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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 5 StR 251/10

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.2010
Aktenzeichen
5 StR 251/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 20810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 25.11.2009

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Brause
Sander
Schneider
König
Bellay