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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1993, Az.: BVerwG 7 B 76.93

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung; Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach dem Klagegegner; Abschließende Legaldefinition durch § 2 Abs. 2 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes; Korrektur des Entzugs bestehender Vermögenswerte als gesetzgeberische Intention desVermG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 76.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Potsdam - 14.12.1992 - AZ: 4 K 50/92 (VG)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juni 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Stadt - 4. Kammer für Verwaltungssachen - vom 14. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42.575,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Ihre Klage war erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Entscheidung des Kreisgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob § 37 VermG abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorschreibt, die Klage nicht gegen die Körperschaft der Ausgangsbehörde, sondern gegen die der Widerspruchsbehörde zu richten". Diese Frage besitzt indes keine Entscheidungserheblichkeit, da der Klägerin nach den Feststellungen des Kreisgerichts unabhängig davon, gegen wen ihre Klage nach dem Vermögensgesetz zu richten ist, hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks ein Restitutionsanspruch nicht zusteht. Soweit die Klägerin die diesbezügliche Bewertung des Kreisgerichts in Frage stellt, kann sie mit dieser Kritik an der Rechtsanwendung des Kreisgerichts im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VermG nicht gehört werden. Dies gilt auch für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage "ob § 2 Abs. 2 VermG eine abschließende Legaldefinition im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes darstellt". Diese Frage würde sich in einem zugelassenen Revisionsverfahren nicht stellen. Das Kreisgericht ist auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Inhaberin eine Vermögenswertes gewesen, der durch Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG habe betroffen werden können; das streitbefangene Grundstück habe nicht in ihrem Eigentum gestanden; ein etwaiger kaufvertraglicher Eigentumsverschaffungsanspruch falle nicht in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes. Gegen diese Bewertung ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Der Gesetzgeber wollte mit dem Vermögensgesetz den rechtsstaatswidrigen Entzug bestehender Vermögenswerte - insbesondere den Entzug von Eigentum - korrigieren (vgl. BT-Drs. 11/7831 S. 1 f.) und nicht auch einen Ausgleich dafür schaffen, daß bereits der Erwerb einer entsprechenden Rechtsposition unmöglich gemacht worden ist. Ob der Klägerin ein kaufvertraglicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück zusteht, müßte gegebenenfalls im Zivilrechtswege geklärt werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42.575,00 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bertrams