Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2025, Az.: B 9 SB 19/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbechwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.10.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 19/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:281025BB9SB1925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 10.08.2020 - AZ: S 119 SB 2125/18
- LSG Berlin-Brandenburg - 26.06.2025 - AZ: L 11 SB 155/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.6.2025 zugestellten Beschluss des LSG vom 26.6.2025 mit einem am 28.7.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 29.9.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 29.9.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.