Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1971, Az.: V ZR 100/69
Miteigentum; Giebelmauer; Freiwilliger Abbruch; Neubau; Haus; Ursächlicher Zusammenhang; Kausalität; Bauplanung; Hauseinsturz; Mauerabbruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1971
- Aktenzeichen
- V ZR 100/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1972, 221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 195-198 (Volltext mit amtl. LS) "Miteigentumsverluste durch fehlerhafte Bauplanung"
- NJW 1972, 900 (amtl. Leitsatz) "Miteigentumsverluste durch fehlerhafte Bauplanung"
- VersR 1972, 156-157 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Am Miteigentum der beiden Grundstückseigentümer an der gemeinsamen Giebelmauer zwischen ihren zwei Häusern ändert sich auch bei freiwilligem Abbruch des einen Hauses durch den Eigentümer jedenfalls dann nichts, wenn damit der Zweck verbunden ist, alsbald anstelle des abgebrochenen Hauses ein neues an die Giebelmauer anzubauen.
2. Zum ursächlichen Zusammenhang fehlerhafter Bauplanung und -leitung mit einer nach teilweisem Hauseinsturz getroffenen behördlichen Anordnung weiteren Mauerabbruchs.