Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1980, Az.: BVerwG 4 C 35.78
Altenteilerhaus; Nebenerwerbsbetrieb; Vollerwerbsbetrieb; Dienende Funktion; Nutzfläche; Wohnhaus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 35.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 19.08.1975 - AZ: 8 A 391/74
- OVG Niedersachsen - 17.03.1978 - AZ: I OVG A 176/75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1981, 57
- DVBl 1981, 466 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Altenteilerhäuser erfüllen bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben in aller Regel nicht die Voraussetzung einer Privilegierung durch § 25 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, weil sie einem solchen Betrieb in Sinne dieser Vorschrift nicht "dienen".
Redaktioneller Leitsatz
Ein Altenteilerhaus kann auch einem Nebenerwerbsbetrieb dienen, wenn dieser hinsichtlich seines Umfangs fast einem Vollerwerbsbetrieb gleichkommt, und diesem Betrieb das Altenteilerhaus mit dienender Funktion zugeordnet ist. Bei einem kleinen Betrieb mit 4, 4 ha Nutzfläche ist es wirtschaftliche nicht sinnvoll, ein zweites Wohnhauses als dienenden Teil zu errichten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Niehues und Dr. David
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger, der als Bauingenieur bei der Stadt K. beschäftigt ist, begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Altenteilerhauses auf seinem ca. 600 m westlich der bebauten Ortslage von R. legenden Hofgrundstück. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut. Die Mutter des Klägers hat diesem im Jahre 1967 diese Hofstelle mit 4,4 ha Nutzfläche gegen Einräumung eines Altenteils übertragen. Das Altenteil umfaßt ein lebenslanges Wohnrecht in den unteren ca. 80 qm großen Räumen des Wohnhauses und die Lieferung von Naturalien. Der Kläger, der mit seiner vierköpfigen Familie die ca. 80 qm große Dreizimmerwohnung im Obergeschoß bewohnt, hält etwa 4 bis 5 Färsen, 15 bis 20 Schweine, Schafe sowie eine größere Menge Federvieh. Das zur Hofstelle gehörende Land wird im wesentlichen als Wiese und Weideland genutzt.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1973 beantragte der Kläger einen Vorbescheid für die Errichtung eines Altenteilerhauses auf seinem Hofgrundstück etwa 40 m östlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27. Dezember 1973 den Antrag mit der Begründung ab, die Errichtung eines Wohnhauses würde zu einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes führen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Er bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die landwirtschaftliche Nutzfläche betrage ein Mehrfaches dessen, was als Grundlage hierfür gefordert werden müsse. Er halte in einem nicht geringen Umfang Großtiere; die Bewirtschaftung erfordere auch einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft. Die Nebenerwerbsstelle ermögliche es ihm, den gesamten Bedarf seiner Familie an Fleisch und Eiern aus eigener Erzeugung zu decken und zusätzlich noch einiges Geld hinzuzuverdienen. Die Notwendigkeit zur Errichtung eines Altenteilerhauses ergebe sich aus den völlig unzulänglichen Wohnverhältnissen.
Der Beklagte hat entgegnet, die vom Kläger im Nebenerwerb betriebene Landwirtschaft erreiche weder nach ihrer Größe noch nach ihrer Intensität ein die Errichtung eines Altenteilerhauses rechtfertigendes Ausmaß. Die vom Kläger betriebene Viehzucht trage nur in einem unbedeutenden Umfang zur Existenzsicherung der Familie bei. Das Altenteilerhaus sei nach seiner wahren Bestimmung nicht der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers zugeordnet; vielmehr stehe die Schaffung von Wohnraum im Vordergrund.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet, weil der Kläger einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb habe, auf weiteren Wohnraum angewiesen sei und die Unveräußerlichkeit des Altenteilerhauses durch eine Baulast gesichert werden könne.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die im Außenbereich liegende Nebenerwerbsstelle des Klägers sei ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers erreiche nach der bewirtschafteten Fläche von 4,4 ha und der Zahl des gehaltenen Großviehs die für einen Betrieb erforderliche Mindestgröße und Betriebsintensität. Die erforderliche Beständigkeit lasse sich daraus ableiten, daß die Hofstelle bereits vom Vater des Klägers bewirtschaftet worden sei. Es stehe auch fest, daß der Kläger die für die Führung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Dennoch "diene" das Altenteilerhaus einer Nebenerwerbsstelle grundsätzlich nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die dienende Funktion setze eine bestimmte Zuordnung des Vorhabens zu dem landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Maßgebend sei die Funktion, die das Altenteilerhaus für den landwirtschaftlichen Betrieb erfülle. Das Altenteilerhaus stelle in aller Regel einen Teil der Alterssicherung des Landwirts dar, der seinen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge dem Jungbauernübergebe. Die Einkommensverhältnisse in der Landwirtschaft erlaubten dem Landwirt im allgemeinen nicht der Aufbau einer vom Hof und Altenteil unabhängigen Altersversorgung. Andererseits würde der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes über Gebühr belastet, wenn er den Unterhalt des Hofübergebers "ausbezahlen" müsse. Neben die Naturalien trete deswegen das Wohnrecht für den Altenteiler, das ein Altenteilerhaus erforderlich mache, wenn das Wohnhaus nicht ausreichend Platz biete. Im Außenbereich könne der Hofübernehmer das Altenteilerhaus ohne nennenswerten Aufwand für den Grund und Boden günstig errichten. Dazu komme, daß der Altbauer, der das Altenteilerhaus in Hofnähe bewohne, in der Saison entsprechend seiner Leistungsfähigkeit als Arbeitskraft zur Verfügung stehe. In dieses der Privilegierung zugrunde liegende Bild passe ein Altenteilerhaus einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle jedenfalls dann nicht, wenn die landwirtschaftliche Betätigung nur zu zusätzlichen Einkünften führe und nicht einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage darstelle. Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers sichere diesem seinen Lebensabend wirtschaftlich voll und ganz. Auch seine Hutter sei angesichts ihrer Rentenbezüge von 1.100,- DM nicht auf Altenteilsleistungen angewiesen. Insgesamt trage die landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle mit einer Fläche von 4,4 ha neben dem Wohngebäude des Betriebsinhabers nicht auch noch ein Altenteilerhaus.
Handele es sich bei dem Vorhaben des Klägers um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG, so scheide seine Zulassung wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus. Die wenigen Häuser in der Nachbarschaft der Nebenerwerbsstelle des Klägers seien wegen ihres geringen Gewichts nicht als Ortsteil, sondern als Splittersiedlung anzusehen. Das Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses an der Peripherie dieser Splittersiedlung würde zu einer - zu mißbilligenden - Erweiterung dieser Splittersiedlung führen. Darüber hinaus widerspreche die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers der natürlichen Eigenart der Landschaft, nämlich der dort gegebenen landwirtschaftlichen Bodennutzung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt. Der Beklagte und der beigeladene Innenminister halten das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Altenteilerhauses verneint.
Da an der Außenbereichslage des 600 m westlich der bebauten Ortslage von R. liegenden Grundstücks des Klägers keine Zweifel bestehen, ist mit dem Berufungsgericht von § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - auszugehen. Die Nebenerwerbsstelle des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. Was das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, steht mit dem Urteil des Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 - (BVerwGE 26, 121) im Einklang: Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG anzuerkennen ist, kommt es u.a. auf den Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, auf die Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, auf die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, auf die persönliche Eignung des Betriebsführers sowie auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse an. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft und in einer aus der Sicht des Bundesrechtes nicht zu beanstandenden Weise bejaht. Deswegen steht allein zur Entscheidung, ob diesem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ein Altenteilerhaus "dient". Umfaßt nämlich der Betriebsbegriff im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, so folgt daraus, daß weitere Vorhaben, die diesem (Nebenerwerbs-)Betrieb "dienen", an dessen Privilegierung teilnehmen; das wird beispielsweise für Schuppen, Ställe oder Scheunen regelmäßig zutreffen. Es kann aber auch - ausnahmnsweise - für ein Altenteilerhaus zutreffen, wenn der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb einen solchen Umfang hat, daß er fast einem Vollerwerbsbetrieb entspricht, und wenn das Altenteilerhaus einem solchen Betrieb mit dienender Funktion zugeordnet ist.
So liegt es hier jedoch nicht. Das Altenteilerhaus "dient" dem Betrieb des Klägers nicht in der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG vorausgesetzten Weise: In seinem Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - (BVerwGE 41, 138) hat der Senat ausgeführt, daß ein Vorhaben einem Betrieb nur dann "diene", wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglichster Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben ferner durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Ein vernünftiger (Nebenerwerbs-)Landwirt, der eine Nebenerwerbsstelle mit nur 4,4 ha Nutzfläche, einigen Färsen, 15 bis 20 Schweinen und Federvieh betreibt, würde - zumal bei Berücksichtigung der Schonungsbedürftigkeit des Außenbereichs - ein zweites Wohnhaus als Alterssitz für den weichenden Nebenerwerbslandwirt nicht errichten. Im Hinblick auf die geringe Größe der Nebenerwerbsstelle und die geringen aus ihr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile (Deckung des Bedarfs der Familie an Fleisch und Eiern, Erzielen einiger zusätzlicher Einkünfte) ist die Errichtung eines zweiten Wohnhauses als "dienender" Teil des landwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Was der Kläger im Revisionsverfahren dazu ausgeführt hat, aus welchen Gründen sich die Altersversorgung seiner Mutter nur zu einem geringen Teil aus der sogenannten landwirtschaftlichen Altersrente, zum überwiegenden Teil aber aus der allgemeinen Rentenversicherung zusammensetze, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Ebensowenig könnt es darauf an, daß die vom Kläger gehaltenen Tiere der ständigen Aufsicht bedürfen. Die Versorgung der Tiere würde nicht dadurch verbessert, daß die Hutter des Klägers aus dem bisherigen Wohngebäude in ein neues - selbständiges - Altenteilerhaus einzieht. Im Grunde räumt auch der Kläger ein, daß für ihn die Beseitigung der Raumnot durch Schaffung weiteren Wohnraums im Vordergrund seiner Bemühungen steht. Der Behebung der Wohnraumnot dient jedoch § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG, wonach unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen bauliche Erweiterungen, auch in der Form eines Anbaues, zulässig sind. Die Errichtung eines selbständigen Altenteilerhauses läßt sich schon deshalb allein mit dem Hinweis auf die beengten Wohnverhältnisse nicht rechtfertigen.
Erweist sich mithin die Auffassung des Berufungsgerichts als richtig, daß das Altenteilerhaus nicht der landwirtschaftlichen. Nebenerwerbsstelle "dient", und scheidet damit eine Privilegierung dieses Vorhabens aus, so kommt es auf § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG an. Was das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß: Die Errichtung des - zusätzlichen - Wohnhauses läßt angesichts der in jenem Bereich schon vorhandenen Splittersiedlung deren Erweiterung befürchten.
Die Revision ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. August 1975 für alle drei Rechtszüge auf 8.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. David