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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1983, Az.: 1 StR 824/82

Strafbarkeit wegen Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1983
Aktenzeichen
1 StR 824/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 27.07.1982

Fundstelle

  • StV 1983, 321

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Ismail C. aus M., geboren am ... 1940 in R./Kreis To. (T.)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. April 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimanskv als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seinen Landsmann Hasan Te. vorsätzlich getötet zu haben. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

2

I.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, das Urteil gebe den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des inzwischen verstorbenen Zeugen F. unrichtig wieder, indem es feststelle, mehrere Tage nach der Tat habe ein "unbekannter Türke" in verdächtiger Weise das Haus, in dem das Opfer getötet worden war, verlassen; ausweislich des Vernehmungsprotokolls habe der Zeuge nur von einem "Ausländertyp, eventuell Türke" gesprochen.

3

Die Rüge ist zulässig (BGHSt 29, 18, 21 m.w.N.; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 52; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 51; Meyer ebenda § 337 Rdn. 87 m.w.N.; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 261 Rdn. 38), aber nicht begründet. Die Formulierung "unbekannter Türke" dient dem Landgericht ersichtlich als Kurzbezeichnung für die an anderer Stelle (UA S. 55) als "verdächtiger Mann" bezeichnete Person, deren Identität ungeklärt geblieben ist. Der Nationalität dieses Mannes hat es keine die Entscheidung tragende Bedeutung beigemessen. Es erwähnt ihn nur bei der Erörterung der Möglichkeiten einer Veränderung der Spuren am Tatort bis zu der erst mehrere Tage nach der Tat erfolgten Entdeckung.

4

Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 261 StPO die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, werden Verfahrensmängel nicht dargelegt. Die Beanstandungen sind daher bei der Behandlung der Sachrüge zu erörtern.

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II.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.

6

Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56];  26, 56, 63 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74];  29, 18, 20;  BGH NStZ 1982, 478 Nr. 31). Sowenig er gehindert werden kann, mögliche Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, sowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung oder Überzeugung kommen muß. Das Revisionsgericht hat sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, sondern auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH VRS 24, 207, 210;  39, 103, 104 f;  63, 39, 40;  BGH NStZ 1982, 478 Nr. 32 m.w.N.). Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf.

7

1.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läßt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, daß das Landgericht den aus dem Tatortbefund gezogenen Schluß auf den Tathergang fälschlich für zwingend gehalten habe. Die Formulierungen, die Tat "müsse" sich in der festgestellten Weise abgespielt haben, dieser Tatablauf "ergebe sich" aus dem Tatortbefund, sind ersichtlich Zusammenfassungen der Schlußfolgerungen des Gerichts. Besonders deutlich wird dies an der Wendung, es sei "zur Überzeugung des Gerichts nur möglich", daß der Täter das zur Tat verwendete Messer mitgebracht habe. Daß die Kammer auch andere Tatabläufe für immerhin vorstellbar hielt, zeigen die Ausführungen, mit denen sie diese Schlußfolgerungen begründet; so wird die Annahme, das Tatmesser stamme aus der Wohnung des Opfers, nicht etwa als ausgeschlossen, sondern als "unwahrscheinlich" bezeichnet (UA S. 49). Etwaige Zweifel an der Richtigkeit dieser Deutung der Urteilsausführungen beseitigt der Schlußsatz der Betrachtungen zum Tathergang (UA S. 50/51): Das Landgericht faßt seine Überlegungen dahin zusammen, daß auch "andere Tat- und Täterversionen" als die der Anklage zugrundeliegenden "möglich" seien und es deshalb "vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten" habe.

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2.

Die Argumente, mit denen die Staatsanwaltschaft im einzelnen die Schlußfolgerungen des Landgerichts über den Tatablauf bekämpft, stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Urteils durch die eigene zu ersetzen. Sie gehen im übrigen von der unbewiesenen Annahme aus, das Opfer habe rechtzeitig erkannt, daß der Täter bewaffnet war, das Teeglas mit dem Fingerabdruck des Angeklagten habe sich bereits zur Tatzeit auf dem Couchtisch befunden, die beiden Zigaretten ohne Blutgruppenausscheiderspuren seien vom Angeklagten am Tattag in der Wohnung des Opfers geraucht worden.

9

3.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht widersprüchlich. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die an einer Stelle des Urteils (UA S. 30/31) zum Ausdruck gebrachten - "wenn auch nicht erheblichen" - Zweifel an der Eindeutigkeit der Auswertung der dem Angeklagten zugeschriebenen Fingerspur mit den sonstigen Ausführungen zu dieser Frage nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Gesamtzusammemhang des Urteils läßt sich jedoch mit Sicherheit entnehmen, daß das Landgericht diese Zweifel überwunden hat und von der Urheberschaft des Angeklagten bei der Würdigung ausgegangen ist. Abgesehen von der Bemerkung auf Seite 30/31 der Urteilsausfertigung wird an keiner anderen Stelle das Argument verwendet, daß die Person des Spurenverursachers zweifelhaft sei. Auf Seite 29 der Urteilsausfertigung sagt das Tatgericht vielmehr ausdrücklich, daß die Fingerspur vom Angeklagten stammt.

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4.

Nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer die Folgerung, eine nachträgliche Veränderung der Tatortspuren sei möglich, auch auf die von dem Zeugen Fast bekundete Anwesenheit eines Fremden "vom Typ eines Ausländers" in der Nähe des Tatorts gestützt hat. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es hier nicht an einem "Bezug der Person zur Wohnung" des Tatopfers. Der Zeuge F. hatte bekundet, es könne sein, daß er diese Person schon ein paar Male in der Nähe des Hauses, einmal auch zusammen mit dem späteren Opfer, gesehen habe. Hinzu kam das von dem Zeugen geschilderte verdächtige Verhalten dieses Mannes wenige Tage nach der Tat.

11

5.

Soweit die Revision eine Überprüfung der Tatortbefunde auf ihre Vereinbarkeit mit der Annahme des Landgerichts vermißt, der Angeklagte könne irgendwann vor der Tat bei dem Opfer Tee getrunken haben, übersieht sie, daß nach den Überlegungen der Kammer ein solcher Besuch möglicherweise Tage zurücklag (UA S. 33). Die Hindernisse, die einer näheren Eingrenzung des dafür in Betracht kommenden Zeitraums entgegenstehen, werden im Urteil ohne Rechtsfehler dargelegt.

12

6.

Mißverständlich ist allerdings die Begründung des Landgerichts, gegen die "nicht völlig ausgeschlossene" Täterschaft des Angeklagten spreche, daß er "von niemanden vor, während oder nach diesem Zeitraum" am Tatort oder in dessen Nähe gesehen wurde (UA S. 33). Die Befürchtung, hier könne das Fehlen eines belastenden Beweisanzeichens zur Entlastung des Angeklagten herangezogen worden sein, erweist sich jedoch bei näherer Prüfung als unbegründet. Mit der beanstandeten Formulierung sollen nicht Indizien für die Täterschaft des Angeklagten entwertet werden. Das Landgericht befaßt sich vielmehr mit der Frage, ob es dem Angeklagten angesichts der Feststellungen über seinen Aufenthalt am Tatabend zeitlich überhaupt möglich war, das Opfer zu töten. Es hält dies für nicht völlig ausgeschlossen, will aber die sich aus der kurzen dafür zur Verfügung stehenden Zeitspanne nach seiner Auffassung ergebende geringe Wahrscheinlichkeit durch den Hinweis auf das Fehlen von Zeugen für die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort weiter verdeutlichen. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß auf dieser Erwägung der Freispruch beruht.

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7.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Landgericht auch die gebotene Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nicht unterlassen. Die eingehende und gründliche Darstellung der Beweisaufnahme bettet die Würdigung der Einzelergebnisse immer wieder in eine Gesamtschau ein und erwähnt die Notwendigkeit einer solchen Betrachtungsweise mehrfach sogar ausdrücklich (vgl. UA S. 34, 41, 43, 50, 55 und 59).

14

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen
Kuhn
Foth
Granderath
Schimansky