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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1977, Az.: 3 AZR 66/75

Fürsorgepflicht; Ausländischer Arbeitnehmer; Ablauf der Arbeitserlaubnis; Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1977
Aktenzeichen
3 AZR 66/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 29.11.1974 - 4 Sa 1165/74

Fundstellen

  • BB 1977, 1201
  • DB 1977, 1560-1561 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Steht ein ausländischer Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, für das eine Arbeitserlaubnis erteilt ist, so führt deren Ablauf nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses. Nach § 19 Abs. 1 AFG ist dann allerdings die Beschäftigung verboten.

2. Der ausländische Arbeitnehmer muß sich rechtzeitig um eine neue Arbeitserlaubnis bemühen. Für den Umfang seiner dahingehenden Bemühungen kann berücksichtigt werden, in wieweit sein Arbeitgeber ihn dabei früher unterstützt hat.

3. Bemüht sich der ausländische Arbeitnehmer in dem nach den Umständen gebotenen Umfang nicht um eine neue Arbeitserlaubnis oder bestehen aus sonstigen Gründen Zweifel daran, ob er seine Beschäftigung fortsetzen will, so kann das u. U. eine Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Der Arbeitgeber muß das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn das Arbeitsamt eine neue Arbeitserlaubnis versagt. Eine Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses tritt auch in diesem Falle nicht ein.