Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 5 StR 251/10
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.2010
- Aktenzeichen
- 5 StR 251/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 20810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 25.11.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Brause
Sander
Schneider
König
Bellay
Sander
Schneider
König
Bellay