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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1966, Az.: V BLw 33/65

Eintritt in eine Hoferbschaft; Übertragung eines landwirtschaftlichen Hofes; Bestimmung von Hoferben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1966
Aktenzeichen
V BLw 33/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 11840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.04.1965

Verfahrensgegenstand

Antrag auf Feststellung der Hoferbfolge nach den am 11. Januar 1964 verstorbenen Bauern Friedrich Bernhard J., in B., N.

Prozessführer

2. Witwe Elisabeth J. geb. S.-Jo., B., W., im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt ...

3. Ehefrau Maria Se. geb. Be., Wa., K.straße ..., im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt ...

4. Lehrer Josef J., K., Sch.straße ..., im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt ...

5. Landwirt August J. A., E., im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt ...

6. Witwe Hedwig G.-Ho. geb. J., A., E., im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

1. Landwirt Friedhelm Ba., A. (Kreis L.), Al.str. ..., im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwälte ... und ... in W. a.d. L.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat
in seiner Sitzung vom 7. Juli 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie
der landwirtschaftlichen Besitzer Lindemann und Comp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1965 aufgehoben, soweit unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner festgestellt ist, daß der Antragsteller zum weiteren Hoferben berufen ist und die Hoferbenfolge mit dem Tod der Hofvorerbin eintritt, und den Antragsgegnern Kosten auferlegt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Gerichtsgebühren werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 74.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1891 geborene Bauer Friedrich Bernhard J. war Eigentümer eines Hofes in N.. Dieser hat eine Größe von 77,9255 ha; sein Einheitswert beträgt 74.700 DM.

2

Bernhard J. war zweimal verheiratet. Aus beiden Ehen sind keine Kinder hervorgegangen. Am 31. Mai 1940 heiratete er nach dem Tode seiner ersten Frau die Beteiligte zu 2. Die Eheleute führten durch Vertrag vom 14. Januar 1954 die allgemeine Gütergemeinschaft ein. Friedrich Bernhard J. starb am 11. Januar 1964, ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben. Er hatte fünf Geschwister, Maria, Josef (Beteiligter zu 4), Regina (Mutter des Antragstellers), August (Beteiligter zu 5), Hedwig (Beteiligte zu 6). Die Schwester Maria ist am 9. Dezember 1930 verstorben und von ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3. beerbt worden.

3

Der am 30. August 1930 geborene Antragsteller kam im Frühsommer 1949 auf den Hof der Eheleute J. Er hatte vorher die Knabenoberschule besucht und dort die 6. Klasse erreicht. Auf dem Hof J. wurde er wie ein Kind gehalten. Es war beabsichtigt, ihn zum Hoferben zu bestimmen. Aus diesem Grunde wurde er in der Landwirtschaft ausgebildet. Er besuchte die Landwirtschaftsschule in D., von April 1951 bis 31. März 1952 war er als Eleve auf einem Bauernhof tätig und legte dort die Gehilfenprüfung ab. Im April 1952 nahm er an einem Kursus an der Deutschen Landmaschinenschule teil; anschließend war er ein Jahr lang als Volontär in einem mittleren bäuerlichen Betrieb tätig. Alsdann befand er sich ein halbes Jahr lang beim Landjugendaustausch in Dänemark und nahm anschließend an einem Kursus der Deutschen Bauernhochschule teile Seit Frühjahr 1954 war er dann ununterbrochen wieder auf dem Hofe J. tätig. Er erhielt dort außer Taschengeld keinerlei Entgelt. Sozialversicherungsbeiträge wurden für ihn nicht entrichtet; auch für eine Altersversorgung war keine Vorsorge getroffen. 1955 wurde er gegen Krankheit versichert. Zusätzlich wurde im November 1963 auf die Dauer von zehn Jahren zu seinen Gunsten von dem Erblasser eine Unfallversicherung abgeschlossen.

4

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Witwe J. 1 nach dem Tode ihres Ehemannes Vorerbin und er (Antragsteller) weiterer Hoferbe des Erblassers geworden ist. Zur Begründung seines Begehrens führt er an, er sei von den Eheleuten J. zum weiteren Hoferben (Nacherben) bestimmt worden. Die Eheleute J. hätten mit Rücksicht auf ihr Alter nicht mehr mit eigenen Kindern gerechnet und ihn deshalb auf den Hof geholt, für die Landwirtschaft ausbilden lassen und wie ein eigenes Kind gehalten. Wiederholt sei ihm auch versprochen worden, daß er Hoferbe werde. Jedenfalls sei er dritten Personen als Hoferbe vorgestellt worden. Hoch vor seiner (des Antragstellers) Verlobung in Mai 1963 habe der Erblasser dem Bauer M. erklärt, der Antragsteller erhalte den Hof, das sei von Anfang an so vorgesehen gewesen und dabei bleibe es auch. Diese Erklärung habe er schon früher der Butter des Antragstellers abgegeben. In Januar 1964 habe noch Einmütigkeit darüber bestanden, daß der Antragsteller den Hof mit Wirkung vom 1. März 1964 an bis zum Tode der Eheleute J. pachten könne. Letztere seien mit Rücksicht auf diese Umstände an ihr Versprechen der Hofzusage gebunden. Wäre er, der Antragsteller, nicht auf den Hof geholt worden, wäre ihm sicherlich auch eine Ausbildung wie seinen Brüdern zuteil geworden.

5

Die Antragsgegner bestreiten, daß dem Antragsteller jemals zugesagt worden sei, er werde den Hof erben. Der Antragsteller habe sich nicht bewährt und den Hofeigentümern nur Ärger und Verdruß bereitet. Er sei ungewöhnlich arrogant, frech und rabiat. Er sei deshalb mehrfach des Hofes verwiesen worden. Eine Verpachtung oder gar Übertragung des Hofes sei nie erwogen worden. An der Verlobung des Antragstellers hätten die Eheleute Jörden bewußt nicht teilgenommen. Eine Adoption des Antragstellers sei aus dienen Gründen auch unterblieben. Für den Antragsteller sei es, da er das Abitur doch nicht hätte schaffen können, eine willkommene Gelegenheit gewesen, auf dem Hofe Unterkunft zu finden.

6

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt, daß die Witwe J. Hofesvorerbin, der Antragsteller weiterer Hoferbe (Nacherbe) geworden ist.

7

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt; der Antragsteller hat hilfeweise beantragt festzustellen, daß der Bauer J. ihn zum Hoferben bestimmt habe und gebeten, hierzu die gerichtliche Zustimmung zu erteilen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Beschlußformel dahin berichtigt; "Nach dem am 11. Januar 1964 verstorbenen Bauern Bernhard J. ist die Witwe Elisabeth J. Hofesvorerbin des im Grundbuch von B. Band ... Blatt 496 eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung geworden. Zum weiteren Hoferben ist der am 30. August 1930 in Ringenberg am Niederrhein geborene Landwirt Friedhelm Ba. berufen. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Hofesvorerbin ein."

8

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Hoffolge nach dem Tode des Bauern Friedrich Bernhard J. Dieses Interesse ergebe sich schon daraus, daß er für sich in Anspruch nehme, nach dem Tode der Witwe J. Hofeserbe zu. werden. Er sei schon jetzt vor Entscheidungen gestellt, für die wesentlich sei, ob er einmal den Hof erhalte oder nicht. Das gelte insbesondere für die Entscheidung, welche Tätigkeit er in Zukunft ausüben wolle. Er habe daher auch Interesse an einer baldigen Feststellung der Nacherbschaft. Unter allen Beteiligten sei unstreitig, daß zwischen den Eheleuten J. die allgemeine Gütergemeinschaft eingeführt worden sei und daß der Erblasser verstorben sei, ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben. Es sei deshalb davon auszugehen, daß nach dem Tode des Bauern J. gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Da der Hof von dem verstorbenen Ehemann stamme, sei gemäß § 8 Abs. 1 HöfeO der Hof der Witwe J. als Hofvorerbin zugefallen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Eheleute J. den Antragsteller formlos, aber bindend, zum weiteren Hof erben nach dem Tode der Witwe J. berufen haben. Nach ständiger Rechtsprechung könne in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen. Die formlose Vereinbarung könne sowohl in das Gewand eines Übergabevertrages wie auch eines Erbvertrages gekleidet werden. Hier sehe der Senat in dem gesamten Verhalten der Eheleute J. eine formlose erbvertragliche Zusage, daß der Antragsteller nach dem Tod des Lüngstlebenden der Erbe der Eheleute J., werden solle. Die Eheleute J. hätten durch Art, Umfang and Dauer der Beschäftigung des Antragstellers zu erkennen gegeben, daß dieser einmal den Hof als Erbe erhalten solle. Sie hätten dies wiederholt auch durch Erklärungen zum Ausdruck gebracht. Der Antragsteller habe von Anfang an nicht in einem üblichen Arbeitsverhältnis zu den Eheleuten J. gestanden. Seine Beschäftigung habe sich auch später nicht in ein solches Arbeitsverhältnis umgewandelt. Wiederholt sei zum Ausdruck gebracht worden, daß der Antragsteller der zukünftige Hofeserbe sein werde, dem es mit Rücksicht auf das Wohl des Hofes zugemutet werden könne, auch einmal mit weniger Taschengeld auszukommen. Das habe der Ehemann J. ganz deutlich gegenüber einem Zeugen zum Ausdruck gebracht. Die Hofeseigentümer hätten für den Antragsteller auch keine Sozialabgaben entrichtet. Dem Antragsteller sei auf dem Hofe auch die Stellung eines zukünftigen Hoferben eingeräumt worden. Er habe jahrelang gemeinsam mit dem Bauern die Anbaupläne er. stellt. In den beiden letzten Jahren habe er dies nach seiner durchaus glaubhaften Darstellung sogar allein gemacht. Auch sonst sei seine Meinung bei Entscheidungen, die den Hof berührten, nicht übergangen worden. Der Antragsteller sei allgemein und auch von den Eheleuten J. als der Jungbauer bezeichnet worden. Die Eheleute J. hätten dem Antragsteller schließlich auch den Hof versprochen. Das sei schon in den Jahren 1954 und 1955 geschehen und habe sich später wiederholt. Der Senat schließe dies aus zahlreichen Äußerungen des Ehemannes J. und gelegentlichen Bemerkungen der Ehefrau. Auch diese habe verschiedentlich erklärt, daß der Antragsteller der Hof erbe werden solle. Nach dem Tode ihres Mannes habe sie dem Zeugen Ne. gesagt, der Antragsteller könne nach ihren Tode auf den Hof zurückkommen.

9

Der Senat verkenne allerdings nicht, daß der Ehemann J. auch häufig erklärt habe, der Antragsteller werde den Hof nicht erhalten. Es könne auch nicht geleugnet werden, daß es zwischen dem Antragateller und den Eheleuten J. zu Spannungen gekommen sei. Diese Spannungen und Unstimmigkeiten hätten aber nicht ein solches Ausmaß erreicht, daß die Eheleute J. hieraus letzten Endes eine für den Antragsteller nachteilige Konsequenz gezogen hätten. Sie hätten den Antragsteller auf dem Hof weiterbeschäftigt und damit letzten Endes bestätigt, daß sie an ihrer früher getroffenen Wahl des Hoferben festhalten wollten. Der Ehemann J. habe dies zudem noch kurz vor seinem Tode ausdrücklich bestätigt. Auch die Witwe J. sei mit der Regelung einverstanden gewesen, wie es sich aus der Bemerkung gegenüber dem Zeugen Ne. ergebe. Zu nennenswerten Auseinandersetzungen sei es bis zum Jahre 1961 nicht gekommen. Es stehe zwar fest, daß der Ehemann J. wiederholt sich nachteilig über den Antragsteller ausgesprochen habe. Es könne auch unterstellt werden, daß sich die Eheleute gegenüber dem Pastor und Frau No. nachteilig über den Antragsteller ausgesprochen hätten. Es handelte sich aber in allen diesen Fällen nur um Erklärungen, aus denen die Eheleute J. niemals Schlußfolgerungen gezogen hätten, etwa die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller aufgegeben hätten. Gerade in diesem Umstände sehe der Senat ein entscheidendes Beweiszeichen dafür, daß die Eheleute J. aus ihrer zeitweiligen Verärgerung über den Antragsteller nicht die letzten Konsequenzen ziehen wollten. Sie hätten zwar nicht an der Verlobung des Antragstellers teilgenommen, sie hätten aber den Antragsteller auf dem Hof weiter wirtschaften lassen und ihm weiterhin nur ein Taschengeld gezahlt. In diesem Zusammenhang halte es der Senat für bedeutungsvoll, daß noch im Jahre 1963 der Ehemann J. einen Versicherungsvertrag zugunsten des Antragstellers abgeschlossen habe. Es sei andererseits erwiesen, daß der Antragsteller in Bezug auf die Ehefrau J. eine häßliche Bemerkung gemacht habe. Aber auch diesen Umstand hätten die Eheleute J. nicht ZUM Anlaß genommen, irgendwelche Konsequenzen daraus zu ziehen. Der Antragsteller habe zwölf Jahre lang auf dem Hof gearbeitet, dort nur Taschengeld erhalten, ohne daß für seine Altersversicherung etwas geschehen sei. Es könne auch nicht außer acht gelassen werden, daß seine Bemühungen, den Hof wenigstens pachten zu können, nun erfolglos geblieben seien und der Antragsteller damit in eine außerordentlich schwierige Lage geraten sei. Es müsse daher die Feststellung getroffen werden, daß der Antragsteller zum weiteren Hoferben berufen sei.

10

Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 2 bis 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend. Im Grunde sei nicht mehr festgestellt, als daß der Antragsteller zehn Jahre lang auf den Hof gelebt und gearbeitet habe, wobei er für seine Tätigkeit ein Entgelt in Form einer vollständigen Versorgung mit Wohnung, Nahrung, Kleidung und zusätzlichem Taschengeld erhalten habe. Das reiche aber für eine formlose Hoferbenbestimmung durch Erbvertrag nicht aus. Die Erklärungen der Eheleute J. darüber, ob der Antragsteller später einmal den Hof bekommen solle, seien widerspruchsvoll und wechselnd gewesen. Es müsse dem Oberlandesgericht zum Vorwurf gemacht werden, daß es der Darstellung der Beteiligten zu 2, der Witwe des Verstorbenen, die besser als jeder andere wisse, was sie selbst im Laufe der letzten zwölf Jahre gedacht, gewollt und gesagt habe, keine hinreichende Beachtung geschenkt habe. Jedenfalls habe die Beweisaufnahme, was das Beschwerdegericht auch nicht verkenne, ein widerspruchsvolles und zwiespältiges Bild ergeben. Das allein schließe schon eine formlose Abrede aus. Der Verstorbene habe mehrfach in erschütternder Weise sich über den Antragsteller beklagt. Das Beschwerdegericht habe auch im wesentlichen nur Erklärungen des verstorbenen Ehemannes seinen Feststellungen zugrundegelegt, aber nicht genügend bedacht, daß auch die Ehefrau J. an einer gemeinschaftlichen Berufung zum weiteren Hoferben hätte mitwirken müssen. Es könne bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, daß die Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen würde.

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II.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig und formgerecht eingereicht und begründet worden. Die Rechtsbeschwerdeführer sind auch beschwerdeberechtigt - Das trifft unbedenklich für die Beteiligte zu 2 zu, aber auch für die übrigen Antragsgegner. Zwar können sie nach dem Tode der Hofvorerbin nicht gemeinsam Hoferbe werden, weil nur ein Einzelner Hoferbe sein kann. Da aber derzeit unbestimmt ist, wer von ihnen den Nacherbfall erleben wird und zu diesem Zeitpunkt wirtschaftsfähig ist, läßt sich für keinen der Antragsgegner zu 3-6 mit Sicherheit ausschließen, daß er einmal Hoferbe wird; dann ist aber möglicherweise jeder von ihnen durch den angefochtenen Beschluß beschwert. Diese wenn auch entfernte Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts muß unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung ausreichen. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

12

1.

Zu Unrecht glaubt allerdings die Rechtsbeschwerde, die Voraussetzungen des § 256 ZPO (Feststellungsklage) seien nicht gegeben. Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß er nach dem Tode der Beteiligten zu 2 weiterer Hoferbe wird. Zwischen Vorerben und Nacherben besteht aber ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung in Rahmen des § 256 ZPO sein kann. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Senats (RdL 1955, 84) befaßt sich mit der Frage, ob in ein Hoffolgezeugnis aufzunehmen ist, wer möglicherweise Nacherbe ist. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten und steht der Annahme eines Rechtsschutzinteresses im Sinne des § 256 ZPO nicht entgegen. Wenn im übrigen die Rechtsbeschwerde ausführt, es seien die verschiedensten Gründe denkbar, die eine an sich wirksame Berufung zum weiteren Hoferben später wegfallen lassen könnten, so ist auch dies für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage ohne Bedeutung.

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2.

Der Senat hat im Beschluß vom 5. Februar 1957 - V BLw 37/56 - (BGHZ 23, 249) ausgesprochen, der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbenfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen könne, gelte auch für den Erbvertrag.

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Er sieht keine durchgreifenden Bedenken, diesen Grundsatz auch für einen Erbvertrag zu übernehmen, durch den Ehegatten gemeinsam die Bestimmung des Hoferben im Sinne des § 8 Abs. 2 HöfeO treffen. Davon geht auch das Beschwerdegericht aus. Aus Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Jungbauern auf dem Hof und aus damit zusammenhängenden mündlichen Zusagen, er werde einmal Hoferbe werden, kann sich ein formloser, aber bindender Vertrag zwischen allen drei Beteiligten ergeben, der entsprechend der Rechtslage beim Einzelhof hier aus einem von beiden Ehegatten geschaffenem Vertrauenstatbestand und dem vertrauensvollen Verhalten des Jungbauern folgt. Es muß jeder der beiden Ehegatten ein Verhalten gezeigt haben, das keine andere Folgen gestattet, als daß der Jungbauer zum weiteren Vorerben nach den Tode den Erstversterbenden bestimmt ist. Die gelegentlich erörterte Frage, ob bei der formgerechten Berufung die gemeinsame Bestimmung der Ehegatten im Sinne des § 8 Abs. 2 HöfeO sich in derselben Urkunde niederschlagen muß oder ob jeder Ehegatte getrennt für sich in einem Testament die gemeinsame Bestimmung errichten kann und ob auch dann die Ehegatten daran gebunden sind, stellt sich hier nicht, weil sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Berufung des Antragstellers zum weiteren Hoferben aus einer vertraglichen Regelung, an der beide Ehegatten gemeinsam beteiligt sind, ergibt.

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Der Senat hat aber bereits in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 23, 249, 260) [BGH 05.02.1957 - V BLw 37/56] und auch noch später (RdL 1958, 39; Beschluß vom 17. Dezember 1964, V BLw 30/63) darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 242 BGB auf den Formmangel eines Erbvertrages ein wirklich eindeutiges Verhalten der Beteiligten voraussetze. Wenn bei einem zwiespältigen und widersprüchlichen Verhalten des Bauern (der Ehegatten) das Gericht unter sorgfältiger Abwägung der für und gegen die Annahme einer formlosen Vereinbarung sprechenden Umstände schließlich den ersteren glaubt das größere Gewicht beilegen zu müssen, so wurde das letztlich dazu führen, daß das Gericht anstelle des Erblassers den Hoferben beruft. Die für die Anwendung des § 242 BGB in diesem Rahmen maßgebende Erwägung, daß der Hofeigentümer nur an seinem eigenen von seinem Willen bestimmten Verhalten festgehalten werde, kann nur dann überzeugen, wenn dieser Wille wirklich für Aussenstehende und den Hofanwärter klar und eindeutig zu erkennen war.

16

Aus dem angefochtenen Beschluß läßt sich nicht entnehmen, daß das Beschwerdegericht von diesen Erwägungen ausgegangen ist. Es legt nicht dar, von welchem Zeitpunkt an durch das Verhalten der Ehegatten J. die gemeinschaftliche Bestimmung des Hoferben als getroffen anzusehen ist, sodaß die Ehegatten von nun an nur gemeinschaftlich die Berufung wieder hätten aufheben können und nur, wenn ein wichtiger Grund vorlag (BGHZ 23, 263 [BGH 05.02.1957 - V BLw 37/56]). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Zeitpunkt im Jahre 1961 noch nicht gegeben war, als Spannungen und Differenzen zwischen den Eheleuten J. und dem Antragsteller einsetzten. Zu diesem Zeitpunkt war denn auch der Antragsteller kaum mehr als 7 Jahre auf dem Hofe tätig gewesen, ein Zeitraum, der im allgemeinen nicht ausreichen wird, um aus einem während dieser Zeitspanne gezeigten Verhalten eines Erblassers schon auf eine bindende formlose Hoferbenbestimmung schließen zu können. Das Beschwerdegericht führt auch nicht an, welche besonderen Opfer der Antragsteller im Interesse der Eheleute bis dahin erbracht hat, sodaß es unerträglich wäre, wenn eine Bindung der Eheleute J. in diesem Zeitpunkt verneint würde.

17

Erstreckt sich aber möglicherweise das zu würdigende Verhalten der Eheleute J. auch auf den Zeitraum der Spannungen und Streitigkeiten, so ergibt sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts für den Betrachter kein klares und einheitliches Bild. Danach hat der Ehemann J. neben vielen positiven Äusserungen über den Antragsteller bei zahlreichen Gelegenheiten auch seinen Unwillen und Unmut über diesen zum Ausdruck gebracht und erklärt, daß er nicht Hoferbe werde. Von Eindeutigkeit des Verhaltens spricht das Beschwerdegericht nur mit Bezug auf einzelne Bemerkungen, die Jörden gegenüber mehreren Zeugen getan hat. Entscheidend war indessen, ob nach Auffassung des Tatrichters bei der Würdigung des gesamten Verhaltens der Eheleute J. die Spannungen, Differenzen und negativen Äußerungen über den Antragsteller sich als so unbedeutend erweisen, daß sie unbeachtet bleiben können, daß also durch sie eine Beurteilung des gesamten Verhaltens der Eheleute J. dahin, sie hätten ihren Willen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht gehindert wird. Hierüber hat das Beschwerdegericht keine Feststellung getroffen. Hinzu kommt, daß es bei der Wertung der seit 1961 einsetzenden Mißstimmigkeiten immer wieder betont, die Eheleute J. hätten schließlich aus dem Verhalten des Antragstellers keine Konsequenzen gezogen, es vielmehr beim alten gelassen. Diese Würdigung ist nicht unbedenklich. Gewiß lassen sich aus dem Unterlassen bestimmter Maßnahmen Schlüsse auf den Willen des Beteiligten ziehen. Das setzt aber voraus, daß die Beweggründe für ein solches Verhalten bekannt sind. Es ist im vorliegenden Fall aber nicht von vornherein auszuschließen, daß die Eheleute J. etwa aus Rücksicht auf Verwandte, aus Scheu vor Nachbarschaft oder aus Abneigung gegen staatliche Hilfe eine gewaltsame Entfernung des Antragstellers vom Hofe vermieden, sodaß er weiterhin dort verblieb. Lagen die Dinge so, so ließe sich kaum der Schluß ziehen, mit dem Unterbleiben weiterer Maßnahmen hätten die Eheleute J. ihren Willen bekundet, den Antragsteller zum Hoferben zu berufe. Nicht unberücksichtigt kann in diesem Zusammenhang auch bleiben, daß sie die unter den gegebenen umständen naheliegende Adoption des Antragstellers nicht vorgenommen haben, nach Darstellung der Antragsgegner sogar ausdrücklich ablehnten. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, daß das Beschwerdegericht nicht auch den Zeugen W. darüber gehört hat, daß der Ehemann J. noch kurz vor seinen. Tode ihn erklärt habe, der Antragsteller werde den Hof nicht bekommen.

18

Was letztlich das Verhalten der Ehefrau J. anlangt, so weist das Beschwerdegericht selbst darauf hin, daß sich die Äußerungen der Frau auf gelegentliche Bemerkungen beschränken. Diese sind zudem zum Teil erst nach dem Tode des Ehemannes J. erfolgt. Es hätte besonderer Darlegungen bedurft, inwiefern sich aus diesen wenigen Bemerkungen im Zusammenhalt mit den Dulden der Aufnahme und des Verbleibens des Antragstellers auf dem Hofe klar der eindeutige Wille der Ehefrau J. ergibt, den Antragsteller auch ihrerseits zum Hoferben, zu bestimmen. Auch hierüber gibt das Beschwerdegericht keinen ausreichenden Aufschluß.

19

3.

Nach alledem läßt sich nicht ausschließen, daß das Beschwerdegericht für die Anwendung des § 242 BGB auf den von ihm festgestellten Sachverhalt zu geringe Anforderungen gestellt hat. Der angefochtene Beschluß muß daher, soweit die Nacherbschaft des Antragstellers festgestellt ist, aufgehoben werden.

20

Kommt das Beschwerdegericht bei der notwendig gewordenen nochmaligen Prüfung zur Auffassung, daß 1961, als die Spannungen einsetzten, eine Bindung der Eheleute J. bereits eingetreten war, so wäre davon auszugehen, daß die Eheleute nur noch gemeinsam und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Hoferbenbestimmung wieder aufheben konnten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind und worin die Aufhebung der Hoferbenbestimmung sichtbar zum Ausdruck kam, wäre dann in einzelnen darzulegen.

21

Abschließend sei noch auf folgendes hingewiesen.

22

Die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung wird in allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn eine Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem bäuerlicher Kreise erheblich verletzen würde. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage aufwerfen, ob nicht ein den Antragsteller etwa zustehender Anspruch auf volle Vergütung seiner langjährigen Arbeit auf dem Hofe einen angemessenen und ausreichenden Ausgleich darstellt, sodaß von einer unerträglichen Härte nicht gesprochen werden könnte, wenn eine Bindung der formlosen Hoferbenbestimmung verneint würde. Bei den hier in Betracht kommenden Vermögensverhältnissen dürfte auch kaum zu befürchten sein, daß der Antragsteller Befriedigung für eine (möglicherweise hohe) Forderung auf volle Vergütung nicht finden werde. Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht auch dies in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen haben.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell