Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2026, Az.: VII ZR 14/25

Zurückweisung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.2026
Aktenzeichen
VII ZR 14/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZR14.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 28.02.2024 - AZ: 21 O 46/22 KfH
OLG Stuttgart - 17.12.2024 - AZ: 12 U 42/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Eine Pflicht, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung mit Blick auf Art. 17 und 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Oktober 2010 - C-203/09 Rn. 38 ff., IHR 2011, 130, vorzulegen, besteht nicht, da die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist. Kündigung und Versagung des Ausgleichsanspruchs beruhen im Streitfall im Sinne eines unmittelbaren Ursachenzusammenhangs auf demselben schuldhaften Verhalten des Klägers (Vorlage eines Impfzertifikats mit - wahrer oder unwahrer - Behauptung, es sei gefälscht).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 134.892 €

Pamp
Halfmeier
Graßnack
Sacher
Hannamann