Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1989, Az.: III ZB 38/88
Verkündungsvermerk; Feststellung der Verkündung; Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; Unterschriftenanforderung; Einhaltung der Berufungsfrist mittels Beweis der Urteilsverkündung durch eine Ersetzung des erforderlichen Verkündungsprotokolls durch einen Verkündigungsvermerk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1989
- Aktenzeichen
- III ZB 38/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.10.1988 - AZ: 14 U 153/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1989, 604 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Durch den Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nicht bewiesen, daß das Urteil verkündet worden ist. Dieser Beweis ist auch nicht durch ein die Feststellung der Verkündung enthaltendes Sitzungsprotokoll erbracht, das nur vom Richter und nicht auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
am 16. Februar 1989
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 14. Oktober 1988 - 14 U 153/88 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 15.191,65 DM
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Sie ist nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthaft und form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 1988 ist den Beklagtenvertretern ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 29. Oktober 1988 zugestellt worden. Die an das Oberlandesgericht gerichtete sofortige Beschwerde ist dort am 14. November 1988 (einem Montag, § 222 Abs. 2 ZPO) eingegangen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Berufungsfrist mit Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO am 7. Mai 1988 begonnen habe. Denn es steht nicht fest, daß das den Parteien erst später, am 30. Juni 1988, zugestellte und von der Beklagten am 14. Juli 1988 mit der Berufung angefochtene Vorbehalts- und Teilurteil des Landgerichts am 7. Dezember 1987 verkündet worden ist.
Die bei den Akten befindliche Urschrift des landgerichtlichen Urteils trägt zwar den von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebenen Vermerk (§ 315 Abs. 3 ZPO), daß das Urteil am 7. Dezember 1987 verkündet worden sei. Damit ist die Verkündung aber nicht bewiesen. Denn nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidungen gehört, nur durch das Protokoll bewiesen werden. Es ist allgemein anerkannt, daß der Verkündungsvermerk gemäß § 315 Abs. 3 ZPO das nach §§ 160 Abs. 3 Nr. 7, 165 Satz 1 ZPO erforderliche Verkündungsprotokoll nicht ersetzt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 47. Aufl. § 315 Anm. 3; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 315 Rdn. 26; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 315 Anm. 4; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 311 Rdn. 3, § 315 Rdn. 6).
Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Landgerichts vom 7. Dezember 1987 beweist die Verkündung des landgerichtlichen Urteils an diesem Tage nicht. Das Protokoll enthält zwar die Feststellung, daß das Urteil verkündet worden sei. Das Protokoll ist jedoch nicht beweiskräftig (§ 415 ff. ZPO). Denn es ist nicht in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden. Ausweislich der Urkunde waren in der Sitzung der (Einzel-)Richter und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gegenwärtig. Unterschrieben hat das Protokoll entgegen § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber nur der Richter. Damit fehlt eine förmliche Voraussetzung für die Beweiskraft des Protokolls (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - BGHWarn 1984 Nr. 288 = NJW 1985, 1782, 1783 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83] undBeschluß vom 19. Dezember 1985 - X ZB 5/85 = VersR 1986, 487, 488 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 163 Anm. 1, Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 310 Rdn. 18 und Zöller/Stephan a.a.O. § 163 Rdn. 2, § 310 Rdn. 2, § 311 Rdn. 3).
Ob die fehlende Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle rückwirkend nachgeholt werden kann, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl. dazu insbes. BGH Urteil vom 15. April 1958 - VIII ZR 72/57 = LM ZPO § 164 Nr. 3 = NJW 1958, 1237). Im Falle einer Nachholung wäre zugunsten der Beklagten jedenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund anzunehmen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 15.191,65 DM
Kröner,
Engelhardt,
Werp,
Wurm