrechtsordnung darauf reagieren und Korrekturen ermöglichen. Das folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG).

22

Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, daß Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen. Ist der Inhalt eines Vertrags für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, haben die Gerichte zu klären, ob die vereinbarte Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts - namentlich der §§ 138, 242 BGB - korrigierend einzugreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Ergebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt. Ein Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie kommt aber dann in Betracht, wenn das Problem gestörter Vertragsparität gar nicht gesehen oder seine Lösung mit untauglichen Mitteln versucht wird (vgl. zu allem BVerfGE 89, 214 <231 ff.>).

23

b)

Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Maßstäben nicht gerecht.

24

Das Haftungsrisiko, das die Beschwerdeführer mit den Bürgschaftsverträgen übernahmen, war in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich hoch. Ihr Einkommen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses reichte bei weitem nicht einmal aus, um auch nur die auf den Kredit anfallenden Zinsen, für die sie über die Bürgschaftssumme hinaus hafteten, abzudecken. Nach ihrer Ausbildung, ihrem bisherigen beruflichen Werdegang und den voraussehbaren Möglichkeiten ihrer weiteren beruflichen Entwicklung war absehbar, daß sie im Fall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung bis an ihr Lebensende nicht in der Lage sein würden, sich aus eigener Kraft von der übernommenen Schuldenlast zu befreien. Bei dieser Sachlage mußte sich den Gerichten die Frage nach den Voraussetzungen und Gründen des Vertragsschlusses aufdrängen.

25

Es lag in mehrfacher Hinsicht nahe, daß die Fähigkeit der Beschwerdeführer zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung bei der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtungen beeinträchtigt war. Ihr geringes Lebensalter und das Fehlen einer qualifizierten beruflichen Vorbildung waren typische Anzeichen dafür, daß sie weder über eine große Lebenserfahrung noch über Gewandtheit und Erfahrung in Geldgeschäften verfügten und danach das übernommene Haftungsrisiko nicht in seiner vollen Tragweite abschätzen konnten. Darüber hinaus waren die bestehenden persönlichen Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und den Hauptschuldnern geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführer zu beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin zu 1) konnte sich als Tochter der Hauptschuldner aufgrund ihrer familiären Bindung gedrängt fühlen, ein nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unvertretbar hohes Haftungsrisiko zu übernehmen, um ihren Eltern die Kreditaufnahme zu ermöglichen (vgl. dazu auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NJW 1994, S. 1278 <1280>; 1994, S. 1341 <1342 f.>). Der Beschwerdeführer zu 2) konnte aufgrund seiner engen Beziehung zur Beschwerdeführerin zu 1) mittelbar ebenfalls von diesem familiären Druck betroffen sein. Ein Anzeichen dafür, daß sich die Beschwerdeführer dem Bürgschaftsverlangen ohne hinreichende Überlegung unterworfen hatten, lag schließlich darin, daß die Beschwerdeführer die Bürgschaftsformulare, die ihnen ohne nähere Aufklärung zur Unterzeichnung übersandt worden waren, ohne weitere Verhandlungen oder auch nur Rückfragen unterschrieben und an den Bauträger zur Weiterleitung an die Klägerin zurückgaben.

26

All dies indizierte deutlich eine Vertragsunterlegenheit der Beschwerdeführer. Danach bedurfte es der Prüfung, ob die Beschwerdeführer aufgrund beeinträchtigter Entscheidungsfreiheit eine Verpflichtung eingegangen sind, die unter Berücksichtigung der Interessenlagen auf seiten beider Vertragspartner - auch unter Berücksichtigung eines etwaigen eigenen wirtschaftlichen Interesses auf seiten der Beschwerdeführer - als offensichtlich unangemessen zu beurteilen ist; gegebenenfalls mußten die Gerichte im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklausel korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 89, 214 <234>).

27

Diese Prüfung ist in den angegriffenen Entscheidungen unterblieben, weil die Gerichte den Gesichtspunkt gestörter Vertragsparität nicht hinreichend berücksichtigt haben. Die Gerichte haben damit die Bedeutung verkannt, die diesem Gesichtspunkt nach der Gewährleistung der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG zukommt.

28

3.

Da die Verfassungsbeschwerde begründet ist, sind den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Erstattungspflichtig ist nur die Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Grundrechte der Beschwerdeführer auch durch das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart verletzt worden sind, beruhte dies auf der rechtlichen Beurteilung im vorangegangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs, an die das Oberlandesgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden war.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Henschel
Seidl
Seibert