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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1962, Az.: 5 StR 548/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1962
Aktenzeichen
5 StR 548/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 06.07.1961

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Raub u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Januar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 6. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in einem Falle zu Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

2

1.

Die Verfahrensrügen.

3

Die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung und in den Urteilsgründen abgelehnt hat, entspricht dem Gesetz.

4

Die Revision beanstandet, daß der vernommene Sachverständige Dr. Dennemark gewisse Spezialuntersuchungen, die jeder Psychiater heute für unentbehrlich halte, nicht vorgenommen habe. Sie will damit anscheinend die Sachkunde des Gutachters in Frage stellen, jedoch zu Unrecht. Dr. Dennemark hat dem Landgericht die Gründe dargelegt, die ihn veranlaßt haben, in diesem Falle auf eine Hirnstromableitung sowie auf Serum- und Stoffwechseluntersuchungen zu verzichten. Das Landgericht hat sich von diesen Gründen überzeugen lassen. Seine Darlegungen verstoßen nicht gegen anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze und Untersuchungsregeln. Es trifft nicht zu, daß die genannten Spezialuntersuchungen heute von der Wissenschaft als in jedem Falle unentbehrlich angesehen werden.

5

Bedenken gegen die Sachkunde und Sorgfalt des Gutachters brauchten sich dem Landgericht auch nicht deswegen aufzudrängen, weil er es unterlassen hat, die den Angeklagten betreffenden Krankengeschichten, Krankenkassenakten und Personalakten beizuziehen und auszuwerten. Da er sich auf Grund der körperlichen Untersuchung und der Exploration ein ausreichendes Bild von der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten machen konnte, brauchte er andere Erkenntnismittel nicht heranzuziehen.

6

In seinem Schlußvortrag hat der Verteidiger hilfsweise beantragt, einen Obergutachter auch zum Beweise dafür zu vernehmen, daß sich der Angeklagte infolge seiner krankhaften Abartigkeit unangemessen verteidigt habe und daß es ihm aus demselben Grunde nicht möglich gewesen sei, Tatsachen vorzutragen, die die Annahme mildernder Umstände gerechtfertigt hätten. Zu dieser Behauptung hat das Landgericht zwar in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich Stellung genommen, der Zusammenhang ergibt aber seine Überzeugung, daß der Angeklagte auch während der Verhandlung geistig gesund und verhandlungsfähig war.

7

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, daß das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung dem Landgericht Anlaß zur Beiziehung eines zweiten Gutachters hätte bieten müssen. Die zusammenfassende Feststellung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung völlig geordnet und situationsgemäß verhalten und sei ersichtlich einem bestimmten Verteidigungsplan gefolgt, beruht auf den Beobachtungen des Gerichts während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung. Sie kann nicht durch den Hinweis auf einzelne töricht erscheinende Erklärungen des Angeklagten entkräftet werden. Das "läppische und törichte" Verteidigungsvorbringen des Angeklagten brauchte für das Landgericht kein Grund zu sein, trotz des Sachverständigengutachtens an seiner geistigen Gesundheit zu zweifeln. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand und die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten drängte sich daher nicht auf.

8

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Ablehnung der weiteren Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung des Arztes Dr. R. und auf Beiziehung der Personalakten der Bundesversicherungsanstalt. Der Angeklagte hat auf Befragen keine näheren Angaben über die Art seiner angeblichen vielen Krankheiten gemacht, auch sein Verteidiger hat von ihm keine verwertbaren Informationen zu erlangen vermocht. Daraus konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß ein Zusammenhang zwischen den angeblichen früheren Erkrankungen des Angeklagten und seiner geistigen Verfassung zur Tatzeit und zur Zeit der Hauptverhandlung gar nicht bestimmt behauptet werden sollte, daß vielmehr der Verteidiger einen solchen Zusammenhang nur vermutete. Es hat daher die Behauptung, der Angeklagte sei oft krank und in ärztlicher Behandlung gewesen, mit Recht als für die Entscheidung unerheblich behandelt. Die Strafzumessungsgründe lassen erkennen, daß diese Behauptung auch für die Bemessung der Strafe unerheblich war. Das Landgericht war nicht verpflichtet, dem Angeklagten deswegen mildernde Umstände zuzubilligen.

9

Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat es das Landgericht ferner abgelehnt, darüber Beweis zu erheben, daß der Angeklagte schon früher "psychisch auffällig" gewesen sei. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben bestimmt behauptet, daß die Vernehmung des Arztes und die Personalakten Tatsachen zutage fördern würden, aus denen auf eine psychische Auffälligkeit des Angeklagten geschlossen werden könnte. Der Verteidiger hofft nur, daß die Beweiserhebung solche Tatsachen ergeben werde. Es handelt sich also insoweit in der Tat um einen Beweisermittlungsantrag, über den das Landgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ohne Bindung an die strengen Regeln des § 244 StPO entscheiden durfte.

10

Den Antrag auf Beiziehung der Personalakten hätte es überdies auch deswegen ablehnen dürfen, weil in ihm die einzelnen Urkunden nicht bezeichnet sind, aus denen sich die zu beweisenden Tatsachen ergeben sollen (BGHSt 6, 128). Umstände, die dem Landgericht die Vernehmung des Zeugen und die Beiziehung der Personalakten von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich.

11

2.

Die Sachrüge.

12

Sie ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen ergeben rechtlich einwandfrei die Merkmale der Mittäterschaft am vollendeten schweren Raub in den Fällen 1 und 3 und am versuchten schweren Raub im Fall 2. Es ist rechtlich unerheblich, daß die Mittäter im Fall 2 den Raubplan nicht, wie vorgesehen, an dem vom Angeklagten angelockten, sondern an einem anderen, zufällig hinzugekommenen Mann auszuführen versuchten. Denn der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen mit der Änderung des Tatplanes sofort einverstanden und wirkte weiterhin auf die Mittäter im Sinne der Ausführung des Raubes ein. Die Beurteilung dieser Tat als Raubversuch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

13

Die Strafzumessungsgründe bieten ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die auf der Hand liegende psychopathische Veranlagung des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Daß es sie nicht erkannt hätte, erscheint ausgeschlossen.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Mayr