Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1958, Az.: VIII ZR 428/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 428/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Köln - 22.11.1956
Prozessführer
des Kaufmanns Hans S. in L., Am N.,
Prozessgegner
die Firma R. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in K., E., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfgang C. in K. und Otto Sch. in M.,
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. November 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahre 1950 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Firma Hans S. & Co GmbH in K.-M., die Schuhkrem und Bohnerwachs herstellte. Am 21. September 1949 brannte das Büro der Firma aus. Auch der Kläger wurde hierbei verletzt. Der Brand entstand durch eine Benzinexplosion. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung endete mit seinem Freispruch (6 Ms 1/50 des Amtsgerichts in Köln).
Die GmbH hatte am 21. September 1949 von der Beklagten außer 200 l Testbenzin weitere 25 l Spezialbenzin käuflich bezogen. Obwohl der Beklagten der Betrieb der Firma S. & Co GmbH und die Verwendung des Benzins bekannt gewesen sei, so hat der Kläger behauptet, habe sie offenbar infolge einer Verwechselung ein leicht entzündliches mit Petroläther gemischtes Spezialbenzin geliefert. Ein Teil dieses Benzins habe sich, als er es in einem Eimer durch den Büroraum getragen habe, entzündet und den Brand verursacht. Wegen des durch den Brand entstandenen Personen- und Sachschadens abzüglich des durch Versicherung gedeckten Betrages nimmt der Kläger teils im eigenen Namen teils als Zessionar der Firma Hans S. & Co GmbH die Beklagte auf Zahlung von 7.428,50 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Dezember 1949 ab in Anspruch.
Die Beklagte hat bestritten, der Zedentin des Klägers ein anderes Benzin als das bestellte geliefert oder auch nur gewußt zu haben, welches der vielen im Handel befindlichen Spezialbenzine diese benötigt habe. Wenn das am 21. September 1949 gelieferte Spezialbenzin von früher bezogenem erheblich abgewichen sei, habe der Kläger dies als Fachmann unschwer erkennen können. In Wirklichkeit sei der Brand durch eigenes Verschulden des Klägers entstanden. Obwohl ihn das Gewerbeaufsichtsamt wiederholt auf die Explosionsgefahr aufmerksam gemacht habe, sei er, wie in dem Strafverfahren festgestellt worden sei, mit dem offenen Benzineimer nahe an einem brennenden Kanonenofen vorübergegangen, dessen Aschenbehälter keine Tür gehabt habe, Die Beklagte hat den Schaden auch der Höhe nach bestritten und hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von 1.830,72 und 79,88 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 166/54 - das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufung blieb auch nach erneuter Verhandlung ohne Erfolg. Mit der neuerlichen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Soweit durch den Brand eigene Sachen des Klägers vernichtet oder beschädigt worden sind und er selbst Körperschaden erlitten hat, stützt sich seine Schadensersatzklage auf unerlaubte Handlung. Denn Käuferin des Benzins war die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hans S. & Co., deren Geschäftsführer er war. Er selbst stand mit der Beklagten nicht in einem Vertragsverhältnis. Dagegen leitet er die ihm von der Gesellschaft abgetretenen Schadenersatzansprüche in schlüssiger Weise aus einer schuldhaften Verletzung des Kaufvertrages her. In beiden Fällen ist Klagegrundlage derselbe Tatbestand, der die Behauptung enthält, daß die Beklagte bei der Lieferung des Benzins vom 21. Oktober 1949 von der Bestellung abgewichen sei und dadurch den Schaden verursacht habe. Zur Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und damit zum Verschulden der Beklagten hat der Kläger vorgetragen, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Kläger das gelieferte Benzin in seinem Betriebe nicht habe verwenden dürfen, weil es wegen seiner leichteren Entzündlichkeit im Gegensatz zu dem in früheren Fällen bezogenen Benzin eine erhebliche Gefährdung des Betriebes bedeutet habe.
Um mit der Klage durchzudringen, mußte der Kläger hier sowohl im Rahmen der unerlaubten Handlung als auch in demjenigen der positiven Vertragsverletzung den Nachweis erbringen, daß die Beklagte vertragswidrig ein besonders feuergefährliches Benzin geliefert hat und daß der Brand gerade auf die Verwendung dieses von der Beklagten gelieferten Benzines zurückzuführen ist. Darüber hinaus hätte die Klage nur dann Erfolg haben können, wenn auch ein Verschulden der Beklagten vorlag. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Vertragswidrigkeit der Lieferung und das Verschulden nachgewiesen sind. Es hat die Abweisung der Klage damit begründet, der Kläger habe den Nachweis der Ursächlichkeit auch für den Fall nicht erbracht, daß es sich bei dem zur Entzündung gelangten Stoff um ein von der Beklagten vertragswidrig geliefertes Benzin mit einem niedrigeren Siedepunkt als sonst von der Gesellschaft bezogen gehandelt habe. Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang bei seinen Erwägungen von der Darstellung des Klägers ausgegangen, er sei mit dem lose zugedeckten Eimer Benzin noch etwa 1,50 m von dem Kanonenofen entfernt gewesen, in dem sich lediglich vom Vortage her noch etwas Glut befunden habe, als plötzlich eine Stichflamme aus dem Benzineimer hochgeschossen sei und ihn an den Armen und am Gesicht erheblich verletzt habe, so daß er den Eimer auf den Fußboden habe fallen lassen müssen.
Seine Auffassung, daß der Kläger hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs beweisfällig geblieben sei, stützt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Sc., dem es die Frage vorgelegt hat, ob sich der Unfall überhaupt hätte ereignen können, wenn die Darstellung des Klägers als richtig unterstellt werde. Der Sachverständige hat diese Frage dahin beantwortet, es bestehe die Möglichkeit, daß der Unfall auf die vom Kläger geschilderte Art entstanden sei, die Wahrscheinlichkeit dafür sei aber recht gering. Nach den vom Berufungsgericht zugrundegelegten Ausführungen des Sachverständigen besteht dieser nur geringe Wahrscheinlichkeitsgrad sowohl für den Fall, daß ein Benzin der sonst vom Kläger verwendeten Art transportiert wurde als auch für den Fall, daß es sich zur Unfallzeit gerade um ein Benzin der Beklagten mit dem niedrigeren Siedepunkt handelte. Das angefochtene Urteil stützt sich besonders auf die Ausführungen des Sachverständigen, daß unabhängig von dem Siedebeginn des transportierten Benzins eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Explosion und eines Brandes nur dann bestanden habe, wenn die örtlichen Bedingungen oder die Art der Handhabung besonders ungünstig gewesen seien. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, hat das Berufungsgericht damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß eine Reihe von ungeklärten Umständen vorhanden gewesen sein müßten, die als eigentliche Brandursache anzusehen seien. So wird in dem Gutachten auf die Möglichkeit hingewiesen, daß z.B. ein plötzlich aufgetretener verstärkter Windzug, eine unvermeidlich in der Nähe des Eimers entstehende explosible Schwade unter Bildung einer Fahne in die unmittelbare Nähe des Ofen getrieben, oder daß übergelaufene oder verschüttete Flüssigkeit zur plötzlichen Entzündung beigetragen habe. Seine Überzeugung, daß die Darstellung des Klägers keine hinreichende Erklärung für den Unfall biete, findet das Berufungsgericht durch das Ergebnis der Ortsbesichtigung bestätigt. Bei dieser Gelegenheit wurde ein zu 1/4 mit Fahrbenzin gefüllter Eimer unter den gleichen Bedingungen am Ofen vorbeigetragen, ohne daß sich eine Explosion ereignete. Das Ergebnis seiner rechtlichen und tatsächlichen Prüfung hat das Berufungsgericht dahin zusammengefaßt, der Kläger müsse es sich gefallen lassen, daß von der Möglichkeit ausgegangen werde, er sei mit dem Benzin so verfahren, daß nicht nur ein ziemlich gefährliches, sondern auch ein sonst ziemlich ungefährliches Benzin zur Entzündung habe kommen können.
II.
1)
Gegen dieses Ergebnis hat die Revision, jedoch ohne Erfolg geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Regeln der Beweislastverteilung verkannt.
Die Revision meint, falls unterstellt werde, die Beklagte habe ein vielfach gefährlicheres Benzin geliefert als der Bestellung entspreche, treffe die Beklagte nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins die Beweislast dafür, daß der Brand nicht auf die Verwendung des besonders gefährlichen Benzins zurückzuführen sei. In den Vorinstanzen hatte sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgetragene Behauptung berufen, daß das früher bezogene Leichtbenzin vor dem Unfälle "hundertmal" auf die gleiche Weise transportiert worden sei, ohne daß sich eine Explosion ereignet habe. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die Tatsache, daß es vorher hundertmal gutgegangen sei, begründe keinen Anscheinsbeweis dafür, daß sich der Unfall in der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen habe. Es bleibe nach wie vor wahrscheinlicher, daß sich der Kläger dieses Mal unvorsichtiger verhalten habe.
Die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins sind nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur dann anwendbar, wenn es sich um die Beurteilung eines typischen Geschehensablaufes handelt, bei dem aus Erfahrungssätzen folgt, daß eine bestimmte Beweiswürdigung angebracht ist.
Wenn das Berufungsgericht hier einen solchen Erfahrungssatz nicht anerkannt hat, so kann hierin ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf das Gutachten des Sachverständigen Sc., aus dem es ohne Rechtsirrtum entnehmen konnte, daß die Art des bei dem Unfall verwendeten Benzins für die Entstehung der Explosion nur mit geringer Wahrscheinlichkeit von entscheidender Bedeutung war, daß diese vielmehr mit einem erheblich größeren Grade von Wahrscheinlichkeit auf Umstände zurückzuführen ist, die der Kläger nicht vorgetragen hat.
Es mag nun zwar ein Erfahrungssatz anzuerkennen sein, daß eine Hantierung mit feuergefährlichem Benzin in der Nähe einer Zündquelle für die Entstehung einer Explosion ursächlich ist. Darum handelt es sich aber nicht. Vielmehr hing die Entscheidung davon ab, ob sich ein Erfahrungsatz ermitteln läßt, wonach eine solche Explosion zu erwarten ist, wenn es sich um ein Benzin der von der Beklagten gelieferten Art handelt und auf der anderen Seite ausbleiben muß, wenn das früher bezogene Benzin verwendet wird. Einen solchen Erfahrungssatz hat das Berufungsgericht aber im Hinblick auf die Ergebnisse des Gutachtens ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn es dabei unterstellt hat, daß in allen früheren Fällen Benzin des höheren Siedegrades ohne nachteilige Folgen in gleicher Weise transportiert worden war. Denn dieser Umstand schließt nicht aus, daß der Kläger im vorliegenden Falle besonders unvorsichtig mit dem Benzin verfahren ist oder daß andere ungünstige Umstände aufgetreten sind.
2)
Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte unter Anwendung des § 282 BGB zu einer anderen Verteilung der Beweislast kommen müssen. Das Reichsgericht hat zwar für das Gebiet des Werkvertrages den Satz aufgestellt, daß in der Frage des Verschuldens den Unternehmer die Beweispflicht treffe, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß der Unternehmer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe und wenn die Schadensursache aus einem Gefahrenkreis hervorgegangen sei, für den im Zweifel der Unternehmer verantwortlich sei (RGZ 148, 148; 150, 134, 139; RG DR 1944, 182, 185). Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 23, 288). Für den Kaufvertrag hat das Reichsgericht Entsprechendes angenommen (RG SeuffArch 63, Nr. 201 S. 358). Auf diese Frage konnte es jedoch nur dann ankommen, wenn die Ursächlichkeit der Falschlieferung zu Gunsten des Klägers bewiesen wäre oder unterstellt werden müßte und die Frage streitig wäre, ob die Beklagte diesen Umstand zu vertreten hat. Hier ist aber gerade die Ursächlichkeit unbewiesen geblieben, für deren Nachweis eine Anwendung des § 282 BGB nicht in Frage kommt.
3)
Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe es rechtsirrtümlich unterlassen, aus dem vom Kläger überreichten Gutachten des Chemikers G. die richtigen Schlüsse zu ziehen. Wenn sich aus dem Gutachten eindeutig die hohe Feuergefährlichkeit des Petroläthers ergebe, so meint die Revision, dürfe das Berufungsgericht an dieser Tatsache nicht mit dem Hinweis vorbeigehen, daß das von der Beklagten gelieferte Benzin nicht mit Petroläther identisch sei. Das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen die von ihm vorgenommene Unterstellung, daß die chemischen Daten des von der Beklagten gelieferten Benzins denjenigen des Petroläthers näher kämen als diejenigen des bestellten Benzins, unberücksichtigt gelassen. Das sei auch nicht im Hinblick auf den anlässlich des Ortstermins ausgeführten Versuch zulässig. Hätte das Berufungsgericht berücksichtigt, daß bei Petroläther die Verdunstungsgeschwindigkeit 30 mal größer sei, als bei Benzin von einem Siedepunkt von 120 bis 140 Grad, so wäre es zu einer anderen Würdigung der Feuergefährtichkeit des gelieferten Benzins gelangt. Die Ausführungen der Revision sind nicht schlüssig. Das Berufungsgericht hat ersichtlich aus dem Ergebnis der nachträglichen Siedeanalyse entnommen, daß es sich bei dem gelieferten Stoff um ein Spezialbenzin mit einem Siedepunkt von 44 bis 97 Grad gehandelt habe und nicht etwa um Petroläther. Es hat daher ohne Rechtsverstoß die Darlegungen des Gutachtens G. unberücksichtigt gelassen, weil sie einen ganz anderen Stoff betreffen. Daß eine der beiden Benzinarten, die der Sachverständige Sc. beurteilt hat, eine größere Annäherung an die chemischen Daten des Petroläthers zeigt, hat für die Frage, ob der Sachverständige Sc. die beiden Benzinarten zutreffend begutachtet hat, keine Bedeutung. Die Unterstellung des Berufungsgerichts ist jedenfalls nicht dahin zu deuten, daß es von einer dem Petroläther gleichen Flüssigkeit ausgegangen wäre. Sie ist mit der Beurteilung des Sachverständigen Sc., der trotz der Verschiedenheiten der Siedepunkte der beiden Benzinarten unter den vom Kläger geschilderten Bedingungen gleiche Feuergefährlichkeit angenommen hat, ohne weiteres vereinbar. Auch auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich auch zu unrecht auf den Versuch mit Fahrbenzin gestützt, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da es sich insoweit nur um eine Hilfserwägung handelt, der eine tragende Bedeutung nicht zukommt.
4)
Ohne Rechtsirrtum konnte sich das Berufungsgericht auch mit der Feststellung des Sachverständigen Sc. begnügen, daß die beiden in Betracht kommenden Benzinarten unter den gegebenen Bedingungen gleich feuergefährlich gewesen seien. Die Rüge der Revision, daß durch ein weiteres Gutachten die Wahrscheinlichkeit einer Explosion für die beiden Benzinarten noch nach Graden hätte kenntlich gemacht werden müssen, greift unter diesen Umständen nicht durch.
5)
Wenn die Revision des weiteren rügt, dem Versuche komme überhaupt kein Beweiswert zu, weil die genauen äußeren Verhältnisse im Augenblick des Unfalls doch nicht mehr rekonstruierbar seien, so verkennt sie, daß dem Kläger die Beweislast für die Erheblichkeit der vertragswidrigen Lieferung obliegt. Es kam also bei dem Versuch in dem Ortstermin nicht darauf an, die Feststellungen des Gutachtens Sc. zu erhärten, sondern sie etwa im Sinne des Klägers zu widerlegen. Nur wenn das erreicht worden wäre, hätten unter Umständen für den Kläger günstige Schlüsse daraus gezogen werden können. Kommt aber dem Versuch nach der Auffassung der Revision überhaupt kein Beweiswert zu, so entfällt auch ein Anlaß für die von der Revision erhobene Rüge.
6)
Schließlich vertritt die Revision die Auffassung, der Sachverständige Sc. gehe bei seiner gutachtlichen Stellungnahme von einer Raumtemperatur von 15 bis 20 Grad Celsius aus, und weist darauf hin, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf ein entsprechendes Vorbringen des Klägers unterstellt, daß die Raumtemperatur in Wirklichkeit nur 10 Grad betragen habe. Die entsprechende Rüge der Revision geht jedoch ins Leere. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und das Gutachten dahin gewürdigt, es komme nicht nur auf die Temperatur in der Nähe des Ofens an, die wesentlich höher gewesen sein könne, sondern es sei auch bei einer Höchsttemperatur von nur 10 Grad unwahrscheinlich, daß sich der Unfall so zugetragen habe, wie der Kläger es darstelle. Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht ersichtlich auch den Ausführungen des Sachverständigen Rechnung getragen, daß auch bei einem Benzin der gelieferten Art der Siedebeginn schon bei 100 Grad und der Flammpunkt bei etwa 0 Grad liege. Hieraus konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum den Schluß ziehen, daß bei beiden Benzinarten die Gefahr einer Entzündung ebensogut bei einer Raumtemperatur von 15 bis 20 Grad wie bei einer solchen von nur 10 Grad bestand.
Nach alledem konnte der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein. Sie war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.