Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1985, Az.: BVerwG 6 PB 4.85

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz ; Divergenz bei Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit; Divergenz bei Zuweisung der Tätigkeit unterschiedlicher Vergütungsgruppen oder Lohngruppen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 4.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 30833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.02.1985 - AZ: CL 38/83

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 5. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rüge, der angefochtene Beschluß weiche von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, greift nicht durch.

2

Nach den gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NW im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG muß die Entscheidung, von der der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) nach Auffassung des Beschwerdeführers abweicht, bezeichnet werden. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn die Beschwerde darlegt, daß sich dem angegriffenen Beschluß ein abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnehmen läßt, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht. Eine solche Divergenz setzt voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, dann ist eine Abweichung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich voneinander abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1983 - BVerwG 6 PB 21.83 -).

3

Hiernach genügt das Vorbringen der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe in dem Wechsel von einer Pauschalentlohnung nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder zu einer Entlohnung gemäß der Lohngruppe VI des Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II zu Unrecht keine Änderung der Lohngruppe gesehen, schon nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Mit dieser Rüge greift die Beschwerde lediglich die richtige Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes der Rückgruppierung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG NW an, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 30. Januar 1979 - BVerwG 6 P 66.78 - <PersV 1980, 56> mit Nachweisen) ebenso wie die Höhergruppierung einen Wechsel der Vergütungs- oder Lohngruppe des Beschäftigten voraussetzt. Damit kann aber eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nicht erreicht werden.

4

Soweit die Beschwerde geltend macht, der angefochtene Beschluß weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1970 - BVerwG 7 P 8.69 - (BVerwGE 35, 164) ab, weil nach dieser Entscheidung schon die Zuweisung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit an einen Angestellten oder Arbeiter der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen kann, auch wenn mit dieser Maßnahme noch nicht eine Änderung der Vergütungsabrede verbunden ist, diese aber jederzeit erfolgen kann, kommt eine Divergenz deshalb nicht in Betracht, weil dieser Beschluß noch zu § 71 PersVG 1955 ergangen ist, der - anders als § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG NW - den besonderen Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit noch nicht enthielt. Es widerspricht demnach nicht dieser Entscheidung, daß sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit danach richtet, ob die Tätigkeit unterschiedlichen Vergütungs- oder Lohngruppen zuzuweisen ist. Einen Wechsel der Lohngruppe hat das Oberverwaltungsgericht aber bei dem Übergang von der Zahlung eines Pauschallohnes nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder zur Entlohnung nach MTL II verneint. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung konnte dahingestellt bleiben, ob die bloße Korrektur einer unrichtigen Bewertung der übertragenen Tätigkeit der Mitbestimmung unterliegt (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - <BVerwGE 50, 186>).

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim