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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1994, Az.: 9 AZR 339/93

Urlaub; Weiterbildung; Ablehnung der Freistellung; Selbstbeurlaubung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.10.1994
Aktenzeichen
9 AZR 339/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 10198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Iserlohn 03.03.1992 - 2 Ca 2323/91
LAG Hamm 20.08.1992 - 4 Sa 662/92

Fundstellen

  • BAGE 78, 153 - 155
  • AiB 1998, 338 (amtl. Leitsatz)
  • AuR 1994, 466 (Kurzinformation)
  • AuR 1995, 62 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1995, 156 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1995, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 226 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 611 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1995, 591 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1995, 187 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1995, 134 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Lehnt ein Arbeitgeber die Freistellung eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW ab und nimmt der Arbeitnehmer dennoch an der angekündigten Schulungsveranstaltung teil, so handelt es sich dabei um eine pflichtwidrige Selbstbeurlaubung.

2. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Fehlzeit nachträglich als gewährten Erholungsurlaub zu bezeichnen und die Erfüllung des vollen Jahresurlaubs zu verweigern.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über Urlaub aus dem Jahr 1991. Der Kläger ist seit 1969 bei dem beklagten Kreis beschäftigt. Unter dem 10. August 1991 teilte er dem Beklagten mit, er beabsichtige vom 8. September bis 13. September 1991 an einer vom DGB veranstalteten Bildungsmaßnahme mit dem Thema "Wie kann Freizeit zur Freiheit werden?" teilzunehmen. Der Beklagte antwortete am 28. August 1991 u.a.:

2

"... Da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AWbG in Ihrem Fall nicht vorliegen, kann ich Ihnen für die Teilnahme an diesem Seminar keine Freistellung nach dem Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz gewähren. ..."

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Der Kläger hat dennoch an dem Seminar teilgenommen. Daraufhin wurden ihm fünf Urlaubstage "von seinem Urlaubskonto abgezogen". Mit der am 30. Oktober 1991 erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,

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den beklagten Kreis zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 1991 fünf weitere Urlaubstage zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter sein erstinstanzliches Klagziel. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von fünf Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 1991.

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1. Der Kläger hat zu Beginn des Kalenderjahres 1991 einen Anspruch auf Erholungsurlaub i. H. von 30 Arbeitstagen erworben, § 48 Abs. 1 BAT i. V. mit § 47 Abs. 1 und Abs. 3 BAT.

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2. Ein Teil dieses Anspruchs i. H. von fünf Arbeitstagen ist von dem Beklagten in der Zeit vom 8. September bis 13. September 1991 nicht erfüllt worden. Der Beklagte hat dem Kläger nicht etwa Erholungsurlaub anstelle des abgelehnten Bildungsurlaubs gewährt. Vielmehr hat sich der Kläger pflichtwidrig selbst beurlaubt. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber rechtlich nicht möglich, die Zeit der Selbstbeurlaubung nachträglich als gewährten Urlaub anzusehen (zum Komplex der nachträglichen Bestimmung einer Handlung als Urlaubsgewährung vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991, BAGE 68, 308 = AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG). Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Das schließt die nachträgliche Behandlung einer Selbstbeurlaubung als Erfüllung einer tariflichen und/oder gesetzlichen Schuld aus.

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2. Der Anspruch des Klägers auf fünf Tage Urlaub ist allerdings am Ende des Jahres 1991 erloschen, § 47 Abs. 7 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 BAT. Ein Übertragungstatbestand nach § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 BAT ist nicht vorgetragen. Außerdem wäre auch in diesem Fall der Resturlaubsanspruch im Laufe des Jahres 1992 erloschen, § 47 Abs. 7 Unterabs. 4 BAT.

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3. Der Kläger hat jedoch vom Beklagten noch im Kalenderjahr 1991 mit der Klage die Erfüllung des Urlaubs verlangt, als er ausgeführt hat, er wolle 5 Tage Erholungsurlaub auf dem Urlaubskonto gutgeschrieben haben. Deshalb befand sich der Beklagte beim Untergang des Anspruchs am Jahresende 1991 in Verzug. Er schuldet daher nach § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 BGB Schadensersatz für den untergegangenen Erfüllungsanspruch in Form von Ersatzurlaub.

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4. Angesichts dessen kommt es auf die Streitfragen der Parteien zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz nicht an.